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Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit farbiger Urschrift

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2015, Az. 11 U 56/14


Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit farbiger Urschrift

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 17.02.2015 unter dem Az. 11 U 56/14 entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung auch dann wirksam erfolgt ist, wenn lediglich eine Kopie in Schwarzweiß (trotz farbiger Unterschrift und einem farbigem Lichtbild) zugestellt wird.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt und die Reichweite der Verfügung trotzdem zweifelsfrei erkennbar sind.
Es sei auch nicht die Reichweite der Verfügung verändert, nur weil der Beschluss in Schwarzweiß kopiert wurde. Denn im vorliegenden Fall war offenkundig, dass nicht die Veröffentlichung eines Fotos in Schwarzweiß, sondern diejenige eines Farbfotos unterlassen werden sollte.

Auf Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) und stellte fest, dass das Verfahren um die einstweilige Verfügung erledigt ist.
Die Verfügungsbeklagte hatte ein Foto, für das der Klägerin die alleinigen Rechte zustanden, bearbeitet und im Internet veröffentlicht. Nach einer Abmahnung hat sie nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin hat die Klägerin eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der es der Beklagten untersagt wurde, das Foto zu verbreiten.
Dem Antrag und dem Beschluss des LG war eine Farbkopie der bearbeiteten Version des Fotos beigefügt. Die Ausfertigung des Beschlusses, die der Beklagten zugestellt worden ist, enthielt nur eine Schwarzweiß-Kopie von dem Bild.
Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt, da sie nicht innerhalb der Frist des § 929 ZPO korrekt vollzogen sei. Mit gleichem Datum hat die Beklagte eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt. Doch die Beklagte hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.
Das Landgericht hob die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil auf, da sie nicht korrekt vollzogen worden sei. Die Zustellung einer Abschrift in Schwarzweiß sei eine mehr als nur unwesentliche Abweichung vom Original.
Bei geschützten Werken sei eine Zustellung der originalen Ausfertigung in Farbe vonnöten. Der Umfang eines Werkschutzes könne auch davon abhängen, ob es sich um ein Farb- oder ein Schwarzweißfoto handele. Gleiches gelte für die Grenzen der Bearbeitung, vor allem dann, wenn wie in diesem Fall nicht das unveränderte Bild, sondern ein verändertes verbreitet werde.
Wenn die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolge, stelle dies einen Grund für die Aufhebung des Beschlusses dar. Dies habe zur Folge, dass der Antrag, der auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzielte, von Beginn an nicht begründet gewesen sei. Folglich sei auch ein folgender Antrag auf die Feststellung der Erledigung nicht begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihren Antrag weiter. Der Gegenstand des Antrages sei ein Originalfoto gewesen, nicht eine bestimmte Version. Das sei auch zwischen den Parteien nicht streitig gewesen.
Die Beklagte erwidert, es sei nicht um die Verwendung des ursprünglichen Bildes, sondern um diejenige des bearbeiteten Bildes gegangen. Deshalb sei dieses maßgeblich.

Doch die Berufung hat Erfolg. Das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, so das OLG. Der Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung sei ursprünglich begründet gewesen.
Die einstweilige Verfügung sei auch rechtzeitig vollzogen worden. Die Zustellung sei wirksam gewesen, weil es lediglich darauf ankomme, ob vom Adressaten unzweifelhaft erkannt werden soll, worauf die Verfügung abzielt.
Dies sei hier der Fall gewesen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2015, Az. 11 U 56/14


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