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Versicherungsvertreter dürfen nicht als Versicherungsmakler auftreten

LG Freiburg, Urteil vom 30.12.2015, Az. 12 O 86/15 KfH


Versicherungsvertreter dürfen nicht als Versicherungsmakler auftreten

Mit Urteil vom 30. Dezember 2015 das Landgericht Freiburg entschieden, dass der gewerbsmäßige Versicherungsvertreter, der über eine entsprechende Erlaubnis im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO verfügt, nicht zugleich als Handelsvertreter tätig werden darf, wenn er diese Aufgabe für eine Maklergesellschaft übernimmt. Nach Meinung des Gerichts handle er insoweit wettbewerbswidrig, da es nicht zulässig sei, in einer Doppelfunktion als Versicherungsmakler und -vertreter tätig zu werden. Denn als Versicherungsmakler werde zu Gunsten der Kunden gehandelt, während ein Versicherungsvertreter im Sinne der Versicherungsgesellschaft auftritt, um ihre Interessen zu wahren.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bis Mai 2015 wurde der Beklagte als Versicherungsmakler von den Klägerinnen beauftragt. Anschließend übte er die Tätigkeit eines selbstständigen Versicherungsvertreters aus. Er verfügte insoweit über die Erlaubnis im Sinne des § 34 d Abs. 1 GewO. Durch Beschluss wurde es ihm untersagt, in seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler auch Vollmachten bei Kunden zu suggerieren. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Widerspruch ein. Seiner Meinung nach lag ein Rechtsverstoß gegen die Vorschrift des § 34 d GewO gerade nicht vor. Die ihm erteilte Erlaubnis stehe im Einklang mit seinem Verhalten. Er sei lediglich mit Bestandskunden in Kontakt getreten, die er vor seiner Tätigkeit bei der Maklergesellschaft betreut hat. Dabei habe er gegenüber den Kunden deutlich gemacht, dass eine Betreuung derzeit nicht mehr möglich ist. Er habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Tochtergesellschaft die Bestandsverträge per Maklermandat übernehmen könnte. Er habe insoweit lediglich die Anliegen der Kunden an die Tochtergesellschaft weitergeleitet.

Ein Maklermandat für die Klägerin sei nicht möglich gewesen, da sämtliche Verträge noch eine lange Laufzeit hatten. Er wäre insoweit erst dann wieder in Erscheinung getreten, wenn eine Versicherung vor ihrem Ablauf gestanden hätte. Dann hätte eine Umschreibung auf die Muttergesellschaft stattfinden können. Es entspreche gerade dem Ventilgeschäft, dass Kunden, die nicht zur Versicherungsgruppe zugefügt werden können, von der Tochtergesellschaft betreut werden. Notwendig sei allerdings ein Maklerauftrag für den einzelnen Kunden. Einen entsprechenden Auftrag habe er ebenfalls in dem Moment vermittelt, als er eine Empfehlung an die Tochtergesellschaft ausgesprochen hat. Die entsprechenden Maklervollmachten habe er lediglich an die Tochtergesellschaft weitergeleitet, um den Prozess zu beschleunigen. Ihm sei es wichtig gewesen, dass der Makler zeitnah für die Kunden tätig werden konnte. Der Beklagte behauptet, selbst nicht als Makler tätig geworden zu sein. Durch den Kontakt zu der Tochtergesellschaft habe er lediglich die einzelnen Maklermandate vermittelt.

Die Klägerinnen sind hingegen der Ansicht, dass vorliegend ein Verstoß gegen § 34 d GewO vorliegt. Der Beklagte habe unlauteren Wettbewerb betrieben. Er habe die Vollmachten bei den einzelnen Kunden aufgenommen, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen. Vielmehr habe er bei den Kunden suggeriert, dass er die Verträge auch in Zukunft betreuen könne.

Das Landgericht Freiburg bestätigt in dem Urteil den vorangegangenen Beschluss der Kammer. Nach Auffassung des Gerichts habe der Beklagte gegen §§ 4 Nr. 11 aF bzw. 3a UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO verstoßen. Um gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln, sei eine Erlaubnis notwendig, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird. Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO sei dabei anzugeben, ob die Erlaubnis als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter gewünscht wird. Eine Doppelerlaubnis könne insoweit nicht ausgesprochen werden.

Dies gehe bereits daraus hervor, dass das Auftreten des Maklers oder des Vertreters für den Kunden eindeutig sein muss. Wer als Versicherungsvertreter in Erscheinung tritt, stehe im Lager der Versicherungsgesellschaften und müsse ihre Interessen wahren. Demgegenüber handle der Makler im Sinne des Kunden. Die Abgrenzung zwischen einem Versicherungsmakler sowie einem Versicherungsvertreter gehe daraus hervor, wer das Vermittlungsgeschäft in Auftrag gibt.

Vorliegend sei der Beklagte sowohl als Handelsvertreter aufgetreten, indem er die unterzeichneten Maklervollmachten an die Tochtergesellschaft weitergeleitet hat. Im Hinblick auf die Kunden sei er jedoch als Versicherungsmakler in Erscheinung getreten, indem er die Maklervollmachten unterzeichnen ließ. Folglich handelte der Beklagte nach Meinung des Landgerichts in einer Doppelfunktion, so dass ein Verstoß gegen § 34d Abs. 1 GewO vorliegt.

LG Freiburg, Urteil vom 30.12.2015, Az. 12 O 86/15 KfH


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