• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Der Versand einer E-Mail, die eine Vertragsänderung für den Fall ankündigt, dass der Kunde nicht widerspricht, ist wettbewerbswidrig

Der Versand einer E-Mail, die eine Vertragsänderung für den Fall ankündigt, dass der Kunde nicht widerspricht, ist wettbewerbswidrig


Der Versand einer E-Mail, die eine Vertragsänderung für den Fall ankündigt, dass der Kunde nicht widerspricht, ist wettbewerbswidrig

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte das OLG Koblenz darüber zu entscheiden, ob ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer E-Mail über eine Vertragsänderung informiert, die automatisch zustande kommt, sollte der Kunde innerhalb einer vom Unternehmen bestimmten Frist dieser Änderung nicht widersprechen.

Das Gericht hatte hierbei über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die 1&1 Internet AG verschickte E-Mails an Kunden der Tarife "1&1 Homepage Perfect" und "1&1 Homepage Basic". In diesen E-Mails teilte das Unternehmen den Kunden mit, dass es zusätzliche Leistungen gebe, die die Kunden im Rahmen einer Aufwertung ihres Tarifes erhalten könnten. Diese zusätzlichen Leistungen waren auch mit einer Preiserhöhung verbunden. 

Weiterhin wies das Unternehmen in den E-Mails darauf hin, dass die Kunden diesem Angebot nicht ausdrücklich zustimmen müssten. Das neue Angebot, inklusive der Preiserhöhung, würde automatisch in Kraft treten, sollten die Kunden nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen dem widersprechen. Sollten die Kunden mit dem Angebot nicht einverstanden sein, sei ein Widerspruch innerhalb der Frist notwendig. 

Gegen dieses Vorgehen der 1&1 Internet AG richtete sich eine Klage, deren Ziel es war, die Unterlassung der Versendung solcher E-Mails zu erreichen. Die Kläger führten hierzu aus, dass das Versenden solcher E-Mails eine irreführende geschäftliche Handlung sei, die auch die Unerfahrenheit der Verbraucher ausnutze. Verbraucher hätten beim Lesen solcher E-Mails den Eindruck, eine Vertragsänderung käme auch dann zustande, wenn sie dieser nicht widersprechen würden. 

In der ersten Instanz vor dem Landgericht folgte dieses den Ausführungen und gab der Klage statt, verurteilte somit die 1&1 Internet AG zur Unterlassung solcher E-Mails mit diesem Inhalt. Hiergegen legte das Unternehmen fristgerecht Berufung ein, sodass in nächster Instanz das OLG Koblenz zu entscheiden hatte. 

Die Berufung hatte für das Unternehmen jedoch keinen Erfolg, sodass das Urteil zur Unterlassung der Versendung der genannten E-Mails weiterhin besteht. 

Das Gericht begründete diese Entscheidung wie folgt:

Eine irreführende Handlung liegt dann vor, wenn durch die Handlung selbst etwas Falsches behauptet wird. In den E-Mails behauptete das Unternehmen, die Vertragsänderung würde automatisch eintreten, sollten die Kunden dieser Änderung nicht ausdrücklich widersprechen. In dieser Behauptung liegt eine irreführende geschäftliche Handlung des Unternehmens, da diese Behauptung rechtlich nicht korrekt ist, sie somit falsch ist. Richtig ist vielmehr, dass ohne die Zustimmung des Kunden keine Vertragsänderung eintreten kann. Eine Vertragsänderung hätte im vorliegenden Fall nur dann zustande kommen können, wenn beide Seiten ihre Zustimmung dazu erklärt hätten. Dass der Kunde durch Schweigen seine Zustimmung zur erklärten Vertragsänderung des Unternehmens gab, kann vorliegend nicht angenommen werden. In dem Verhalten des Unternehmens liegt somit eine irreführende Handlung, da das Unternehmen vorgibt, es könnte eine Vertragsänderung durch Schweigen des Kunden entstehen.

Für Verbraucher, die solche E-Mails bekommen, gilt also, dass durch eigenes Schweigen nie eine Vertragsänderung zustande kommen kann. Zwar gibt es in Ausnahmen auch solche Fälle, bei denen Schweigen als Einverständnis angenommen werden kann, diese Ausnahmen treten aber im oben genannten Fall, sowie auch in ähnlichen Fällen, nicht in Kraft. 

OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2012, Az. 9 U 309/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland