• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vier Monate zuwarten im Eilverfahren ist zu viel

Vier Monate zuwarten im Eilverfahren ist zu viel - auch bei Einholung eines Gutachtens. LG Mosbach Az.: 4 O 26/14 KfH


Vier Monate zuwarten im Eilverfahren ist zu viel

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin macht gegenüber der Verfügungsbeklagten wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Verfügungsbeklagte bietet über das Internet, u.a. über "ebay" auch Spannungstestgeräte an, um sie auch an Verbraucher abzugeben. Die Verfügungsklägerin, eine Wettbewerberin der Verfügungsbeklagten, erwarb von letztgenannter ein Spannungsmessgerät. Danach ergab sich für die Verfügungsklägerin der Verdacht, dass die Lötverbindungen in dem von der Verfügungsbeklagten veräußerten Gerät einen erhöhten Bleigehalt aufweisen.

Am 03.01.2014 kaufte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten ein Spannungsmessgerät mit der Bezeichnung "___". Jenes Gerät wurde der Verfügungsklägerin am 04.01.2014 geliefert. Am 02.05.2014 beauftragte die Verfügungsklägerin die Materialforschungs- und -Prüfanstalt am der Bauhaus-Universität Weimar mit dem Ziel festzustellen, ob ein von der Verfügungsbeklagten vertriebener Batterietester die Forderungen nach der RoHS-Richtlinie (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) einhält. In dem Gutachten vom 08.05.2014 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass an drei untersuchten Lötstellen die ermittelten Bleikonzentrationen weit über den zulässigen Maximalkonzentrationen lagen und das übergebene Bauteil nicht den Anforderungen gemäß der EU-Richtlinie entspricht. Mit Schreiben vom 18.06.2014 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, das Vertreiben von Spannungs- und Messgeräten zu unterlassen, bei welchen die zulässigen

Bleihöchstkonzentrationen in Lötverbindungen überschritten würden und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings stellt die Verfügungsbeklagte den Vertrieb von Spannungsmessgeräten ein.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Inverkehrbringen von Spannungsmessgeräten, welche den Vorschriften der Verordnung zur Beschränkung zur Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten vom 19.04.2014 nicht entsprechen würden, einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstelle, weshalb die Verfügungsbeklagte verpflichtet sei, die Abgabe jener Geräte an Verbraucher zu unterlassen. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte den Vertrieb von Spannungsmessgeräten mittlerweile eingestellt hat, entlaste diese nicht, da dadurch die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern Spannungstestgeräte anzubieten oder solche Geräte an Verbraucher abzugeben, sofern ein homogener Werkstoff des Geräts eine Höchstkonzentration von 0, 1 Gewichtsprozent Blei überschreitet;

2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass schon kein Verfügungsanspruch bestehe, da

sie mit Nichtwissen bestreite, dass sich das Gutachten vom 08.05.2014 auf das von der Verfügungsbeklagten am 04.01.2014 gelieferte Spannungsmessgerät beziehe.

Des Weiteren behauptet sie, dass auch kein Verfügungsgrund bestehe. Die Verfügungsklägerin

habe bereits vor dem Testkauf am 03.01.2014 den Verdacht gehabt, dass das übergebene Bauteil nicht den Anforderungen gemäß der EU-Richtlinie 2011/65/EU vom 08.06.2011 erfülle. Dennoch habe die Verfügungsklägerin, nachdem ihr das Spannungsmessgerät von der Verfügungsbeklagten am 04.01.2014 geliefert worden sei, bis zum 02.05.2014 gewartet, um dann den Gutachter zu beauftragen. Die Vermutung der Dringlichkeit sei bereits widerlegt, wenn die Antragstellerin durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gebe, dass es ihr nicht eilig sei. Im Übrigen bestreitet die Verfügungsbeklagte, dass die Verfügungsklägerin erst nach Zugang des Gutachtens vom 08.05.2014 Kenntnis davon gehabt habe, dass das Spannungsmessgerät nicht die Anforderungen der EU-Richtlinie erfülle. Da die Verfügungsklägerin selbst ein "Qualitätswesen" in ihrem Unternehmen unterhalte, sei davon auszugehen, dass sie schon deutlich vor der Beauftragung des Gutachters Kenntnis von dem angeblichen Wettbewerbsverstoß gehabt habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klärung der Frage, ob der Verfügungklägerin ein Verfügungsanspruch zusteht, bedurfte es

nicht, da jedenfalls ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO, d.h. die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für die Verfügungsklägerin, nicht besteht. Zwar hat die Kammer nicht übersehen, dass gemäß § 12 Abs. 2 UWG zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können. Jedoch begründet § 12 Abs. 2 UWG in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit (Köhler/Bornkam, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 3.13.); ist sie widerlegt, obliegt es dem Antragsteller, die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen (Köhler/Bornkam a.a.O.). Die Vermutung der Dringlichkeit ist im vorliegenden Fall dadurch widerlegt, dass, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des ___ (Anlage A 5) ergibt, die Verfügungsklägerin bereits vor dem Testkauf den Verdacht hatte, dass die Lötverbindungen in den von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Spannungsmessgeräten einen erhöhten Bleigehalt aufweisen könnten. Die Verfügungsklägerin hätte also, nachdem sie den Testkauf am 03.01.2014 getätigt hatte und ihr das Testgerät nur einen Tag später geliefert worden war, ohne schuldhaftes Zögern das Gutachten in Auftrag geben können. Stattdessen hat sie damit nahezu vier Monate gewartet. Wenn es der Verfügungsklägerin dringlich gewesen wäre, dass die Verfügungsbeklagte einen möglichen Wettbewerbsverstoß unterlässt, hätte die Verfügungsklägerin, die bereits einen entsprechenden Verdacht gehabt hatte und, wie das vorliegende Verfahren zeigt, gegen die Verfügungsbeklagte gerichtlich vorgegangen wollte, ein entsprechendes Gutachten früher einholen müssen. Sie hat sich jedenfalls für die Dauer von vier Monaten der Kenntnis eines Wettbewerbsverstoßes verschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1, 2 ZPO.

LG Mosbach, Urteil vom 25.06.2014, Az.: 4 O 26/14 KfH


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland