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Vorführwagen und die Pkw-EnVKV

Vorführwagen mit geringer Kilometerleistung und die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Vorführwagen und die Pkw-EnVKV

Ein Vorführwagen mit geringer Kilometerleistung (bis 1.000,00 km) kann dem Begriff „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung zu unterstellen sein und damit Informationspflichten des Verkäufers über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen auslösen. Zur Auslegung des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“ kann nicht auf den im nationalen Recht im Kauf- und Wettbewerbsrecht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden.

Händler, die neue Personenkraftwagen zum Verkauf anbieten, haben dem Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV enthält eine Definition des Begriffs „neue Personenkraftwagen“: Dabei handelt es sich um Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als den des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Mit der Verordnung wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der Bundesgerichtshof nahm in einer Entscheidung zur Auslegung des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV Stellung: Der klagende Verband nahm den beklagten Händler im Verfahren auf Unterlassung in Anspruch. Der Händler hatte auf einer Internetplattform ein Fahrzeug angeboten und dieses als Vorführfahrzeug mit einer Kilometerleistung von 500 km und einer Zulassungsdauer von zwei Monaten beschrieben. Die Anzeige enthielt allerdings keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen des Fahrzeugs. In den fehlenden Angaben sah der Verband einen Verstoß des Händlers gegen die Informationspflicht nach der Verordnung und gegen das UWG. Der Händler stellte sich im Verfahren auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Pkw nicht um einen Neuwagen im Sinne der Verordnung handeln würde. Von dieser Bestimmung wären allenfalls Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst. Der Bundesgerichtshof verwies zur strittigen Auslegung des Begriffs zunächst darauf, dass die Verordnung eine eigenständige Definition des Begriffs enthält. Der im nationalen Recht entwickelte Begriff des „Neuwagens“ aus dem Kaufrecht oder aus dem Wettbewerbsrecht könne daher nicht für die Auslegung herangezogen werden. Die Auslegung des Begriffs habe sich aufgrund der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht an den Zielen des Unionsrechts zu orientieren. Durch die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen soll der Verbraucher umfassend informiert sein und seine Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die gesetzliche Definition würde aber vorwiegend auf die Motivlage des Händlers abstellen. Der Händler könnte jederzeit angeben, er hätte das Fahrzeug in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen. Die Auslegung des Begriffs müsse daher zur Erreichung des Richtlinienzwecks an objektivierbaren Umständen, wie etwa der Kilometerleistung des Fahrzeugs, ausgerichtet werden. Der Bundesgerichtshof nahm an, dass bei einer Kilometerleistung von bis zu 1000 km davon auszugehen ist, dass der Händler dieses Fahrzeug für den Wiederverkauf erworben hat. Liegt die Kilometerleistung darüber, würde es dafür sprechen, dass der Händler den Pkw für die Eigennutzung erworben hat. Der Bundesgerichtshof sah mangels Zweifeln an der Möglichkeit der Heranziehung von objektivierbaren Umständen zur Beurteilung der strittigen Frage keine Notwendigkeit für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Den Einwand des Händlers, der Unterlassungsantrag des Verbandes würde lediglich den Verbotstatbestand wiedergeben und wäre daher mangels Bestimmtheit unzulässig, verwarf der Bundesgerichtshof. Der Verband hatte im Begehren den Begriff „neues Pkw-Fahrzeugmodell“ verwendet und zusätzlich auf eine beigefügte Anlage verwiesen. Im Gegensatz zu Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform lediglich als Beispiel heranziehen, beurteilte der Bundesgerichtshof den gegenständlichen Antrag durch die Bezugnahme auf die Anlage als auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und damit als zulässig. Der Klage des Verbandes wurde stattgegeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10


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