Voreingestelltes Häkchen bedeutet keine Einwilligung
Das Landgericht München I entschied am 04.06.2019, dass E-Mai-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung im Wege einer sogenannten „Optin“-Erklärung eine unzumutbare Belästigung darstelle. Ein voreingestelltes Häkchen bedeute keine Einwilligung. Dies gelte auch, wenn im Rahmen der Bestellung ein gesondertes Kundenkonto erstellt werden müsse. In dem Fall sei eine zusätzliche Erklärung erforderlich.
Wann wurde in Werbemails eingewilligt?
Klägerin war ein Verband zum Schutz des Wettbewerbs; Beklagter ein Online-Verkäufer. Wollten Verbraucher einen Artikel im Shop des Beklagten kaufen, erschien folgende Erklärung mit einem bereits voreingestellten Haken: „…Ja, beraten Sie mich per E-Mail zu Produkten …, senden Sie mir wertvolle Tipps … zu“. Um aber überhaupt online Waren bestellen zu können, war ein Kundenkonto erforderlich, was gesondert erstellt werden musste. Dafür war auch die Angabe der E-Mail-Adresse erforderlich. Das hierfür erforderliche Feld war mit folgendem Sternchenhinweis versehen: „Mit meiner Anmeldung stimme ich den AGB und Datenschutzbestimmungen zu und werde über aktuelle Angebote per E-Mail informiert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.“ Eine Adresse, über die der Widerruf hätte erklärt werden können, fehlte. Bei einem zu Testzwecken eingeleiteten Bestellvorgang erstellte eine Kläger-Mitarbeiterin ein Kundenkonto und gab ihre private E-Mail-Adresse an. Jedoch bestellte sie keine Waren, sondern brach den Bestellvorgang wieder ab. Dennoch erhielt sie eine E-Mail, mit der der Beklagte sein Angebot bewarb. Hiergegen ging die Klägerin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens vor.
Einwilligung muss ausdrücklich gegeben werden
Das Landgericht München entschied, dass E-Mail-Werbung nur zulässig sei, wenn der Adressat vorher ausdrücklich darin einwilligt. Eingewilligt habe der Adressat jedoch nur durch zusätzliche Unterschrift oder Ankreuzen eines entsprechenden Feldes. Keine Einwilligung liege vor, wenn der Adressat tätig werden müsse, um keine Werbung zu erhalten (sog. „Optout“). Die bloße Angabe der E-Mail-Adresse auf der Website des Werbenden reiche als Einwilligung jedenfalls nicht aus.
Stehenlassen eines Häkchens oder Kundenkonto keine Einwilligung
Die Mitarbeiterin der Klägerin habe keine Einwilligung gegeben, so das Gericht. Dies gelte für das Stehenlassen des Hakens genauso wie für das Erstellen eines Kundenkontos. Im ersten Fall habe es am „Optin“ durch Markieren eines Feldes gefehlt. Denn das fragliche Feld sei bereits markiert gewesen. Im zweiten Fall sei keine zusätzliche, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung abgegeben worden. Hinzu komme, dass die angebliche Einwilligungserklärung Teil von Hinweisen und Erklärungen zur Geltung der AGB- und Datenschutzbestimmungen gewesen sei.
Ausnahmetatbestände greifen nicht ein
Das Landgericht urteilte, dass aufgrund der fehlenden Einwilligung auch kein Ausnahmetatbestand zur unzumutbaren Belästigung eingreife. Zwar gelte Werbung per E-Mail ausnahmsweise nicht als unzumutbare Belästigung, wenn der Unternehmer die E-Mail im Rahmen eines Warenverkaufs erhalten habe. Allerdings sei es vorliegend gerade nicht zu einem Verkauf gekommen. Bewiesenermaßen sei die Bestellung abgebrochen worden. Trotzdem habe der Beklagte danach Werbung versendet, ohne dass der Newsletter bestellt oder eine Mailadresse für Werbezwecke angegeben worden sei.
Angabe von Widerrufsadresse fehlte
Weiterhin befand das Gericht, dass auch deswegen kein Ausnahmetatbestand eingreife, weil bei Erhebung der E-Mail-Adresse keine gültige Adresse angegeben wurde, über die der Kunde sein Widerspruchsrecht hätte wahrnehmen können.
Landgericht München I, Urteil vom 04.06.2019, Az. 4 HK O 8135/17