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Verwechslungsgefahr zwischen "Ironman" und "Irontown"

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010, Az. 327 O 480/09


Verwechslungsgefahr zwischen "Ironman" und "Irontown"

Die für Wettkämpfe im Bereich des Triathlons eingetragene Marke „Iron Man“ genießt einen umfassenden Schutz. Diese gesteigerte Kennzeichnungskraft führt in Verbindung mit der Dienstleistungsidentität zu einem Verbot von ähnlichen Marken. Dies betrifft vorliegend die Marke „Iron Town“, welche ebenfalls Triathlons organisiert. Aufgrund der weiteren eingetragenen Marken der Marke „Iron Man“ kommt der Bezeichnung „Iron Town“ kein ausreichender Markenschutz und keine hinreichende Abgrenzung zu.

Sachverhalt
Die Parteien sind beide im Bereich der Sportorganisation tätig und organisieren verschiedene Triathlonwettkämpfe. Die Klägerin hat für diese Wettkämpfe die Marke „Iron Man“ eingetragen, welche mittlerweile deutschlandweite Bekanntheit erlangt hat. Seit Mitte der 80er Jahre ist die Klägerin in diesem Bereich aktiv. Hauptaugenmerk liegt auf der Ausrichtung des jährlichen „Iron Man“ auf Hawaii, welcher als inoffizielle Weltmeisterschaft der Triathleten gilt. Die Beklagte veranstaltete einen Wettkampf mit der Bezeichnung „Irontown. Auf eine Abmahnung reagierte die Beklagte nicht und wollte auch weiter Wettkämpfe mit dieser Bezeichnung veranstalten.

Die Klägerin trägt vor, die Verwendung verletzte den Schutzbereich ihrer Gemeinschaftsmarke. Sie sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das „Original“ der Klägerin. Ferner führt die Klägerin auch weitere Wettkämpfe mit geschützten Markennamen durch. Dazu gehören die Marken „Ironkids“, „ Ironman Nightrun“ sowie die Marke „Iron Team.“ Aufgrund des identischen Wortanfanges werde die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Zudem handele es sich bei den eingetragenen Marken um besonders kreative und bekannte Marken im Triathlonbereich. Gerade auch durch die weiteren Marken der Klägerin bestehe hinsichtlich der Wettkämpfe der Beklagten unter dem Namen „Iron Town“ eine erhebliche Verwechslungsgefahr.

Die Beklagte trägt vor, es bestehe keinerlei Verwechslungsgefahr. Ferner bestehe nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Mit dem Begriff „Iron Man“ würden seit jeher besonders harte und ausdauernde Athleten beschrieben. Die Klägerin habe hierauf kein Vorrecht. Auch in anderen Bereichen würden Begriffe in Bezug auf „Iron Man“ verwendet.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten der Klägerin. Die Marke der Beklagten verstoße gegen § 14 MarkenG. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die von ihr eingetragene Marke zu löschen. Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich bereits daraus, dass die verwendeten Marken anhand der verwendeten Zeichen sehr ähnlich sind. Beide Marken sind im gleichen Bereich tätig, sodass sich eine Verwechslung nahezu aufdrängt. Auch habe die Bezeichnung „Iron Man“ auch in Deutschland bereits umfassende Bekanntheit erlangt und werde als besonderer Wettkampf mit jeweils längeren Strecken im Triathlon verstanden.

Da die Zeichen ähnlich sind und die Marken für den gleichen Bereich eingetragen sind, bedarf es für eine Verwechslungsgefahr keiner gesonderten Anforderungen. Diese ist vielmehr im Wege einer Wechselwirkung zu bestimmen. Hier kann die ältere Marke der Klägerin nicht hinter der neueren Marke der Beklagten zurückstehen. Nicht zuletzt aufgrund des identischen Wortstammes sind hier Nachteile für die Marke der Klägerin zu besorgen.

Hinzu kommt, dass die Klägerin weitere ähnliche Marken eingetragen hat. Diese als „Iron Kids“, „Iron Team“ und Iron Man Nightrun“ eingetragenen Marken dienen der Klägerin dazu, weitere Bereiche des Triathlon zu erschließen. Die Marke der Beklagten führt hier, unter Ausnutzung der Bekanntheit der Marke der Klägerin, zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Etwaige Einschränkungen sind nicht geboten. Der teilnehmende Sportler muss davor geschützt werden, eine Veranstaltung der Beklagten für eine Veranstaltung der Klägerin zu halten.

Fazit
Bei bekannten Marken erstreckt sich der Markenschutz auf einen umfassenden Bereich. Nur so kann der Markeninhaber davor geschützt werden, dass sich der unberechtigte Nutzer die Bekanntheit der Marke nutzt, um eigene Vorteile zu erhalten. Insofern sind auch lediglich ähnliche Marken ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Für den Verbraucher hat dies den Vorteil, dass er bei bekannten Marken sicher sein kann, dass es sich nicht um Nachahmungen Dritter handelt.

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010, Az. 327 O 480/09


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