• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vertragsstrafe wegen Nennung eines nicht (mehr) tätigen Autors im Impressum


Vertragsstrafe wegen Nennung eines nicht (mehr) tätigen Autors im Impressum

Weil ein Verlag unzulässig mit dem Namen eines nicht (mehr) bei ihm tätigen Autoren "warb", verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf zur Leistung von Schadensersatz und darüber hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Allerdings blieb das Gericht weiter unter den Forderungen des klagenden Autors: Sein Name sei nicht so "wertvoll", als dass er mehr verlangen dürfte.

Ein Mitarbeiter, der keiner ist

Unternehmer - hierzu gehören auch Verlage - die im Internet aktiv sind, sind von Rechts wegen dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Hier müssen sie unter anderem Kontaktmöglichkeiten angeben, unter denen Kunden sie erreichen können. Problematisch ist aber nicht nur, kein Impressum anzugeben, sondern auch "zu" viel im Impressum anzugeben. So hatte der beklagte Verlag in seinem Impressum unter "Mitarbeiter" unter anderem den Namen des Klägers angegeben. Dieser hatte aber zuletzt 2006, als fast vor sechs Jahren, einige Artikel dem Verlag zur Verfügung gestellt und war seither nicht mehr für den Beklagten tätig gewesen. Nach der Kenntnisnahme der Verletzung seines Namenrechts schickte der Autor dem Verlag eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Der Beklagte unterschrieb zwar die Unterlassungserklärung und verpflichtete sich somit, künftig ihn nicht mehr als Autoren zu nennen, wies aber seine Forderung nach Schadensersatz ab, sodass der Fall nun vor dem Landgericht Düsseldorf landete. 

Richter dämpfen Selbstüberschätzung des Klägers

Vor Gericht forderte der klagende Autor einerseits Schadensersatz in Höhe von 12.000 für die Verletzung seines Namens - also 2.000 Euro pro Jahr. Darüber hinaus verlangte der Kläger als Vertragsstrafe weitere 5.000 Euro dafür, dass der Beklagte zwar die Unterlassungserklärung unterzeichnete und versprach, künftig seinen Namen nicht mehr zu nennen, es aber trotzdem weiterhin tat. Doch das Landgericht dämpfte den Elan des Klägers. Zunächst stelle das Namensrecht ein Recht dar, dessen Verletzung tatsächlich Schadensersatzverpflichtungen auslösen kann. Zwar sei dies bei der bloßen Namensnennung noch nicht der Fall. Vorliegend sei die Sachlage aber anders: Der Beklagte erweckte durch die Nennung des Klägers den Eindruck, dieser würde ständig bzw. weiterhin für ihn arbeiten, was realiter nicht der Fall war. Deshalb stelle dieses Verhalten eine Verletzung des Namensrechts des Klägers dar. Allerdings sei der von dem Kläger errechnete "Eigenwert" viel zu optimistisch. Nach Meinung der Richter seien 10 Euro als monatliche Entschädigung für die Namensrechtsverletzung angemessen. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum sein Name wesentlich mehr wert sein soll. Ferner nannte der Beklagte den Namen des Klägers nicht - wie von diesem behauptet - sechs Jahre lang, sondern lediglich fünfeinhalb Jahre. Somit komme das Gericht auf 660 Euro nebst Zinsen als Schadensersatz für die Namensrechtsverletzung.

Eine geringere Vertragsstrafe für eine geringere Schuld

Auch die Forderung der Vertragsstrafe sei nach Meinung der Richter zu hoch gegriffen. Der Beklagte nutzte zwar unstreitig auch nach der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung den Namen des Klägers, allerdings nur in Ausgaben, die vor der Abgabe der Unterlassungserklärung erstellt wurden. Deshalb reduzierte das Gericht wegen der geringeren Schuld des Beklagten die Vertragsstrafe auf angemessenere 1.000 Euro. Hinzu kommen die kraft Gesetz vorgesehenen Zinsen sowie die vorgerichtlichen Kosten des Klägers, die der Beklagte zu erstatten hat.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.13, Az. 2a O 235/12 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland