• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vorgehen gegen Negativbewertungen im Wege der einstweiligen Verfügung

Vorgehen gegen negative Bewertungen im EV-Verfahren: 2 Beschlüsse


Vorgehen gegen Negativbewertungen im Wege der einstweiligen Verfügung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln und das Düsseldorfer OLG haben zwei interessante Entscheidungen zum Thema Negativbewertungen bei Auktionsplattformen im Internet getroffen.

In beiden Fällen stellte das jeweilige Gericht fest, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung mangelt, wenn der Verfügungskläger sich zwischenzeitlich selbst gegen die Bewertung gewehrt hat, indem er einen Kommentar auf der Plattform hinterließ.

Die beiden Beschlüsse beziehen sich vorwiegend auf das Rechtsschutzinteresse der geschilderten Sachlage im Eilverfahren. Ein solches Interesse besteht nur zur Abwehr einer schweren Schädigung, die ein Abwarten bis zum Hauptsacheverfahren unzumutbar macht, weil ein unwiderruflicher Schaden entsteht. Das war in den beiden Fällen aus Düsseldorf und Köln nicht zu erkennen.

In dem Fall, der zu dem Düsseldorfer Beschluss führte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.11, AZ: I-15 W 14/11), machte die Verfügungsklägerin geltend, dass sie direkt nach der negativen Bewertung auf der Auktionsplattform Umsatzeinbußen verzeichnen musste. Sie habe zwar eine Gegendarstellung unter die Bewertung geschrieben, doch sei es sehr fraglich, ob die Kunden sich die Mühe machen würden, das so zur Kenntnis zu nehmen wie es zur Kenntnis genommen werden müsste, um den negativen Eindruck der Bewertung zu zerstreuen. Vordergründig zählt für den Kunden in der Regel nur, ob und wie viele negative den positiven Bewertungen gegenüberstehen. Die Gründe interessieren Kunden nicht weiter. Die Möglichkeit, Gegendarstellungen zu schreiben, sollte nicht dazu führen, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Verfügung verneint wird. Außerdem würde schon eine kleine Zahl schlechter Bewertungen reichen, um das Nutzerkonto auf der Auktionsplattform zu sperren. Man könnte Verkäufern somit mutwillig das Geschäft zerstören. Zudem habe die Antragsgegnerin in reißerischer Art und Weise vor dem Geschäft der Antragsstellerin gewarnt, während diese selbst sachlich geblieben sei.
Das Landgericht war der Auffassung, dass Umsatzeinbußen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Dieser Ansicht schloss sich das Oberlandesgericht an.

Die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin, dass sie kein Geld erhalten habe, obwohl sie die Ware zurückschickte, sei keine unwahre Tatsachenbehauptung, auch wenn sie es so darstellte, als sei die Zurückhaltung des Geldes unrechtmäßig gewesen.

Beide Parteien haben sich bei der Anmeldung auf dem Internetauktionshaus mit dessen Regeln einverstanden erklärt und zu diesen Regeln gehöre eben auch das Bewertungssystem, welches die Möglichkeit der Gegendarstellungen beinhaltet, damit der Bewertete seine Rechte einstweilen selbst wahren kann. Er kann daher regelmäßig auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerichtlich gegen eine Bewertung vorgehen will. Auch die Gefahr einer konkreten Sperre auf der Auktionsplattform besteht für die Antragsstellerin hier nicht. Außerdem kann man voraussetzen, dass jeder potenzielle Kunde weiß, dass Verkäufer auch der Gefahr grundlos negativer Bewertungen ausgesetzt sind.

Das Kölner OLG hat sich in seiner Entscheidung vom 08.03.12 (AZ: 15 U 193/11) teilweise auf den Beschluss des Düsseldorfer Gerichts berufen und wie dieses konstatiert, dass der Kläger nicht geltend gemacht hätte, durch die Bewertung in eine existenzgefährdende Notlage geraten zu sein und daher kein Hauptsacheverfahren abwarten könne.

In dem verhandelten Fall hatte die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt und diese damit begründet, dass, wenn die Bewertung gelöscht werden würde, sie ihrerseits um ihr Recht gebracht worden sei und nicht einmal eine Meinung dazu äußern könne.

Die Kölner Richter sahen die Verletzung der Rechtsweggarantie aus Artikel 19 GG (Grundgesetz) durch das Stehenlassen der Bewertung nicht gegeben, da lediglich der einstweilige Rechtsschutz an prozessualen Voraussetzugen (Rechtsschutzinteresse) scheiterte, der Weg zum Hauptsacheverfahren jedoch offen bleibt.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland