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Verstoß gegen Buchpreisbindung bei Ausgaben von Gutscheinen


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Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 04.09.2012 unter dem Aktenzeichen: 11 U 25/12 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Gesetz der Buchpreisbundung (BuchPrG) vorliegt, wenn beim Ankauf von Gebrauchtbüchern vom kaufenden Händler ein Gutschein ausgegeben wird, ohne dass damit für den Händler ein entsprechender Vorteil eröffnet ist und dieser Gutschein preismindernd beim Kauf eines Neubuches eingelöst werden kann.

In dem verhandelten Fall wurde ein Händler zur Unterlassung der oben geschilderten Geschäftspraxis verurteilt. Er darf nun nicht mehr beim Verkauf von neuen Büchern an Einzelabnehmer Gutscheine ausgeben, die er selbst zuvor an Kunden verteilt hat und die auf den gebundenen Ladenpreis angerechnet wurden. Auch nicht möglich ist es, statt der Gutscheine oder zusätzlich zu den Gutscheinen noch einen Bonus in Höhe von 5.- € anzurechnen.
Zu den Gründen führt das Gericht aus, dass der Kläger (der Verband der Unternehmer des Deutschen Buchhandels) in der Handelspraxis des Beklagten zurecht einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung (BuchPrG) bemängelte. Denn die Beklagte als gewerbsmäßige Händlerin sei verpflichtet, neue Bücher gemäß den im Sinne der Buchpreisbindung festgelegten Preisen zu verkaufen. Ein Preisnachlass darf sie ihren Kunden nicht gewähren. Jedenfalls dann nicht, wenn auch neue Bücher betroffen sind. Das sei durch den Gutschein, der auch beim Kauf von neuen Büchern eingelöst werden können, der Fall.

Der Gutschein und der spätere durch den Kunden vorgenommene Buchkauf können damit nicht unabhängig voneinander angesehen werden.

Das Buchpreisbindungsgesetz, welches dafür sorgen soll, dass dem Händler der Endpreis zufließt, werde somit unterlaufen. Kurz gesagt, liegt immer dann ein Verstoß gegen dieses Gesetz vor, wenn ein Preisnachlass oder Rabatt auf neue Bücher gewährt wird.

Dieser Sachverhaltsbeschreibung unterfallen jedoch nicht Geschenkgutscheine, denn bei diesen hat der Händler den Gegenwert eines Buches bereits vor dem Kauf erhalten. Hingegen ist bei einer Bonusgewährung von 5.- € kein Vorteil für den Händler zu erkennen. Die Rechtssprechung erkennt eine Gutscheingewährung jedoch nur an, wenn dem Gutschein ein Gegenleistung äquivalent ist. Das ist hier nicht gegeben. Auch eine Einsparung von Transaktionskosten ist nicht ersichtlich. So sah das Gericht in der vorliegenden Konstellation auch einen Wettbewerbsverstoß.

Mit dieser Beurteilung stellte sich die Instanz in den Gegensatz zur Vorinstanz, welche den Antrag auf einstweilige Verfügung abgewiesen hatte.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2012, Aktenzeichen: 11 U 25/12.


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