Vertragsstrafe darf nicht als Spende an Dritte ausgestaltet sein
Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 292/12 entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht so gestaltet werden kann, dass der Vertragsbrüchige verfügt, die Strafe solle gespendet werden. Der Zweck einer Vertragsstrafe, nämlich die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, werde damit nicht erreicht.
Mit gleichem Urteil entschied das Gericht, dass ein Verkäufer seine Waren nicht ohne Mehrwertsteuer auspreisen darf.
Die Beklagte wurde daher verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, mit einem Netto-Preis zu werben.
Geklagt hatte ein Verband gegen einen Hersteller von Fahrzeugen. Dieser warb im Internet mit seinen Fahrzeugen unter Angabe eines Preises, in dem die Mehrwertsteuer nicht enthalten war.
Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die §§ 3 und 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.V.m. § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) bzw. die §§ 3 und 5a UWG verstoße. Gefordert sei nämlich der Endpreis bei Preisangaben.
Daher mahnte der Kläger den Beklagten ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab. Die darin enthaltene Vertragsstrafe nach dem so genannten neuen Hamburger Brauch wurde mit der Maßgabe gegeben, dass die Vertragsstrafe der Stiftung Deutsche Krebshilfe weitergereicht werden sollte.
Dieses Vertragsstrafenversprechen hat der Kläger wegen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit zurückgewiesen.
Der Beklagte gab ein weiteres Versprechen ab, diesmal mit der Vorgabe, dass die Vertragsstrafe als Spende an eine von der Wettbewerbszentrale frei zu wählende gemeinnützige Organisation weitergereicht werden sollte.
Auch dieses Versprechen einer Vertragsstrafe nahm der Kläger nicht ab.
Im Prozess führte die Beklagte aus, als Herstellerin sei sie nicht an die
Preisangabenverordnung gebunden. Irreführung liege hier nicht vor. Ferner müsse es möglich sein, dass ein Versprechen einer Vertragsstrafe wirksam ist, auch wenn sie nicht dem Gläubiger zufließe. Dies sei bei einem gerichtlichen Unterlassungstitel schließlich auch der Fall.
Doch das Gericht vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen.
Unlauter handele insbesondere nach § 4 UWG, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die das Marktverhalten regeln soll. Marktteilnehmer ist jeder, der als Anbieter oder Nachfragender von Waren bzw. Dienstleistungen tätig ist.
Durch die beanstandete Preisauszeichnung habe der Beklagte gegen die Verhaltensregel des § 1 PAngV verstoßen.
Mit der Abgabe der beiden Unterlassungserklärungen habe es der Beklagte an einer nötigen Ernsthaftigkeit fehlen lassen, wenn der Kläger durch sie verpflichtet werden soll, die Vertragsstrafe einer gemeinnützigen Organisation zu übermitteln.
Hierzu verwies das Gericht auf ein Urteil des LG Köln vom 22.08.2012, Aktenzeichen 84 O 104/12.
Dort werde auf das Prozessrisiko des Klägers hingewiesen und dass es nicht zu tolerieren sei, die Arbeit des Klägers zu erschweren.
Hinzu komme, dass das vorgeschlagene "Vertragsstrafenmodell" die absurde Konsequenz nach sich ziehe, dass die Vertragsstrafe z.B. an einen Verband im Sinne des § 8 UWG gezahlt werden könnte, der damit die gleichen aus Aufgaben finanzieren könnte. Welchen Sinn dies ergeben solle, erschließe sich dem Gericht nicht. Dies gelte auch deshalb, weil der Beklagte keinen Grund genannt habe, aus dem der wirtschaftliche Erfolg nicht dem Kläger zukommen solle.
Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 22.08.2013, Aktenzeichen 33 O 292/12.