Vorauszahlung von Mitgliedsgebühren
Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in seiner Entscheidung vom 19.08.2014 im Rahmen einer Unterlassungsklage mit Partnerschaftsvermittlungsverträgen beschäftigt und diese als Dienste höherer Art eingestuft, was dem Kunden ermöglicht, diese grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund fristlos zu kündigen gem. § 627 I BGB. In den AGB eines Anbieters war festgelegt, dass sich die Vertragslaufzeit automatisch verlängert und bei einer Kündigung bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn der Anbieter die Kündigung nicht zu vertreten hat. Eine Vorleistungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit ist laut OLG aber unzulässig, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt.
Die Entscheidungsgründe
Die Partnerschaftsvermittlungsagentur verwendete auf ihrer Interplattform eine vorformulierte Klausel, die folgendermaßen lautete: "Die Mitgliedsgebühr ist für die jeweilige Laufzeit im Voraus zu zahlen." Diese Klausel wurde beim Abschluss von kostenpflichtigen Partnervermittlungsverträgen unter der Bezeichnung "Premiummitgliedschaft" in den Vertrag einbezogen, sie unterliegt daher den Regelungen über AGB in den §§ 305 ff. BGB. Da die Klausel von wesentlichen Grundsätzen des Dienstvertragsrechts abweicht, insbesondere von der Regel über die Vorleistungspflicht in § 614 BGB, ist sie unwirksam. Dies ergibt sich vor allem auch daraus, dass bei dieser Art von Verträgen eine besondere Vertrauensstellung der Beklagten vorliegt und das daraus hergeleitete, wichtige Recht des Verbrauchers zur jederzeitigen Kündigung des Vertrages (§ 627 BGB) so eingeschränkt wird, dass die Erreichung des Vertragszwecks aus Verbrauchersicht gefährdet ist. Dies benachteiligt ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB).
Eine solche unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel nämlich dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Bei der Bewertung der Klausel muss von Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages ausgegangen werden. Der Inhalt der Klausel ist vor dem Hintergrund des restlichen Vertrages auszulegen und in der Gesamtschau zu bewerten. Die beiderseitigen typischen Interessen der Vertragspartner müssen abgewägt werden. Unangemessen ist eine sich im Vergleich zur abänderbaren gesetzlichen Regelung ergebende Benachteiligung dann, wenn der Verwender der AGB missbräuchlich seine eigenen Interessen auf Kosten seiner Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne dass deren Belange in genügendem Maß berücksichtigt werden oder es einen Ausgleich für sie gibt.
Eine Partnerschaftsvermittlungsagentur hat zwar grundsätzlich Interesse an einer Vorauszahlung für eine gewisse Laufzeit, da sie nach ständiger Rechtsprechung ständig gekündigt werden kann und ihren Lohn auch nicht erfolgreich einklagen kann. Trotzdem darf das jederzeitige Kündigungsrecht des Verbrauchers nicht durch eine solche Klausel entwertet werden. Gerade auch in Hinblick auf weitere Klauseln des Vertragswerks ist dies aber der Fall, denn darin steht zum Beispiel, dass sich die Laufzeit der Premiummitgliedschaft automatisch um die Dauer der bei Anmeldung gewählten Laufzeit verlängert und die Kündigung den Anspruch auf die bereits getätigten Zahlungen unberührt lässt. Dies vermittelt in der Gesamtschau des Vertrages den Eindruck einer eindeutig unzulässigen längerfristigen Vertragsbindung. Die Klausel ist somit geeignet, den Kunden davon abzuhalten, von seinem jederzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an dieser mittelbaren Wirkung ist ebenso wenig zu erkennen wie eine Kompensierung für den Kunden. Die Klausel ist daher unwirksam.
OLG Dresden, Urteil vom 19.08.2014, Az.: 14 U 603/13
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Jan Brendel
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