• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vertrieb von Ware die fremde Patentrechte versteckt verletzt

Händler haften nicht für rechtswidrig hergestellte Ware


Vertrieb von Ware die fremde Patentrechte versteckt verletzt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte am 16. Februar 2006, dass Händler nicht haftbar gemacht werden können, wenn die von ihnen weiterverkaufte Ware rechtswidrig hergestellt wurde.

Geklagt hatten die im Ausland ansässigen Inhaber eines Patents für sogenannte Permanentmagnete aus bestimmten Legierungen, die vor allem in Elektrogeräten verbaut werden. Zwei namhafte Elektronikhersteller erklärten sich zu Streithelfern der Beklagten, einem deutschen Telekommunikationsunternehmen beziehungsweise der Holdinggesellschaft, die alleinig an diesem Unternehmen beteiligt ist.

Das beklagte Unternehmen verkauft neben Dienstleistungsverträgen auch Mobiltelefone verschiedener Hersteller. Die besagten Geräte verwenden alle eine Art der patentrechtlich geschützten Magneten. Die Kläger stellten die nicht-lizenzierte Verwendung ihrer Patente bereits 2001 fest und vermuteten die Herkunft in China, konnten diese jedoch nicht belegen, da die Magneten nicht entsprechend gekennzeichnet wurden.

Die Beklagten stritten ab, bewusst Telefone, die gegen Patentrechte verstoßen, verkauft zu haben und erkannten auch keine Möglichkeit, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die genaue chemische Zusammensetzung der Magnete oder deren Herstellungsort zu ermitteln. Selbst eine genaue Untersuchung der Telefone oder deren Einzelteile würde nicht eindeutig Aufschluss über Hersteller, Herstellungsverfahren und genauen Stand der Lizenzen geben. Zudem behaupteten die Beklagten, sämtliche Ansprüche der Kläger wären bereits verjährt, da die Patentinhaber bereits Jahre zuvor von den Patentverletzungen gewusst und zu spät gehandelt haben.

Das Landgericht urteilte zunächst im Sinne der Kläger und verlangten von den Beklagten Auskunft über die verkauften Geräte und die einzelnen Lieferungen sowie Schadensersatz. Die Richter sahen zumindest ein fahrlässiges Mitverschulden des Telekommunikationsunternehmens beim Umgang mit den Telefonen. Aufgrund der Stellung des Unternehmens, das global tätig ist und über entsprechendes Fachwissen verfügt, hätten die Beklagten die Bedeutung der Magneten für den technischen Stand der Telefone erkennen und entsprechend Nachforschungen über die Korrektheit der Lizenzen der Herstellerfirmen anstellen müssen.

Dagegen wandten die Beklagten und die Streithelfer ein, dass die Bedeutung der Magneten selbst von den Patentinhabern überbewertet wurde. Die Magneten sind nach Auffassung der Beklagten zwar wichtige Bauteile aber nicht von größerer Bedeutung als andere, eine genaue Recherche wäre als nicht gerechtfertigt. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnungen und der Schwierigkeit, die Herstellungs- und Verkaufsprozesse jedes einzelnen Elements der Telefone nachzuvollziehen, wäre eine Bestätigung der Legalität der einzelnen Geräte nicht zumutbar gewesen. Die Kläger erwiderten, dass der Handel mit komplexen Elektrogeräten Wissen über Schutzrechte voraussetzt und eine Prüfung der Waren Pflicht der Händler ist.

Das Oberlandesgericht sah allerdings keine Verletzung der Sorgfaltspflichten. Die meisten der betroffenen Mobiltelefone stammen von bekannten Herstellern, die internationales Ansehen genießen, weshalb das Mobilfunkunternehmen in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass bei der Herstellung der Telefone keine Patente verletzt wurden. Bei der genauen Abwägung der Pflichten beriefen sich die Richter auf die "Verkehrsauffassung", die von einem Unternehmen keine exakte Prüfung aller elektronischen Waren erwarten würde. Eine solche wäre auch nur zu bewerkstelligen, wenn das Unternehmen zusätzlich Sachverständige ausschließlich für Patentprüfungen beschäftigen würde, was nur unnötige Kosten und Wartezeiten mit zur Folge hätte. Grundsätzlich sei eine Prüfung der Hersteller der Telefone ausreichend.

Gerade bei hochkomplexen Gegenständen wie Mobilfunktelefone wäre eine Prüfung sämtlicher Einzelteile praktisch nur durch Einrichtung eines hauseigenen Patentbüros zu bewerkstelligen. Zudem wären die genauen Grenzen der Pflichten schwer festzulegen. Wäre eine Prüfung der Einzelteile die Norm, müssten auch die Lizenzen der einzelnen Hersteller für jedes Bauteil geprüft werden, was eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Schlussendlich tragen die Hersteller selbst die Verantwortung, die Schranken des Patentrechts zu kennen und einzuhalten, da diese auch über ein tiefer gehendes technisches Wissen verfügen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006, Az.: I-2 U 32/04


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland