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verspätete Ausübung des Zurückbehaltungsrechts

OLG Frankfurt am Main, U. v. 14.11.2013, Az.: 15 U 80/12


Der Kläger wurde im Rahmen eines Werkvertrages von der Beklagten beauftragt. Er sollte Teilleistungen zu einer bestimmten Anzahl von Projekten erbringen. Vertraglich geregelt wurde das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Beklagten an den Arbeitsergebnissen des Klägers. Ihm wurde das Recht eingeräumt, seine als selbstständiger Planer erbrachten Leistungen in einer Referenzliste anzuführen. Die Beklagte musste dabei als Hauptauftragnehmerin genannt und die ihm zuzuordnenden Leistungsteile gekennzeichnet werden.

Nach Erbringung der Leistungen erstellte der Kläger Rechnungen und mahnte die Bezahlung für ein Teilprojekt mit Schreiben vom 15.03.2010 und für die anderen Projekte nach geringfügiger Teilzahlung durch die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 18.11.2010 jeweils mit Fristsetzung an.

Der Kläger verlangte vor dem Landgericht (LG) Kassel die Zahlung von mehr als 8000 Euro nebst Zinsen und Mahnkosten von der Beklagten. 

Diese erklärte die Aufrechnung gegenüber diesen Werklohnforderungen und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Gegenforderung in Höhe von über 3000 Euro begründet die Beklagte mit einem Verstoß gegen die Vereinbarung. Der Kläger habe in seiner veröffentlichten Referenzliste die Ausführung der Projekte als nur von ihm erbracht bezeichnet. Zudem habe der Kläger im Quellcode seiner Internetseite den Namen der Beklagten hinterlegt. Bei Suchanfragen Dritter zur Beklagten würden die Anfragenden direkt auf die Seite des Klägers geleitet.

Das Gericht stellte Wettbewerbsverstöße des Klägers fest. Die Beklagte könne deshalb mit Forderungen in Höhe von 2.759,60 Euro netto aufrechnen. 

Das LG Kassel gab deshalb der Klage über einen Betrag von 5.328,63 Euro nebst Zinsen statt und wies sie im Übrigen ab.

Die Beklagte legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein, der sich der Kläger anschloss. Die Beklagte erkannte folgend die vom LG ausgeurteilte Forderung des Klägers an. Sie beantragt jetzt die Abweisung der Klage im Übrigen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in voller Höhe weiter. 

Das OLG wies sowohl Berufung als auch Anschlussberufung zurück. 

Die Beklagte sei zur Abmahnung berechtigt gewesen. Er habe den Eindruck erweckt, dass die Leistungen nur von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte ausgeführt wurden. Durch die Darstellung seiner Leistungen in der Referenzliste habe der Kläger potenzielle Nachfrager solcher Planungsleistungen in die Irre geführt. Zu berücksichtigen sei auch der vorliegend begrenzte Markt für solche Planungen.

Zudem hatte das Hinterlegen des Namens der Beklagten im Quellcode der klägerischen Homepage zur Konsequenz, dass potenzielle Kunden direkt auf die Homepage des Klägers geführt wurden. Das sei als eine unlautere geschäftliche Handlung einzustufen. 

Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungsschriftsätze sei kein Wettbewerbsverstoß des Klägers mehr gegeben. 

Das LG habe wegen Verzuges der Beklagten auch zutreffend den Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz anerkannt. Die Ansprüche der Parteien stünden nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Das gelte für den klägerischen Anspruch auf Werklohn gegenüber dem wettbewerbsrechtlichen Anspruch der Beklagten. Auch hinsichtlich der sonstigen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag stehe nur die Verpflichtung zur Leistung in gegenseitiger Abhängigkeit zur Zahlungspflicht. Die Beklagte habe sich überdies deutlich nach Eintritt des Verzuges auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen und nicht rechtzeitig versucht, den Verzug zu beenden. Revision wurde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

OLG Frankfurt am Main, U. v. 14.11.2013, Az.: 15 U 80/12


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