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Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR ist angemessen

Landgericht Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19


Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR ist angemessen

Das Landgericht Dortmund urteilte am 19.08.2020, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR nach neuem Hamburger Brauch angemessen sei, wenn zuvor gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde.

Wie hoch ist eine Vertragsstrafe zu bemessen?
Der Kläger verkaufte über seinen eBay Shop Nassrasierer und Rasierklingen. Mit diesem generierte er in den Jahren 2018 und 2019 Umsätze von rund 500.000 EUR. Der Beklagte betrieb einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln, Fitnessgeräte, Drogerieartikel, Spielwaren, Lifestyle-Produkte etc. Auch er verkaufte Nassrasierer und Rasierklingen. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen der Missachtung rechtlicher Vorschriften beim Fernabsatz ab. Insbesondere war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und es fehlten sowohl das Muster-Widerrufsformular als auch der Link zur europäischen OS-Plattform. Daraufhin gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Später machte der Kläger die Verwirkung der Vertragsstrafe wegen Nichtbeachtung der rechtlichen Vorschriften bei einem anderen seiner Accounts des Beklagten in Höhe von 10.000 EUR geltend. Gleichzeitig mahnte er den Beklagten wegen dieses Sachverhaltes auch ab und verlangte die Erstattung der Anwaltskosten. Der Beklagte gab daraufhin erneut eine Unterlassungserklärung ab, die eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000 EUR vorsah. Jedoch zahlte er weder dies Vertragsstrafe noch die damit verbundenen Anwaltskosten. Später verlangte der Kläger nochmals eine Vertragsstrafe, da der Beklagte in seinem Angebot zwar einen Hinweis auf die OS-Plattform vorsah, diesen aber nicht mit einem entsprechende Link versah. Schlussendlich verlangte der Kläger nun die Zahlung einer reduzierten ersten Vertragsstrafe in Höhe von 8.000 EUR, die Zahlung der zweiten Vertragsstrafe von 5.000 EUR sowie die Erstattung der Anwaltskosten.

Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Das Landgericht Dortmund befand, dass der Beklagte gegen die wirksam geschlossene Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen habe. Denn er habe Rasierklingen angeboten und dabei gegen alle Punkte der vereinbarten Unterlassungserklärung verstoßen. Es sei unzweifelhaft, dass der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Unternehmer gehandelt habe. Dies habe er selbst eingeräumt. Zudem habe es sich um einen kerngleichen Verstoß gehandelt.

Angemessene Höhe der Vertragsstrafe
Das Gericht befand 6.000 EUR für die Vertragsstrafe als angemessen und ausreichend. Zu Lasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er gegen alle Punkte der Unterlassungserklärung verstoßen habe und dies auch bewusst in Kauf genommen habe. Er habe um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen gewusst. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Daher könne die wirtschaftliche Bedeutung der Konkurrenzsituation nicht allzu hoch eingeschätzt werden. Jedoch mache das Verhalten des Beklagten deutlich, dass die Vertragsstrafe eine erhebliche Höhe haben müsse, um als Druckmittel dienen zu können.

Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Die Abmahnung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, so das LG weiter. Davon sei nur auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele seien. Zwar mahne der Kläger jährlich 10-12 Konkurrenten ab. Diese Abmahntätigkeit lasse sich aber mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Jährliche Umsätze im 6-stelligen Bereich und Gewinne in deutlich 5-stelliger Höhe pro Jahr bedingen kein Missverhältnis zur Abmahntätigkeit. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Kläger eingegangenen Kostenrisiko. Dieses könne nicht einfach aufaddiert werden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass bei einem Ausspruch weiterer Mahnungen jeweils bekannt sei, ob in früheren Fällen eine Kostenerstattung erfolgt sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Abmahntätigkeit hinreichend zeitlich gestreckt sei und nicht eine "Abmahnwelle" mit einer Vielzahl von Abmahnungen in kürzester Zeit vorliege.

Keine systematische Überhöhung
Das Landgericht entschied, dass auch ansonsten die Streitwerte oder Vertragsstrafen nicht zu beanstanden seien. Zwar erscheine eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR rückblickend als etwas übersetzt. Allerdings sei sie als Einzelfall nur von geringerem indiziellen Wert. Dies gelte umso mehr, als die Höhe einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch stark wertungsabhängig sei. Vielmehr sei der Kläger eher kostenschonend vorgegangen, indem er die Abmahnkosten und die weitere Vertragsstrafe nicht gesondert einklagt habe.

Kein Anspruch auf zweite Vertragsstrafe
Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung der zweiten Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR wegen der fehlenden Verlinkung zur OS-Plattform, so das Gericht weiter. Denn hierin sei kein kerngleicher Verstoß zu erkennen. Die konkrete Verletzungsform sei in den Unterlassungserklärungen durch die Formulierungen „wie geschehen in dem eBay Angebot…“ verdeutlicht. Das Charakteristische habe darin gelegen, dass überhaupt keine Angaben zur OS-Plattform und deren Internetadresse (URL) erfolgt sei. Im zweiten Falle habe eine textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform jedoch stattgefunden. Es habe lediglich an einer entsprechenden Verlinkung gefehlt. Dies entspreche aber nicht mehr der konkreten Verletzungsform.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19


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