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Verweis auf Amazon Rückgaberichtlinien und Widerrufsbelehrung abmahnbar

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, Az.: 14 U 162/13


Wird in einem Amazon-Shop unter „Detaillierte Verkäuferinformationen“ auf die „Amazon-Rückgaberichtlinien“ verwiesen

Widerruf Amazon 1

und gleichzeitig im Angebot selbst unter Umtausch- & Rücknahme bei xy-Shop“

Widerruf Amazon 2

auf eine (rechtskonforme) Widerrufsbelehrung verwiesen, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Zu dieser Ansicht kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, Az.: 14 U 162/13, mit folgender Begründung:

"cc) Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Angebot der Klägerin von Waren auf der von ihr genutzten Internetplattform „www.amazon.de" um eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

dd) Diese ist unlauter. Auf das Internetangebot des Beklagten finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass über das für den Verbraucher  bestehende Widerrufsrecht gern. § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB zu belehren ist. Gern. Art: 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, unterrichten. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die von der Klägerin zum Abruf bereitgestellten Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise nicht klar und verständlich zur Verfügung gestellt wurden. Im Webshop der Klägerin unter www.amazon.de befindet sich bei Verkaufsangeboten der Klägerin der verlinkte Hinweis „Verkauf durch xy-shop und Versand durch Amazon.de". Bei einem Klick auf den Link „xy-shop" gelangt man auf eine Seite mit dem Link „Detaillierte Verkäuferinformationen" und bei einem Klick auf den entsprechenden Link gelangt man zu einer Seite, die unter „Rückgabe, Erstattung und Widerrufsrecht“ lediglich die Angabe „Wenden sie sich an Amazon.de Rücknahmerichtlinien" enthält. Dies allein stellt indes keine ausreichende Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes dar. Soweit die Klägerin -was von der Beklagten zu 1) allerdings bestritten wird - vorträgt, weiter unten auf den entsprechenden Angebotsseiten auf der Plattform www.amazon.de sei der Link „Umtausch & Rücknahme bei xy-shop" enthalten, der bei Anklicken direkt auf die rechtskonforme Widerrufsbelehrung der Klägerin weiterleite, stellt auch dies - insbesondere unter Berücksichtigung der auf dem v.g. Wege zu erreichenden Informationen zu „Rückgabe, Erstattung und Widerrufsrecht" - keine klare und deutliche Information zu dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes dar. Zwar kann es bei Internet-Angeboten grundsätzlich ausreichen, dass die erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. (BGH, Urteil vom 09. November 2011 -1ZR123/10 -, Juris). Danach genügt das Bereithalten der erforderlichen Informationen auf einer Internetseite dann den Anforderungen, wenn diese Verfahrensweise- und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind (BGH, Urteil vom 09. November 2011 -1ZR123/10 -, Juris). Dies könnte in Bezug auf die - nach der Behauptung der Klägerin - unter „Umtausch & Rücknahme bei xy-shop" hinterlegten Informationen auf der Internet-Plattform „www.amazon.de" durchaus der Fall sein. Allerdings stellt die Klägerin auf dieser Plattform nicht alleine die unter „Umtausch & Rücknahme bei xy-shop" hinterlegten Informationen zur Verfügung, sondern auch die unter „xy-shop", „Detaillierte Verkäuferinformationen" und „Rückgabe, Erstattung und Widerrufsrecht" zu erreichende, unzutreffende Angabe „Wenden sie sich an Amazon.de - Rücknahmerichtlinien". Dies führt - wie das Landgericht zutreffend ausführt - bei einem Verbraucher, der nur letztere oder beide Informationen zur Kenntnis nimmt, zu dem Eindruck, das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht bestehe bei Bestellung im Amazon-shop der Klägerin nicht, so dass die von der Klägerin zum Abruf bereitgestellten Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes in ihren Amazon-Angeboten insgesamt nicht als klar und deutlich anzusehen sind. Ergänzend wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

ee) Der Wettbewerbsverstoß der Klägerin beinhaltet auch eine spürbare Beeinträchtigung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, weil dieser zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil für sie führen kann, nämlich dem, dass Verbraucher aufgrund der unklaren Belehrung von der Geltendmachung ihres Widerrufsrechtes absehen."


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