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Vertragsschluss im Rahmen einer Werbung

Aufforderung zum Vertragsschluss im Rahmen einer Werbung


Vertragsschluss im Rahmen einer Werbung

Eine Zeitungsanzeige, die nähere Angaben zu einer beworbenen Kreuzfahrt enthält und einen Mindestpreis anführt, ist auch ohne weitere Beschreibung der konkreten Kabinenkategorien als Aufforderung zum Vertragsabschluss einzuordnen. Das Unternehmen muss in diesem Fall mit Firma und Anschrift genannt werden. Eine Franchisegeberin, die eine Anzeige für ihre Franchisenehmer (Reisebüros) als Vermittler der Reise veranlasst, kann als für die Werbung verantwortliches Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Angaben eine Zeitungsanzeige zu einer Kreuzfahrt zu enthalten hat. Eine Anzeige, die eine Aufforderung an die Verbraucher zum Vertragsabschluss enthält, muss die Identität und die Anschrift des Unternehmens nennen. Eine Aufforderung an die Verbraucher zum Vertragsabschluss liegt bereits dann vor, wenn die wesentlichen Merkmale der Leistung und ein Mindestpreis mitgeteilt werden. Die Zeitungsanzeige enthielt eine Werbung für eine von einem Reisunternehmen veranstaltete Kreuzfahrt. Die beklagte Franchisegeberin veranlasste die Einschaltung der Zeitungsanzeige für ihre Franchisenehmer. Dem Franchisesystem waren etwa 300 Reisebüros als Vermittler der Reise angeschlossen. In der Werbung war neben anderen Daten der Reise ein Mindestpreis angeführt, zu dem die Kreuzfahrt gebucht werden konnte. Nähere Angaben zu unterschiedlichen Kabinenkategorien enthielt die Anzeige nicht. Der EuGH judizierte in diesem Zusammenhang bereits, dass eine Werbeanzeige, mit der eine Flugreise mit zwei Übernachtungen in einem bestimmten Hotel unter Angabe eines Mindestpreises ohne nähere Angaben zu der Zimmerkategorie beworben worden war, als Aufforderung zum Vertragsabschluss zu beurteilen ist. Der erkennende Senat sah keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Angabe von Zimmerkategorien und der Angabe von Kabinenkategorien und ordnete auch die gegenständliche Werbung als Aufforderung zum Vertragsschluss ein. Die Anzeige nannte kein Unternehmen mit Firma und Anschrift, sondern enthielt lediglich eine Telefonnummer und eine Internetadresse. Es war auch kein konkreter Hinweis in der Anzeige enthalten, dass Firma und Anschrift der beteiligten Unternehmen (Franchisegeberin, Reisebüros oder Reiseveranstalter) unter der genannten Telefonnummer oder unter der genannten Internetadresse in Erfahrung gebracht werden können. Der Unterlassungsantrag des Klägers bezog sich auf die konkrete Anzeige und war im Übrigen allgemein gehalten. Die Beantwortung der Frage, ob es für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Franchisegeberin künftig ausreicht, dass entweder die Unternehmensdaten der Franchisegeberin oder der Franchisenehmer - allenfalls durch einen Hinweis wie oben dargestellt - oder die Unternehmensdaten des Reiseveranstalters angegeben werden, blieb daher offen. Die beklagte Franchisegeberin hatte die Anzeige veröffentlichen lassen und konnte als Verantwortliche für den Wettbewerbsverstoß vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die konkreten Vertragsverhältnisse der Franchisegeberin zu den Franchisenehmern und dem Reiseveranstalter waren für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs nicht relevant. Die Berufung der Franchisegeberin gegen das stattgebende Urteil des Landgerichtes Frankfurt blieb erfolglos.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.05.2103, Az. 6 U 60/13


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