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Videoüberwachung in Fitnessstudios

Bestimmungen in AGB eines Fitnessstudios, die es erlauben, Teilbereiche mit einer Videokamera zu überwachen, sind nicht zulässig


Videoüberwachung in Fitnessstudios

Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Videoüberwachung in einem Fitnessstudio beschäftigt sich das Urteil des LG Koblenz vom 19.12.2013. Der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) hatte mehrere der von dem Fitnessstudio verwendeten Klauseln in den AGB beanstandet. Unter Anderem fand sich in den Mitgliedsverträgen eine Klausel, wonach es dem Fitnessstudio gestattet war, Teilbereiche zur Erhöhung der Sicherheit Video zu überwachen und diese Aufnahmen auch zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten zu speichern. 

Der vzbv sah hierin einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Mitglieder und eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Da die Klausel nicht festlege, in welchen Teilbereichen die Videoüberwachung erfolge und auch keine Kenntlichmachung der überwachten Bereiche vorschreibe, wisse das Mitglied nicht, welche Bereiche mit der Videokamera gefilmt würden. Gleichzeitig kritisierte der vzbv, dass die Klausel zur Speicherung der Aufnahmen ebenfalls zu unbestimmt sei, da für das Mitglied nicht eindeutig erkennbar sei, in welche Datennutzung es einwillige.

Das LG Koblenz schloss sich der Ansicht des vzbv vollumfänglich an und bestätigte, dass die Regelungen zur Videoüberwachung zu unbestimmt und nicht verständlich seien. Die Formulierung, wonach in Teilbereichen zur Erhöhung der Sicherheit Videoaufnahmen gemacht würden, sei nicht bestimmt genug. Insbesondere werde in der Klausel nicht konkretisiert, welche Teilbereiche überwacht würden. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder dar. Auch die Regelung zur Datenspeicherung bestand vor den Koblenzer Richtern nicht. Sie sei ebenfalls zu unbestimmt, da sie weder den Zweck noch den Umfang der Speicherung genügend konkretisiere und das Fitnessstudio somit weit über das erforderliche Maß hinaus Daten speichern könne. 

Auch die beiden anderen durch den vzbv beanstandeten Klauseln hielten der richterlichen Überprüfung nicht stand. Die Regelung, wonach eine Schwangerschaft nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtige, beurteilte das LG Koblenz ebenso als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da sie die Interessen einer werdenden Mutter nicht ausreichend berücksichtige und nicht auf den Einzelfall abstelle. Auch die Klausel, die es dem Fitnessstudio erlaubte, bei ausbleibenden Zahlungen die Mitgliedskarte bis zur Begleichung aller offenen Forderungen zu sperren, wurde durch das LG Koblenz gekippt. Auch sie benachteilige die Kunden unangemessen, weil sie nicht danach unterscheide, unter welchen Umständen das Recht zur Sperrung der Mitgliedskarte bestehe. 

Ein konsequentes Urteil, das zeigt, wie streng die Richter das AGB-Recht anwenden. Wer als Dienstleister seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu weit fasst, riskiert, dass diese wegen unangemessener Benachteiligung für unzulässig erklärt werden - dies gilt natürlich umso mehr, wenn Grundrechte der Verbraucher im Raum stehen. 

(LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013. Az. 3 O 205/13)


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Kommentare (1)

  • Rene Boost

    18 März 2018 um 15:27 |
    Hallo Her Bäuer,
    ich bin seit 6 Jahren Mitglied eines Sportstudios. Nun hat man einfach neue Technik für den Checkin/Checkout der Kundschaft installiert und verlang dafür eine Jahresgebühr. Obendrauf wurde das Studio mit Kameras zu Überwachungszwecken ausgestattet.
    Habe ich in diesem Fall den Anspruch auf Sonderkündigungsrecht???

    MfG Rene Boost

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