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Verwertung früher erlangter Kundendaten

Keine Verwertung früher erlangter Kundendaten für neues Werbeschreiben


Verwertung früher erlangter Kundendaten

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe liegt ein wettbewerbswidriges Handeln vor, wenn personenbezogene Daten ehemaliger Kunden zur Rückgewinnung genutzt werden.

Dem Rechtsstreit war vorausgegangen, dass ein Stromanbieter, nachdem er von einem geplanten Anbieterwechsel erfahren hat, seinem früheren Kunden ein Werbeschreiben zugestellt hat, das einen Vergleich der Strompreise enthielt. Inhaltlich ging es dabei sowohl um seine als auch um die Strompreise des neuen Anbieters. Darin erkennt das OLG Karlsruhe einen Wettbewerbsverstoß, da der werbende Stromanbieter die personenbezogenen Daten seines früheren Kunden für seine Werbezwecke genutzt hat.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter dürfen Stromanbieter jedoch solche geschützten Daten nicht missbrauchen, um den ehemaligen Kunden zurückzugewinnen.

Die Parteien des Rechtsstreits waren Stromlieferanten von Privatkunden. Der Beklagte hatte einen ehemaligen Kunden, der zwischenzeitlich zu der Klägerin wechselte, mittels eines Werbeschreibens zum Rückwechsel überreden wollen. Im Februar 2009 schrieb der Beklagte Stromlieferant seinen früheren Kunden an. Dieser hatte den Stromlieferungsvertrag zum 31.12.2007 gekündigt. Seit dem 1.1.2008 war er Kunde der Klägerin.

Zudem schrieb die Beklagte einen zweiten ehemaligen Kunden an, der ebenfalls nach seiner Kündigung zur Klägerin wechselte. Den Schreiben legte sie eine Informationstabelle bei, um ihre angebotenen Tarife mit denen der Klägerin zu vergleichen.

Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten gegen § 4 Abs.1 BDSG verstoße. Nach dieser Vorschrift ist "die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat". Die Werbung sei nicht nach § 28 BDSG erlaubt. Aus diesem Grund ergebe sich für die Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1 UWG.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe verstößt die Nutzung von Informationen über einen neuen Stromlieferanten gegen die Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr.11 UWG. Durch das Versenden der Werbung wurde von der Beklagten eine geschäftliche Handlung durchgeführt, § 2 Abs.1 Nr.1 UWG. Hier lag der Verstoß vor allem darin, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der ehemaligen Kunden verwendet hatte. Sinn und Zweck der Nutzung war es, diesen ein individuell zugeschnittenes Werbeschreiben zukommen zu lassen.

Damit liegt ein Verstoß gegen § 28 Abs.1 bis 3 BDSG vor.

Eine Einwilligung der Kunden kann auch nicht konkludent darin erkannt werden, dass die Klägerin von den Kunden zur Kündigung des früheren Stromlieferungsvertrages ermächtigt wurde. Dadurch, dass der Verbraucher seinen neuen Stromanbieter zur Kündigung ermächtigt, nimmt er höchstens in Kauf, dass der alte Stromlieferant Informationen darüber erhält, welchen neuen Versorger der Kunde gewählt hat. Damit gibt er zwar einerseits Informationen Preis, andererseits enthält die Preisgabe aber gerade keine Erlaubnis für den alten Versorger, die Informationen für seine Werbestrategien zu nutzen.

Zwar wird das Interesse eines Stromlieferanten, auch ehemalige Kunden durch Werbemaßnahmen zurückzugewinnen, generell von der Rechtsordnung akzeptiert. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte demnach ein berechtigtes Interesse. Auf der anderen Seite darf jedoch das Interesse des ehemaligen Kunden nicht überwiegen, dass seine persönlichen Daten gerade nicht für Werbezwecke verwendet werden. Dies wurde von den Richtern bejaht. Es hätte der Beklagten insofern zugemutet werden können, auf einen Vergleich mit dem neuen Anbieter zu verzichten. Dies wäre nicht notwendig gewesen, um die ehemaligen Kunden von dem eigenen Leistungsangebot zu überzeugen. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass das Angebot der Beklagten im Vergleich zu dem der Klägerin finanziell günstiger gewesen ist. Vielmehr müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwingend eingehalten werden. Es obliegt letztendlich dem Kunden selbst, für welchen Stromanbieter er sich entscheiden möchte. Diese Entscheidungsfreiheit wird auch durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. In dem vorliegenden Rechtsstreit mussten die Kunden jedenfalls nicht mehr damit rechnen, dass der ehemalige Stromanbieter sowohl ihre als auch die Daten des neuen Stromanbieters für eigene Werbezwecke gespeichert hat.

Aus dem Urteil des OLG Karlsruhe ergibt nicht, dass Werbemaßnahmen auch gegenüber früheren Kunden durchaus erlaubt sind. Allerdings darf die eigene Position nicht dadurch gestärkt werden, dass ein Konkurrent explizit in die Werbung unfreiwillig integriert wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11


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