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Verwendungsdauer muss angegeben werden

Verwendungsdauer fehlte: Rasiererproduzent wird eingeseift


Verwendungsdauer muss angegeben werden
Eine scharfe Sache, die da vor dem Landgericht Wuppertal verhandelt wurde. Ein Apotheker hatte einen Hersteller von Rasierern und Rasierklingen abgemahnt, weil der für ein bestimmtes Modell keine Verwendungsdauer angegeben hatte. Das Unternehmen wehrte sich, wurde aber im Prozess rasiert: Das fragliche Modell darf ohne Verwendungsdauer auf der Packung nicht mehr verkauft werden (Urteil vom 16.06.2014, Az. 12 O 38/13).

Der Hersteller hatte mit seinem Rasierer „Intuition Naturals Sensitive Care” eine Innovation auf den Markt gebracht. Hierbei sind die Klingen von einer Art Seifenschicht umgeben. Beim Kontakt mit Wasser schäumt diese Schicht auf, der Benutzer spart sich dadurch den Einsatz von Rasierschaum oder -gel. Was dem Kläger ein Dorn im Auge war: Das Unternehmen hatte auf der Verpackung keine Verwendungsdauer für diese Seifenschicht aufdrucken lassen. Die Verwendungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Kosmetikprodukt nach dem Öffnen bedenkenlos benutzt werden kann. Damit sei die Produktkennzeichnung unzureichend und es liege ein Verstoß gegen das Kosmetikrecht vor, so der Kläger. Zusätzlich monierte er das ebenfalls fehlende Mindesthaltbarkeitsdatum.

Mit dem zweiten Punkt scheiterte der Mann, denn eine Mindesthaltbarkeitsdauer muss nur angegeben werden, wenn ein Produkt weniger als 30 Monate haltbar ist. Dies ist bei dem Rasierer bzw. der speziellen Seifenschicht aber nicht der Fall, da waren sich Kläger und Beklagter vor Gericht sogar einig. Bleibt die bemängelte fehlende Verwendungsdauer. Und hier konnte sich der Kläger durchsetzen.

Dem Einwand des Unternehmens, der Kläger handele mit seiner Abmahnung rechtsmissbräuchlich, weil er gar kein Wettbewerber sei, folgte das Landgericht nicht. Tatsächlich verkauft der Apotheker selbst Rasierer, wenn auch nur medizinische Einmalrasierer. Diese könnten aber, so befand das Gericht, von Verbrauchern durchaus für normale Rasuren verwendet werden. Deshalb stehe er sehr wohl im Wettbewerb mit dem Beklagten. 

Der Hersteller hatte außerdem argumentiert, dass es sich bei der Seifenschicht eben um Seife handele, und die sei bekanntlich nicht verderblich. Hierfür hatte er einen Konservierungsbelastungstest sowie einen Auswertungstest vorgelegt, außerdem war der Chefchemiker des Unternehmens als Zeuge geladen. 

Das Gericht zeigte sich davon wenig beeindruckt: Es handele sich bei der Klinge bzw. der Seife in erster Linie um ein kosmetisches Produkt, das für den Kontakt mit der Haut bestimmt sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Pflicht zur Angabe einer Verwendungsdauer ausgerechnet bei diesem Produkt entfallen solle. Den Nachweis einer unbeschränkten Haltbarkeit nach dem Öffnen der Packung und bei normaler Gebrauchsintensität habe der Hersteller durch die jeweils auf relativ kurze Zeiträume beschränkten Untersuchungen unter Laborbedingungen zudem nicht geführt. 

Das Unternehmen muss seine Verpackungen nun nachrüsten, andernfalls drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld. Leichter verschmerzen wird es die 859,80 Euro, die es an den Kläger zahlen muss. Da dessen Abmahnung zumindest in einem Punkt erfolgreich war, hatte er Anspruch auf eine Erstattung der Kosten. 

Kommentar

Hand aufs Herz: Haben Sie schon einmal bewusst nachgeschaut, wie lange wohl Ihre Hautcreme haltbar ist? Oder, um beim verhandelten Fall zu bleiben, Ihr Rasiergel? Vermutlich nur in den seltensten Fällen, handelt es sich hier doch um Verbrauchsartikel, die meist regelmäßig genutzt werden. Dass solche Produkte irgendwann schädlich werden könnten, ist zudem ein Gedanke, auf den morgens im Bad wohl bisher nur wenige gekommen sind. Ziel der seit Mitte 2013 in Kraft getretenen EU-Kosmetikverordnung ist es aber, so das Gericht in seinem Urteil, Regeln aufzustellen, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Das betrifft dann auch ein Stückchen Seife an einer Rasierklinge, mit der man sich - da waren sogar die Parteien im Streitfall einer Meinung - auf jeden Fall mindestens 30 Monate rasieren kann. Mit unserer Lebensrealität mag dieses Urteil wenig zu tun haben - wer hat schon eine Rasierklinge über zweieinhalb Jahre im Schrank liegen? Aber Gerichte sind nicht dazu da, die Sinnhaftigkeit von Verordnungen oder Gesetzen zu interpretieren. In ihren Urteilen müssen sie dem folgen, was dort vorgegeben ist. Von daher ist das Urteil gerechtfertigt. Ob es diesen Prozess hätte geben müssen, ist eine andere Frage.

LG Wuppertal, Urteil vom 16.06.2014, Az. 12 O 38/13


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