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Vertrag bei Angebot zur Erstellung einer Software

OLG Köln, 19 U 200/02


Vertrag bei Angebot zur Erstellung einer Software

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 07.03.2003 unter dem Az. 19 U 200/02 entschieden, dass ein Angebot, das sich auf die Erstellung von Software bezieht, die 7 verschiedene Auktionsformen mit 13 Optionen beinhaltet, welche sich zum Teil ausschließen, kein bindendes Angebot darstellt. Es handele sich lediglich um eine so genannte “invitatio ad offerendum”. Die Angebotspalette werde lediglich vorgestellt. Erst durch Zahlung des Honorars sei der Umfang des Auftrags konkretisiert. Zusätzliche Optionen, die später abgefordert werden, gehören nicht zu dem ursprünglichen Leistungsumfang.

Damit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Bonn) zurückgewiesen.

Die Klägerin begehrt vertragsgemäße Zahlung von 263088,– DM (= rund 134514 EUR) für die Softwareimplementation einer Auktionsplattform im Internet. Außerdem verlangt sie für 24 Monate Lizenzgebühren. Das LG gab der Klage bezüglich der Hauptforderung statt, wies jedoch den Zinsanspruch teilweise zurück.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und rügt, dass das LG sich auf den Vortrag des Zeugen M. der Klägerin gestützt habe, während es die Zeugen der Beklagten L und R nicht gehört hätte.

Doch das OLG weist die Berufung zurück. Die Klägerin habe einen Anspruch auf das Honorar für die Software. Dieser leite sich aus § 631 BGB her. Außerdem stehe der Klägerin die monatliche Gebühr für die Lizenzüberlassung zu.
Zurückbehaltungsrechte könne die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, da der Vertrag vollständig erfüllt worden sei. Auch auf eine Gewährleistung wegen mangelhafter Leistung der Klägerin könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Zu Recht habe auch das LG keine Beilegung der streitigen Punkte anhand der vorgerichtlichen Korrespondenz gesehen.
Das Gericht habe sich im Wesentlichen auf die Besprechung des Zeugen M. mit der Beklagten gestützt.
Das Berufungsvorbringen rechtfertige auch keine andere Beurteilung. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass der Leistungsumfang auf 7 Auktionsformen mit 13 Optionen festgelegt worden sei. Es handele sich dabei nur um eine “invitatio ad offerendum”. Das folge bereits daraus, dass das Schreiben sehr allgemein gehalten gewesen sei. Offensichtlich habe nur die Angebotspalette vorgestellt werden sollen. Der Zeuge M. habe bekundet, der konkrete Umfang sei zunächst nicht festgelegt worden, die Vergütung jedoch sei für eine der Auktionsformen vereinbart gewesen. Eine andere Version wünschte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Diesbezügliche Optionen seien erst später abgefordert worden.
Die Beklagte habe die Leistung auch ohne Beanstandungen genutzt. Erst später seien weitere Leistungen abgefordert worden. Diese jedoch habe die Klägerin nur gegen weitere Zahlung angeboten, weil sie vertragsmäßig nicht geschuldet waren. Erst später habe die Beklagte angebliche Mängel angemahnt und erklärt, dass die Implementation der Software gescheitert sei.

Wenn es im Schreiben der Klägerin heißt “weitere Funktionalitäten aus ihrem Angebot folgen nach” bedeute das nicht, dass diese auch zum vereinbarten Umfang der Leistungen gehören. Der Umstand, dass das gelieferte Programm mehrere Monate ohne Reklamation genutzt worden sei, spreche gegen diese Auslegung.

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2003, Az. 19 U 200/02


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