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Vorenthalten der EnEV-Pflichtangaben ist irreführend

LG Köln, Urteil vom 15.11.2016, Az. 81 O 53/16


Vorenthalten der EnEV-Pflichtangaben ist irreführend

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 15. November 2016 (Az. 81 O 53/16) entschieden, dass die Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch für Immobilienmakler gelten. Es stützt seine Auffassung nicht auf § 16a EnEV, zumal dessen Wortlaut Makler nicht erwähnt. Vielmehr stellt es darauf ab, dass die Pflichtangaben wesentliche Informationen sind, deren Vorenthaltung eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG darstellt. Mit dieser Begründung folgen die Kölner Richter dem Weg, den das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Urteil vom 4. August 2016 (Az. 4 U 137/15) vorgezeichnet hat.

Sachverhalt
Eine Unternehmung, die in der Vermittlung von Immobilien tätig ist, veröffentlichte im Kölner Stadt-Anzeiger ein Verkaufsinserat für einen Bungalow mit 4 Zimmern. In Bezug auf die Pflichtangaben des § 16a Abs. 1 EnEV erwähnte die Maklerin nur, dass ein Energieausweis vorhanden sei. Zur Art des Energieausweises, dem Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs, dem wesentlichen Heizenergieträger und dem Baujahr des Hauses machte sie keine Angaben.

Ein Umweltverband mahnte die Inserentin wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten der EnEV ab. Nachdem die Maklerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, erhob der Verband Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln.

Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, Immobilienmakler seien vom Wortlaut des § 16a EnEV nicht erfasst. Eine Verletzung von § 5a UWG komme ebenfalls nicht infrage, da die energiebezogenen Angaben für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht von Bedeutung seien.

Aus den Gründen
Das Landgericht Köln heißt die Klage gut. Es wirft der Beklagten vor, durch ihren Verzicht auf die EnEV-Pflichtangaben gegen die Informationspflicht des § 5a Abs. 2 UWG verstoßen zu haben.

Die energiebezogenen Angaben seien wesentliche Informationen, die der Verbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötige. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich um Pflichtangaben handle - ungeachtet dessen, ob Immobilienmakler zu den Verpflichteten gehörten. Der Verbraucher benötige die Informationen, um verschiedene Objekte in energetischer Hinsicht zu vergleichen. Die Beklagte habe die Pflichtinformationen vorenthalten. Das Vorenthalten der Angaben könne den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung (die Beklagte zu kontaktieren) veranlassen, die er in deren Kenntnis nicht getroffen hätte.

Die Richter erkennen aufseiten der Beklagten keine schützenswerten Interessen, die ihren Verzicht auf die Angaben rechtfertigen. Damit das Inserat mit den Pflichtinformationen das Format einer Zeitungsannonce nicht übersteige, könne sie Abkürzungen verwenden. Es sei im Immobilienbereich gängige Praxis, Objekte mit Abkürzungen zu beschreiben.

Nach Ansicht des Landgerichts ist § 5a UWG gegenüber der Spezialnorm des § 16a EnEV nicht derart subsidiär, dass seine Anwendung ausgeschlossen ist. Ob die Beklagte zusätzlich gegen § 16a EnEV verstoßen hat, bezweifeln die Kölner Richter indessen. Sie gehen davon aus, dass eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Makler den Wortsinn der Regelung überdehnen würde. Das gelte umso mehr, als die Vorschrift mit einem Ordnungsgeld bewehrt sei, das in diesem Fall konsequenterweise auch für Makler zu gelten hätte. Darin sieht die Kammer angesichts des Analogieverbots im Ordnungswidrigkeitenrecht ein Problem.
Die Mittäterschaft oder Teilnahme des Maklers an einem durch den Verkäufer begangenen Verstoß gegen § 16a EnEV kommt für das Landgericht ebenso wenig in Betracht. Der Verkäufer sei nicht in die Veröffentlichung der Anzeige involviert, die der Immobilienmakler selbst verfasst und aufgegeben habe.

LG Köln, Urteil vom 15.11.2016, Az. 81 O 53/16


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