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Vorbeugende Unterlassungserklärung

Sie überlegen, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben? Wir beraten Sie!


Macht Vorbeugende Unterlassungserklärung Sinn?

Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?

Zunächst unterscheidet sich eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung von einer „regulären“ Unterlassungserklärung rein inhaltlich nicht. Der einzige Unterschied einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zu einer „regulären“ Unterlassungserklärung liegt darin, dass die vorbeugende Unterlassungserklärung proaktiv, d.h., bevor eine konkrete Abmahnung ausgesprochen wurde, an die Gegenseite übersandt wird. Ziel der vorbeugenden Unterlassungserklärung ist es, eine kostenpflichtige Abmahnung zu vermeiden.

Wann ist zu einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zu raten?

Wie wir in der Vergangenheit feststellen mussten, herrscht diesbezüglich sowohl in Berichten im Internet als auch oftmals bei Ausführungen von Kollegen einige Verwirrung. Grundsätzlich muss man der vorbeugenden Unterlassungserklärung attestieren, dass sie nur in sehr wenigen, eng umgrenzten Ausnahmefällen wirklich Sinn macht.

1. In unserer täglichen Beratungspraxis werden wir oftmals von Händlern auf der Handelsplattform eBay angesprochen, deren Angebote seitens eBay beendet wurden. So bietet eBay Rechteinhabern die Möglichkeit im Rahmen des VeRI-Programms bei eBay rechtsverletzende Angebote zu beanstanden und letztendlich beenden zu lassen. Auch Amazon bietet Rechteinhabern die Möglichkeit, Angebote auf Grund von angeblichen Verstößen beenden zu lassen. Dies kann zum Beispiel bei Markenverletzungen oder urheberrechtlichen Verstößen der Fall sein. Durch die Mitteilung seitens eBay oder Amazon an den Anbieter des rechtsverletzenden Angebots, dass sein Angebot gelöscht wurde, wird dem eBay/Amazon- Anbieter klar, dass hier etwas schief gelaufen ist und unter Umständen eine Abmahnung auf ihn zukommen kann. Aus dieser Mitteilung seitens eBay oder Amazon ist aber oftmals nicht ersichtlich, wer der konkrete Rechteinhaber ist. Dies macht es außerordentlich schwierig, eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber dem richtigen Berechtigten abzugeben.

Zudem entfällt die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn der angebliche Verstoß exakt in der Unterlassungserklärung umfasst wird. Dies vor dem eigentlichen Erhalt der Abmahnung zu erahnen, ist mehr als schwierig. Zudem ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung nur geeignet die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, wenn sie eine entsprechende Strafbewehrung beinhaltet. Zukünftige Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung können sehr weit reichende Folgen für den Abgemahnten haben. Insofern sollte immer abgewogen werden, ob es wirklich Sinn macht, dem Rechteinhaber, der eine Auktion auf der Handelsplattform eBay hat beenden lassen, im Vorfeld, d.h., ohne eine entsprechende Abmahnung überhaupt erhalten zu haben, eine so weitreichende Erklärung an die Hand zu geben. Theoretisch besteht zumindest auch die Möglichkeit, dass der Rechteinhaber lediglich die Auktionen bei eBay beenden wollte, ohne gegen den Anbieter im Wege einer Abmahnung vorzugehen.

2. Ein weiteres weit verbreitetes Einsatzfeld der vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sind sogenannte Filesharing-Abmahnungen. Hier wurde in den vergangenen Jahren von zahlreichen Kollegen propagiert, massenhaft derartige Unterlassungserklärungen zu versenden. Dies insbesondere immer dann, wenn Sampler oder Chart-Container (z.B. German Top 100 Single Charts, Bravo Hits o.ä.) zum Up- und Download im Internet angeboten wurden, der Abgemahnte jedoch bis dato nur wegen eines Liedes auf diesem Sampler eine Abmahnung erhalten hatte. Hiervon können wir jedoch nur dringend abraten. Zum einen besteht die Gefahr, dass durch die vorbeugende Unterlassungserklärung der Rechteinhaber, dem bis dato der Verstoß noch gar nicht aufgefallen war, erst darauf aufmerksam gemacht wird, dass hier eine Verletzungshandlung vorlag und sich sodann darauf besinnt, Auskunfts-oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hier vertreten wir die Ansicht, dass eine vorbeugende Unterlassungserklärung sehr kontraproduktiv sein kann.

3. Werden vorbeugende Unterlassungserklärungen massenhaft (zum Beispiel bei Filesharing-Abmahnungen) durch den Rechtsanwalt des Abgemahnten an die Rechtsanwälte der Gegenseiten (z.B. bei Samplern oder Chart-Containern) versandt, so kann hierin auch ein Wettbewerbsverstoß des Anwalts des Empfängers der Abmahnung liegen. So hatte das OLG Hamburg (Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11) hierin eine unzumutbare Belästigung der Anwälte der Rechteinhaber gemäß § 7 UWG gesehen. Das OLG hat dabei die Ansicht vertreten, dass sich eine unzumutbare Belästigung dadurch ergibt, dass der Anwalt der die vorbeugende Unterlassungserklärung erhält, der mitgeteilten Beeinträchtigung nachgehen muss und hierdurch ein erheblicher-sowie Zeitaufwand erforderlich ist.

Ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung geeignet Anwaltskosten zu vermeiden?

In dem Fall, in dem der Rechteinhaber bereits einen Anwalt mit der Verfolgung des Rechtsverstoß beauftragt hat, ganz klar: NEIN! Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung noch nicht ausgesprochen wurde.
Es kommt somit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Rechteinhaber an. Bei Angeboten, die seitens der Handelsplattform eBay im Rahmen des VeRI-Programms entfernt wurden, ist es unserer Erfahrung nicht selten der Fall, dass hier bereits Kanzleien im Auftrag der Rechteinhaber tätig geworden sind.
Ausschließlich für den Fall, dass der Rechteinhaber seinen Anwalt noch nicht mit der Verfolgung des entsprechenden Verstoßes beauftragt hat, ließen sich die Kosten einer Abmahnung durch die vorbeugende Unterlassungserklärung vermeiden.

Fazit: Aufgrund von Vorstehendem sollte in jedem Fall die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung stets gut überdacht und geprüft werden. Wir raten dringend davon ab, vorbeugende Unterlassungserklärungen vorschnell und ohne anwaltliche Prüfung an die Gegenseite zu übersenden.


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