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Vorbereitungshandlung für möglichen Markenrechtsverstoß

EuGH, Urteil vom 15. 12. 2011, Az. C-119/10


Das alleinige Abfüllen von mit einem als Marke geschützten Zeichen versehenen Getränkedosen stellt keine Benutzung dieses Zeichens dar und kann deshalb nicht verboten werden. Der Dienstleistende, welcher nur im Auftrag sowie nach den Anweisungen eines Dritten das Abfüllen erledigt, schafft nur die technischen Voraussetzungen für eine spätere Benutzung des einer geschützten Marke ähnlichen Zeichens. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urteil vom 15. 12. 2011, Az. C-119/10).

Sachverhalt und Verfahrenshergang
Das Unternehmen Red Bull GmbH ist Inhaber der eingetragenen Marke Red Bull. Unter dieser stellt die Firma einen Energydrink her und vertreibt diesen auch. Die Marke ist international geschützt und entfaltet deshalb auch Wirkung für die Beneluxstaaten. Die Beklagte, die Winters BV, ist ein niederländisches Unternehmen, welches u. a. Dosen mit entweder von ihr oder Dritten hergestellten Getränken abfüllt. Diese Dienstleistung bietet sie auch für Smart Drinks Ltd, einer direkten Konkurrentin der Red Bull GmbH, an. Hierzu beliefert Smart Drinks Winters mit leeren Dosen sowie den dazugehörigen Verschlüssen. Diese sind mit verschiedenen Zeichen versehen. Einige dieser Zeichen sehen dem geschützten Logo der Marke Red Bull sehr ähnlich. Überdies liefert Smart Drinks der Beklagten auch ein Extrakt des hauseigenen Energydrinks.

Die Beklagte befüllte die Dosen genauestens nach den Anweisungen sowie der Rezeptur von Smart Drinks Ltd. Hierzu wurde eine vorgegebene Menge des Extrakts mit Wasser befüllt und mit Kohlensäure versetzt. Das so entstandene Getränk wurde ebenfalls durch die Klägerin verschlossen und sodann zurück zu Smart Drinks Ltd gebracht. Diese exportierte die fertigen Erfrischungsgetränke außerhalb des Beneluxraums. Dabei erbrachte die Beklagte nur die Abfülldienstleistungen für Smart Drinks Ltd. Die abgefüllten Dosen wurden nicht zu ihr befördert. Dies wurde von einem externen Unternehmen übernommen. Selbiges gilt für den Verkauf der Dosen sowie deren An- und Ablieferung.

Red Bull rief als Klägerin die örtlich und sachlich zuständige Gerichte in den Niederlanden an und machte geltend, Winters verletze ihre Markenrechte. Es wurde deshalb beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Benutzung von Zeichen, die dem Logo von Red Bull ähneln, zu unterlassen. Im Verfahren vor dem obersten Gericht der Niederlande stellte sich die Frage, ob das bloße Abfüllen von Dosen, die mit einem Zeichen, das dem einer geschützten Marke ähnelt, versehen sind, als Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne der europäischen Richtlinie über Marken anzusehen ist (Richtlinie 89/106 EWG). Das oberste Gericht setzte das Verfahren deshalb vorübergehend aus und verwies die Sache im Wege des Vorabklärungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV an den europäischen Gerichtshof zur Klärung der europarechtlichen Vorfrage.

Aus den Urteilsgründen
Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass die Richtlinie 89/106 (EWG) dahingehend auszulegen ist, dass Dienstleister, die im Auftrag und nach Weisung Dritter Aufmachungen (z. B. Dosen) abfüllen, die der Dritte zur Verfügung gestellt und zuvor mit Zeichen, die dem einer geschützten Marke ähneln, versehen hat, nicht selbst eine Benutzung des streitbefangenen Zeichens vornimmt, die verboten werden kann. Die Klage von Red Bull hatte damit keinen Erfolg.

Zur Begründung führte das höchste Gericht der Europäischen Union aus, dass der Inhaber einer Marke nach der Richtlinie 89/106 eine ohne seine Zustimmung erfolgende Benutzung der Marke unterbinden kann, wenn die Benutzung Teil des geschäftlichen Verkehrs ist.

Nach Ansicht des Gerichts ist es jedoch nicht möglich, die Schaffung von technischen Voraussetzungen für die erst später erfolgende Benutzung eines Zeichens, als unterbindungsfähige Benutzung des Zeichens anzusehen. Ein Dienstleistender, der sich – wie die Beklagte – auf das Abfüllen von bereits gestalteten Dosen beschränkt, habe kein eigenes Interesse an der äußeren Gestaltung der Dosen. Er schaffe bloß die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung durch Dritte.

EuGH, Urteil vom 15. 12. 2011, Az. C-119/10


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