• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verstöße gegen Impressumspflichten nach Unterlassungserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019, Az. I-2 U 44/18


Verstöße gegen Impressumspflichten nach Unterlassungserklärung

Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 29.08.2019, dass ein mehrfacher Verstoß gegen eine auf Impressumspflichten gerichtete strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, sofern die Inhalte auf unterschiedlichen Websites aufrufbar sind.

Der Beklagte ist Immobilienmakler, der auf seiner eigenen Homepage sowie auf Facebook Immobilienangebote veröffentlicht und beworben hatte, ohne seiner aus § 5 TMG folgenden Impressumspflicht vollständig nachzukommen. Es fehlte die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer. Daraufhin wurde er vom Kläger abgemahnt und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete er sich es zu unterlassen, Telemedien auf Internetplattformen ohne Nennung der vollständigen Impressumsangaben im Sinne des § 5 TMG anzubieten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu zahlen. In der Folgezeit veröffentlichte der Beklagte jedoch mehrere Angebote auf verschiedenen Immobilienplattformen, wobei er es erneut unterlies sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsangaben aufzuführen. Neben fehlenden Angaben des Handelsregisters sowie Handelsregisternummern bei einigen Angeboten fehlte zusätzlich die Angabe der Aufsichtsbehörde bei anderen Angeboten.

Mehrfache Verstöße gegen Unterlassungserklärung?
Für die hier aufgeworfene Frage, ob mehrere oder wiederkehrende Vertragsverstöße als mehrfache Vertragsverletzungen zu werten oder als rechtliche Einheit zusammenzufassen sind, ist vor allem der Vertragsinhalt maßgeblich. Indem der Beklagte sich verpflichtet hatte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen bestätigte das OLG Düsseldorf zunächst den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass in diesem Fall mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden können. Hierzu müssten die Handlungen jedoch eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Dabei zeichne sich die natürliche Handlungseinheit durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte sowie durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus, so das Gericht weiter. Eine natürliche Handlungseinheit scheide jedoch im Streitfall aus, da in diesem Fall für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit nicht erkennbar sei, so das Gericht.

Entscheidung des OLG Düsseldorf
Wie bereits das LG Düsseldorf in erster Instanz, kam auch das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass der Beklagte mehrfach seine Verpflichtung aus der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung verletzt habe. Damit sei die Vertragsstrafe mehrfach verwirkt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die einzelnen Zuwiderhandlungen auf drei verschiedenen Internetplattformen stattgefunden hätten. Insoweit lägen auch drei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vor, die jeweils zur Zahlung der bei Zuwiderhandlung versprochenen Vertragsstrafe verpflichten. Zudem habe der Beklagte auf der dritten Plattform, im Unterschied zu Angeboten auf den anderen Plattformen, nicht nur das Handelsregister und die Handelsregisternummer nicht angegeben, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies gab dem Senat Anlass dazu, keine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Der Entscheidung stand auch nicht entgegen, dass sich die der Vertragsstrafenklage zu Grunde liegenden Verstöße auf anderen Plattformen ereignet hatten, als diejenigen Impressums Verstöße, die zur Abgabe der Unterlassungserklärung Anlass geboten hatten. Ihrem Zweck entsprechend seien Unterlassungserklärungen in der Regel so auszulegen, dass sie auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen. Da der Beklagte als Kaufmann handelte, komme eine Herabsetzung der recht hohen Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB auch nicht in Frage; sie war gemäß § 348 HGB von vornherein ausgeschlossen.

Impressumspflicht auch auf Portalen und in Sozialen Medien
Vorliegend hatte sich der Beklagte verpflichtet, keine Telemedien im Sinne des § 1 TMG anzubieten, ohne die nach § 5 TMG vorgeschriebenen Angaben zu machen. Darunterfallende Informationspflichten beziehen sich auf Angebote des Beklagten, sofern dabei eine „kommunikationsbezogene Eigenständigkeit“ erkennbar ist. Genau genommen ist es ausreichend, wenn sich das Angebot auf einer Branchenplattform oder einem Social Media Kanal von anderen Angeboten abhebt und dadurch dem Diensteanbieter zugeschrieben werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Einzeldarstellung des Diensteanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben.

Folgen für die Praxis
Nicht selten werden Abmahnungen wegen Impressumverstößen ausgesprochen, sodass die Betroffenen daraufhin leichtfertig strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgeben. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht abermals, dass die Formulierung des Unterlassungstenors im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Konkrete Verletzungshandlungen sollten nur in Bezug genommen werden, um auch kerngleiche Wettbewerbsverstöße mit dem Unterlassungsgebot zu erfassen.
Gerade im Falle von Impressumverstößen, wenn ähnliche, aber nicht identische Verletzungshandlungen auf verschiedenen Onlineplattformen begangen werden können, besteht die Gefahr der Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019, Az. I-2 U 44/18


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland