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Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung abmahnbar

OLG München, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16


Verstoß gegen Textilkennzeichenverordnung abmahnbar

Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Urteil vom 20.10.2016 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn die Bezeichnung von Textilfasern für Waren nicht korrekt ist, die ein Online-Shop anbietet. Die nicht ordnungsgemäße Bezeichnung von Textilfasern stellt dabei einen Verstoß gegen die Textilkennzeichenverordnung und deren nötige Pflichtinformationen dar.
 
Im hier vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen Online-Shop mit dem Angebot von Textilprodukten betrieben. Dabei hat der Beklagte es unterlassen, die angebotenen Textilien korrekt mit allen Pflichtangaben nach der Textilkennzeichenverordnung auszuzeichnen. In der einschlägigen Textilkennzeichnungsverordnung wird exakt geregelt, welche Pflichtangaben ein Anbieter von Textilprodukten bei den angebotenen Waren angeben muss. Diese Pflichtangaben betreffen zum Beispiel die Beschaffenheit und Qualität der verendeten Stoffe und die genaue Zusammensetzung der Stoffe und der Textilfasern. Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist vor allem der Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll eine genaue Information erhalten, welches Produkt er kauft und welche Produkteigenschaften das erworbene Produkt hat. Auch soll der Verbraucher einschätzen können, welche Qualität das Textilprodukt hat und wie er es somit verwenden kann.
 
Diese korrekte Auszeichnungspflicht fällt nach dem Urteil des OLG München dabei aber nicht nur dem Hersteller des Textilproduktes, sondern in gleicher Weise dem Händler zu. Wenn einer diese beiden Faktoren in der Kette diese Kennzeichnungspflicht verletzt, liegt darin auch immer ein Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Verbraucher, die ausdrücklich durch diese Verordnung geschützt werden sollen.
 
Beim hier durch das OLG München entschiedenen Fall wurde durch das Gericht nicht nur ein Verstoß gegen die Textilkennzeichenverordnung festgestellt, weil der beklagte Händler ausdrücklich auf unverzichtbare Pflichtangaben bei den angebotenen Textilien verzichtet hat. Zusätzlich hat das Gericht ergänzend einen Verstoß gegen diese Verordnung darin gesehen, dass der Händler anstelle der Bezeichnung "Baumwolle" den englischen Begriff "Cotton" verwendet hat. Allerdings hat das OLG München diesen weiteren Verstoß mangels praktischer Auswirkung als nicht so signifikant gewertet, dass er dafür in Haftung zu nehmen wäre.
 
Nach dem Urteil des OLG München ist klar, dass der strikten Beachtung der Verwendung der Pflichtangaben nach der Textilkennzeichenverordnung größte Bedeutung zukommt, wenn der Händler nicht Gefahr laufen will, sich auf Grund der Verletzung dieser Verordnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen durch betroffene Verbraucher auszusetzen. Weiterhin ist zu beachten, dass diese Haftungsregeln und Pflichten nach der Textilkennzeichenverordnung nicht nur im Verhältnis zwischen Händler und Endverbraucher gelten, sondern auch im Verhältnis zwischen Händlern und Herstellern und Händlern anzuwenden sind.
 
Mit diesem Urteil hat das OLG München explizit die Schutzrechte der Verbraucher nachhaltig gestärkt und den betroffenen Händlern und Herstellern klare Haftungsverantwortung zugewiesen, wenn die einschlägigen Pflichtangaben nach der Textilkennzeichenverordnung nicht korrekt berücksichtigt werden. Auch der Markt und Wettbewerb generell soll dadurch geschützt werden, weil eine bessere Vergleichbarkeit der Textil-Produkte gegeben ist und alle Marktteilnehmer auch die Qualität besser einschätzen können.

OLG München, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16


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