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Vertragsstrafe von 1.000 EUR nicht ausreichend

OLG HH, 3 W 123/14


Vertragsstrafe von 1.000 EUR nicht ausreichend

Mit seinem Beschluss (Az. 3 W 123/14) vom 22.12.2014 hat das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtung, die ein Vertragsstrafeversprechen ankündigt, nicht in jedem Fall die Wiederholungsgefahr ausschließt. Das trifft nach Auffassung der Richter jedenfalls dann zu, wenn von der vorherigen Instanz als Höchstgrenze eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro für den Fall der Wiederholung festgelegt wurde. Zu diesem Beschluss (Az. 312 O 38/14) war zuvor das Landgericht Hamburg am 10.09. 2014 gekommen. Nach Meinung des OLG Hamburg mindert eine Vertragsstrafe in dieser Höhe keineswegs die Wiederholungsgefahr bei einem Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen, das gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung verstoßen hatte.

Gegen den Beschluss des LG Hamburg hatte der Kläger eine sofortige Beschwerde eingelegt. Aus der Sicht der Richter des OLG Hamburg war der Beschluss der Kollegen des LG Hamburg nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr durch den Beklagten entfallen zu lassen. Der Betrag von 1.000 Euro wurde als zu niedrig angesehen. Außerdem war es nicht rechtens, dass das Landgericht dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt hat. In der Klageschrift hat der Kläger eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WRP 1985,22) aufgeführt. Demnach darf die Obergrenze einer Vertragsstrafe nicht nur nach der Angemessenheit festgelegt werden, sondern sie sollte den vereinbarten Betrag übersteigen. In der Regel gilt der doppelte Betrag als vertretbar.

Die Richter mussten über die angemessene Höhe des Betrags der Vertragsstrafe entscheiden und erkannten die Festsetzung der Obergrenze von 1.000 Euro als zu niedrig. Es war davon auszugehen, dass bereits der erste Verstoß des Beklagten gegen die Schaufensterpreisauszeichnungspflicht mit einer Unterlassungsverpflichtung von „nicht unter 1.000 Euro“ zu ahnden gewesen wäre. Dabei war zwar zu berücksichtigen, dass die fehlende Preisauszeichnung nur in einem Ladengeschäft des Beklagten zu beanstanden war. Andererseits unterhält der Beklagte sieben Ladengeschäfte. Daher muss die Vertragsstrafe derart sein, dass er die Unterlassungsverpflichtung entsprechend ernstnimmt. Um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen ist analog zu der BGH-Rechtsprechung die Ankündigung einer Vertragsstrafe mit einer „Obergrenze von über 1.000 Euro“ erforderlich. Eine geringere Strafe würde den Beklagten wahrscheinlich nicht ausreichend treffen, um ihn vor weiteren Verstöße gegen die Pflicht der Schaufensterpreisauszeichnung abzuhalten.

Nicht von Bedeutung war für das OLG Hamburg, dass der Kläger vor dem Landgericht eine angedrohte Vertragsstrafe von 1.000 Euro für ausreichend angesehen hatte. Bei einer Vertragsstrafe, deren Obergrenze zwar festgelegt ist, aber deren Höhe im Falle der Vertragsverletzung noch nicht festgesetzt ist, gelten die vom BGH ausgeführten Grundsätze. Ein Vertragsstrafeversprechen, dass die Höhe der Strafe im Einzelfall dem Gläubiger überlässt, bringt diesen in eine schlechtere Position gegenüber dem Schuldner. Wenn ein fester Betrag festgesetzt ist, kann der Gläubiger die Zahlung gegenüber dem zahlungsunwilligen Schuldner in einem Prozess durchsetzen. Eine Vertragsstrafe ist nach dem Beschluss der Richter des OLG Hamburg nur dann angemessen, wenn der Schuldner dadurch im Falle der Nichteinhaltung der versprochenen Unterlassung empfindlich getroffen wird.

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2014, Az. 3 W 123/14


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