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Verwendung von Fotos zu Ermittlungszwecken

EuGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. C-145/10


Verwendung von Fotos zu Ermittlungszwecken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 01.12.2011 zum Az. C-145/10 entschieden, dass ein Porträtfoto denselben urheberrechtlichen Schutz genieße wie ein anderes Werk. Medien dürfen solche Fotos unter Umständen jedoch ohne Genehmigung veröffentlichen, wenn dies im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung bei dem Auffinden einer vermissten Person helfen soll.

Frau P. ist Fotografin, die sich auf Kinderfotos spezialisiert hat. Sie hat mehrere Fotos von Natascha K. angefertigt. Dabei hat sie den Hintergrund der Bilder gestaltet und sie hat den Gesichtsausdruck bestimmt. Die Fotos hat sie selbst angefertigt und auch selbst entwickelt. Nachdem im Jahre 1998 Natascha K. im Alter von 10 Jahren entführt wurde, hat die Polizei Österreich einen Fahndungsaufruf gestartet, bei dem die von Frau P. angefertigten Bilder verwendet worden sind. Nachdem Natascha K. (im Folgenden: N. K.) im Jahre 2006 geflüchtet ist, veröffentlichten mehrere Medien die Fotos mit ihrem Portrait, ohne die Urheberin anzugeben. Diese ist der Auffassung, dass mit dieser Veröffentlichung ihr Urheberrecht an den Bildern verletzt worden sei. Sie beantragte bei einem österreichischen Gericht, die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz und Entgelt zu verurteilen.

Das Handelsgericht in Wien hat die Sache dem EuGH vorgelegt. Das Gericht möchte wissen, ob nach dem Unionsrecht derselbe Urheberrechtsschutz für Portraitfotos gilt, obwohl ihnen eine geringere künstlerische Leistung innewohnt als anderen fotografischen Werken.

Außerdem möchte das österreichische Gericht wissen, ob und inwieweit die Medien solche Bilder für polizeiliche Ermittlungszwecke verwenden dürfen, ohne vorher um eine Genehmigung zu ersuchen. Zu guter Letzt soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk zitiert werden darf.

In seinem Urteil führt der EuGH aus, dass geistige Schöpfungen geschützt sind. Eine eigene Schöpfung liege dann vor, wenn die Persönlichkeit des Schöpfers darin zum Ausdruck gebracht werde. Dies sei der Fall, wenn freie kreative Entscheidungen getroffen werden.

Das sei auch bei einem Portraitfoto der Fall. Ein solches sei geschützt, wenn es die Fähigkeit des Fotografen ausdrücke. Der Umfang des Schutzes könne eingeschränkt sein, wenn das Werk genutzt werden soll, um der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu dienen. Für diese öffentliche Sicherheit sei aber nur der Staat und seien nicht die Presseorgane zuständig. Es lasse sich jedoch nicht ausschließen, dass die Presse zur Erreichung dieses Ziels beitragen könne. Diese Initiative müsse mit den Behörden abgesprochen werden, damit sie nicht deren Ermittlungen behindere. Für diese Initiative müsse kein ausdrücklicher behördlicher Aufruf erlassen werden.

Die Verlage hätten die Urheberin nicht ermitteln können. Der Name sei auf den Fotos nicht vermerkt gewesen. Unklar sei auch, ob eine Presseagentur oder ob Behörden die Fotos zur Verfügung gestellt hätten. Eine Behörde müsse den Namen nicht angeben, hier würde es genügen, so der EuGH, wenn eine Quelle angegeben werde.

EuGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. C-145/10


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