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Voraussetzungen für unlautere systematische Nachahmung

OLG FFM, 11 U 101/12


Voraussetzungen für unlautere systematische Nachahmung

Eine unlautere systematische Nachahmung von Waren liegt nicht vor, wenn unterschiedlich kombinierbare Gestaltungselemente übernommen werden, jedoch ein Logo, dass die Eigenart der betreffenden Waren bestimmt, weggelassen wird. Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass weder eine Rufausbeutung noch eine Herkunftstäuschung vorliegt, da nicht von einer systematischen Behinderung oder Nachahmung auszugehen sei.

Beide Parteien stellen Wasserpfeifen aus Glas unter der Bezeichnung Bongs her. Der Kläger macht gegen die Beklagten urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Die streitgegenständlichen Bongs der Beklagten stimmen betreffend eine größere Anzahl von Gestaltungselementen mit den Bongs des Klägers überein. Diese übereinstimmenden Gestaltungselemente können als Indiz für eine planmäßige und systematische Nachahmung gesehen werden. Die nachgeahmten Elemente der streitgegenständlichen Bongs sind jedoch weder für sich alleine gesehen noch in der Wechselwirkung mit anderen dermaßen prägend für die Modelle des Klägers, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Laut Vortrag des Klägers gibt es eine große Anzahl von weiteren Gestaltungsformen, auf die die angeblich nachgeahmten Bongs der Beklagten Anwendung finden könnten. So ist es naheliegend, von der Grundform der Glaspfeifen auszugehen. Umgekehrt weisen auch die Bongs des Klägers nicht alle genannten Merkmale auf. Der Berufungssenat verneint den Einwand des Klägers, alleine die besondere Hervorhebung der streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmale im Katalog der Beklagten sei dazu geeignet, einen Herkunftsnachweis zu erkennen. Der Berufungssenat stellt darauf ab, dass sich die Modelle der Beklagten eindeutig wahrnehmbar von den Modellen des Klägers aufgrund des in der Mitte der Bongs angebrachten Logos unterscheiden. Dieses Logo schließe aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenständlichen Bongs auf den Kläger zurückführen können. Der Kläger wird aus diesem Grund nicht darin gehindert, die Wertschätzung und Exklusivität seiner Glaspfeifen aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten haben zwar Gestaltungsmerkmale übernommen, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen „ankommen“, wie der Senat durchaus anerkennt, dies reiche jedoch nicht dazu aus, dass die von dem Kläger entwickelten Gestaltungsmerkale Kosten verursacht hätten, die sich die Beklagten durch die reine Übernahme erspart haben. Eine unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, da die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenständliche Nachahmung nicht mit dem Original des Klägers gleichsetzen. Eine derartige unlautere Rufausbeutung macht der Kläger mit seinem Vortrag auch nicht geltend. Alleine aufgrund des prominenten Logos besteht keine Verwechslungsgefahr. Daher kommen die angesprochenen Kundenkreise auch nicht auf die Idee, eine Verbindung zwischen den Bongs der Beklagten und denen des Klägers herzustellen. Eine mögliche Assoziation zu den Modellen des Klägers alleine reicht nicht aus. Alleine die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Bongs weist eindeutig auf die Herkunft der Beklagten hin. Es fehlt darüber hinaus jeder Anhaltspunkt, die angesprochenen Kundenkreise könnten annehmen, es würde sich um eine Zweitmarke des Klägers handeln. Es bleibt unklar, aufgrund welcher weiterführenden Umstände die angesprochenen Verkehrskreise die klägerischen Bongs hinsichtlich ihrer Qualität und Güte auf die Bongs der Beklagten zurückführen könnten. Der Kläger ist nicht in der Lage, seine Ansprüche auf eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 UWG zurückzuführen. Dies wäre ausschließlich dann der Fall, wenn die angesprochenen Kundenkreise die Nachahmung der Beklagten auf das Original des Klägers zurückführen oder annehmen würden, sie stamme von einem organisatorisch oder geschäftlich verbundenen Unternehmen. Aufgrund der deutlich abweichenden Namenskennzeichen der streitgegenständlichen Produkte schaltet diese Annahme aus. Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, hat rechtssicher angenommen, dass die Ansprüche des Klägers aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch die nachgeahmten Bongs der Beklagten nicht bestehen.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand jedoch eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzungshandlung. Diese wird immer dann angenommen, wenn sich aufgrund konkreter Umstände und einer vorausgehenden Verletzungshandlung eine künftige Rechtsverletzung ableiten lässt. Der Senat wertet zu Gunsten des Klägers, dass die Beklagten bereits mehrere Bongs des Klägers als Vorlage genutzt haben. Diese Tatsache gibt Anlass zu der begründeten Annahme, dass die Beklagten auch in Zukunft weitere Bongs des Klägers kopieren werden. Einer Erstbegehungsgefahr steht nicht entgegen, dass die von den Beklagten bisher begangenen Nachahmungshandlungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht rein rechtlich zulässig waren, dies umso mehr, als dass die Beklagten eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der beiden klagegegenständlichen Bongs verneinen und insoweit gleichfalls von der Rechtsmäßigkeit ihrer Nachahmungshandlung ausgehen. Die Beklagten haben erklärt, sie hätten diese beiden Bongs bisher nicht nachgeahmt und würden dies auch in Zukunft nicht tun. Der Senat stellt an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr weniger strenge Anforderungen. Besteht für die Zukunft die begründete Annahme einer Wiederholungsgefahr der Verletzungshandlung, erhöhen sich die Anforderungen auf Beseitigung. Aufgrund der eindeutigen und uneingeschränkten Erklärung der Beklagten, die beanstandete Verletzungshandlung werde künftig nicht vorgenommen, sieht der Senat keinen Anlass von einer fortbestehenden Erstbegehungsgefahr auszugehen. Die Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung ist ausreichend, da sie die Nachahmung der Bongs nie ausdrücklich angekündigt noch sich eines entsprechenden Rechts berühmt haben.

Aus diesem Grund wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision ist aufgrund der grundsätzlich fehlenden Rechtsbedeutung der Angelegenheit und wegen der fehlenden Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts nicht zugelassen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 101/12


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