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vorhandene Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az 4 U 30/15


vorhandene Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

In einem Beschluss vom 24. März 2015 hat das Oberlandegericht (OLG) Hamm entschieden, dass bei einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts zwingend eine vorhandene geschäftlich genutzte Telefonnummer angegeben werden muss, da ansonsten der Eindruck entstünde, der Widerruf könne nur schriftlich erfolgen.

Schon die Vorinstanz (das Landgericht Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14) hatte entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers seine vollständigen Kontaktdaten beinhalten muss. In diesem Fall waren Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern nur in seinem Impressum angegeben. Nach Ansicht des Gerichts sei dies nicht ausreichend, um den Anforderungen, die das Verbraucherrecht an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stellt, zu genügen. Das OLG schloss sich in seinem Hinweisbeschluss dieser Ansicht zur aktuellen Rechtslage an und sprach der Verfügungsklägerin den Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Absatz 1 Satz 1; 3 Absatz 1, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 312d Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu.

Die Entscheidungsgründe

Das Gericht hat das angegriffene Verkaufsangebot als unlauter eingestuft, da die Verfügungsbeklagte gegen Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hat, die (auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
Die Widerrufsbelehrung des streitigen Verkaufsangebotes stehe nach Ansicht des OLG nicht mit diesen Vorschriften im Einklang. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach den Vorschriften des Verbraucherprivatrechts nämlich in klarer und verständlicher Art und Weise darüber belehren, wie er sein Widerrufsrecht ausüben kann, wozu die Bedingungen und Fristen sowie die Art der Ausübung des Widerrufsrechts gehören. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, hat der Unternehmer unterschiedliche Möglichkeiten.

Eine davon benennt Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB: Der Unternehmer kann seine Informationspflicht auch erfüllen, indem er das in der Anlage 1 zum benannten Artikel vorgesehene Muster der Widerrufsbelehrung richtig ausgefüllt an den Verbraucher sendet.

Diese Möglichkeit hat die Verfügungsbeklagte nicht richtig erfüllt, da sie das Muster unzutreffend ausgefüllt hat. Denn es sieht unter anderem die Angabe einer geschäftlichen Telefonnummer vor, soweit diese verfügbar ist. Dass dies der Fall ist, ergab sich aus dem Impressum der Verfügungsbeklagten, in der eine geschäftlich genutzte Telefonnummer angegeben war, welche sie allerdings nicht in das Muster der Widerrufsbelehrung eingetragen hatte.

Darauf, dass es bei ihr keinen Mitarbeiter für die Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen gebe, konnte sie sich nicht berufen, denn ein geschäftlicher Telefonanschluss kann nicht für den Empfang von Widerrufserklärungen quasi gesperrt werden. Auch Beweisschwierigkeiten bei telefonischen Widerrufserklärungen rechtfertigen nicht eine andere Beurteilung.

Auch auf eine andere Weise hat die Verfügungsbeklagte ihre Informationspflicht nach Ansicht der Richter nicht erfüllen können. Denn die Art und Weise ihrer Widerrufsbelehrung erweckte in rechtlicher und auch in tatsächlicher Hinsicht den nicht zutreffenden Eindruck, dass ein Widerrufsrecht ihr gegenüber nur schriftlich wahrgenommen werden könne.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az 4 U 30/15


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