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Von Abgemahnten geleisteter Aufwendungsersatz nicht umsatzsteuerpflichtig

FG Münster, 5 K 2386/11 U - Auf­wen­dungs­er­satz­ansprüche ge­gen ab­ge­mahn­te Wett­be­wer­ber un­ter­lie­gen nicht der USt


Von Abgemahnten geleisteter Aufwendungsersatz nicht umsatzsteuerpflichtig

Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmens für Hard- und Software. In den Jahren 2006 und 2007 mahnte sie wiederholt Mitbewerber wegen der Verwendung fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Die Abmahnschreiben ließ die Klägerin der jeweiligen Gegenpartei durch ihren Anwalt zugehen. Die Adressaten der Abmahnschreiben erstatteten den von dem Rechtsanwalt geforderten Aufwendungsersatz. Der Rechtsanwalt stellte seine Leistungen seiner Mandantin in Rechnung. Die Klägerin zahlte nicht die vollen Rechnungsbeträge, sondern lediglich die auf die Leistungen des Anwalts entfallende Umsatzsteuer. Der Rechtsanwalt verrechnete seinen Netto-Vergütungsanspruch mit den Zahlungen der abgemahnten Wettbewerber. Die Klägerin machte hinsichtlich der Umsatzsteuerzahlung den Vorsteuerabzug geltend.

Das Unternehmen der Klägerin wurde einer Umsatzsteuersonderprüfung unterzogen. Die Prüferin stellte fest, die Klägerin habe eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die von ihr abgemahnten Wettbewerber erbracht. Durch diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen änderten sich die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin im Jahr 2006 um 5.298,50 EUR und im Jahr 2007 um 42.980,35 EUR. Der Prüfbericht vom 07.11.2008 bezieht sich ferner auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.01.2003. Der Beklagte erließ am 10.01.2009 auf der Grundlage des Prüfberichts die geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2006 und 2007. Die Klägerin erhob erfolglos Einspruch. Am 07.07.2011 reichte sie Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen beim Finanzgericht Münster ein. Die Klägerin bestreitet die von der beklagten Behörde vorgebrachten Gründe zur Änderung der Umsatzsteuerbescheide. Bei ihr handele es sich nicht um einen Abmahnverein, daher sei die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf sie nicht anwendbar. Der durch ihre abgemahnten Wettbewerber gezahlte Aufwendungsersatz unterliege nicht der Umsatzsteuerpflicht, es handele sich um echte Schadensersatzzahlungen. Die Klägerin zieht die Schadenminderungsobliegenheit gemäß § 254 BGB heran, nach der die Abmahnung der Schadensabwendung diene. Ferner zitiert die Klägerin die Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie sieht mit § 12 UWG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für ihren Aufwendungsersatzanspruch als gegeben an.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Unterliegungsfall die Revision zuzulassen. Er sieht ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Klägerin und den abgemahnten Wettbewerbern. Die Klägerin handele mit Durchführung ihrer Abmahnschreiben als Geschäftsführerin ohne Auftrag im Interesse der abgemahnten Wettbewerber. Der Beklagte stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In der von der Klägerin eingebrachten Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht er eine umsatzsteuerliche Würdigung als nicht gegeben an. Am 03.04.2014 wurde die Sache vor dem Senat mündlich verhandelt. Die Klägerin verlegte ihren Unternehmenssitz während des Klageverfahrens. Diese geänderte Situation führt jedoch nicht zu einem Wechsel der gesetzlichen Beteiligten und der örtlichen Zuständigkeit. Die Beteiligtenstellung des Beklagten wird gemäß § 63 FGO nicht berührt, er bleibt der richtige Beklagte, eine Änderung der Behördenzuständigkeit tritt nicht ein.

Das Gericht stuft die Klage als zulässig und begründet ein. Die Richter sehen die Rechte der Klägerin durch die geänderten rechtswidrigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 gemäß § 100 FGO als verletzt an. Nach § 1 UStG stellen die Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin an die abgemahnten Wettbewerber kein umsatzsteuerbares Entgelt dar. Einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den abgemahnten Wettbewerbern sieht das Gericht nicht. Die Zahlung ist nicht aufgrund einer Lieferung oder sonstigen Leistung erfolgt. Die abgemahnten Wettbewerber haben ihre Zahlung an die Klägerin aufgrund einer gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Beseitigung des durch sie eingetretenen Schadens entrichtet. Der Klägerin ist keine Zuwendung in Form eines verbrauchsfähigen Vorteils entstanden. Sie hat durch ihre Abmahnungen den Handlungsspielraum der abgemahnten Wettbewerber eingeschränkt und ihnen einen tatsächlichen Nachteil zugefügt.

Der rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofes folgt das Finanzgericht Münster nicht. Sie betrifft Abmahnungen von Interessenverbänden und Einrichtungen (§ 8 UWG) und nicht die Tätigkeit von am Markt tätigen Unternehmen. Das Gericht weist explizit darauf hin, dass Abmahnvereine durch die unlautere Tätigkeit von Marktteilnehmern keinen Schaden erleiden. Sie treten lediglich als Sachverwalter des öffentlichen Interesses an einem ordentlich funktionierenden Wettbewerb auf. Das am Markt tätige Unternehmen erleidet durch das wettbewerbswidrige Verhalten der abgemahnten Wettbewerber einen Schaden. Mit der Abmahnung beseitigt die abmahnende Partei den Schaden und erbringt keine umsatzsteuerbare Leistung an den Schädiger. Die Rechtsprechung des BGH argumentiert dahingehend, dem Abmahnempfänger werde mit der Abmahnung ein wirtschaftlicher Vorteil zuteil. Sie eröffne ihm die Gelegenheit, sich außergerichtlich mit der abmahnenden Partei zu einigen und bewahre ihn vor einem kostenintensiven Rechtsstreit. Das Finanzgericht Münster sieht den wirtschaftlichen Vorteil zu gleichen Teilen bei der abmahnenden Partei. Mit Verzicht einer vorgerichtlichen Auseinandersetzung und einer gerichtlichen Unterlassungsklage trägt sie das Risiko der sofortigen Anerkennung des Unterlassungsanspruchs durch den Prozessgegner im Klageverfahren. In diesem Fall hätte die Klägerin trotz ihres Obsiegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. (§ 93 ZPO).

Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 werden entsprechend der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 abgeändert. Für das Jahr 2006 hat die Klägerin 15.867,91 EUR und für das Jahr 2007 52.576,06 EUR zu entrichten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, eine Revision ist zulässig. Das Urteil ist aufgrund der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

FG Münster, Urteil vom 03.04.2014, Az. 5 K 2386/11 U


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