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Versandkosten für Altöl-Rücksendung

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2016, Az. 13 U 26/16


Versandkosten für Altöl-Rücksendung

Verbraucher müssen die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl an einen Onlinehändler selber tragen, da § 8 AltölV besagt, dass der Grundsatz der Kostenfreiheit ausschließlich für Altöl Anwendung findet, das zuvor bei dem jeweiligen Händler gekauft wurde und vor Ort abgegeben wird.

Laut deutscher Gesetzgebung sind Händler verpflichtet, bestimmte umwelt- und gesundheitsgefährdende Produkte zurückzunehmen und diese ordnungsgemäß zu entsorgen. Für Verbraucher ist diese Regelung nicht nur praktisch, sondern auch bequem, da sie sich nicht selbst um die Entsorgung kümmern müssen. Bringt der Verbraucher das Altöl direkt in das Ladenlokal des Händlers, besteht für diesen eine kostenlose Rücknahmepflicht. Wie sieht die Angelegenheit jedoch aus, wenn es sich um einen Onlinehändler handelt, der kein Ladenlokal vor Ort unterhält und der Verbraucher den Postweg wählen muss? § 8 Altölverordnung besagt, dass Händler, die gewerbemäßig Öl für Verbrennungsmotoren und Getriebe an Verbraucher abgeben, dieses nach dem Ende des Gebrauchszyklus zurücknehmen müssen. Allerdings besteht laut dem vorliegenden Urteil eine Einschränkung dahingehend, dass der Händler die Versandkosten für die Rücksendung des Altöls nicht zu tragen hat. Er kann zwar die Rücknahme nicht verweigern, die Kosten hat jedoch der Kunde zu tragen.

Ein Verbraucher war gegen einen Onlinehändler vorgegangen, da er nicht einsehen wollte, die Kosten für die Rücksendung des Altöls zu tragen. Der Händler weist auf seiner Homepage darauf hin, dass er zu entsorgendes Altöl jederzeit während der Öffnungszeiten annimmt. Alternativ können die Kunden das Altöl auf dem Postwege zusenden, müssen jedoch die Kosten für den Versand tragen. Dieser Hinweis auf die Rücknahmebedingungen ist klar und verständlich. Das OLG Celle übernimmt die Position des beklagten Händlers, Rücknahme des Altöls ja, Übernahme der Versandkosten nein. Bei Onlinehändlern ist der Fall anders gelagert als beim Fachhändler vor Ort. Dort kann der Kunde während der Öffnungszeiten das Altöl kostenlos abgeben. Onlinehändler unterhalten meistens jedoch keine Verkaufsstelle, sondern lediglich eine Vertriebsstelle, die sich sowohl in einem Privathaus als auch in einem Versandlager befinden kann. Hinzu kommt, dass sich der Onlinehändler in den meisten Fällen in einem anderen Ort als dem Wohnort befindet. Die kostenlose Abgabe während der Öffnungszeiten ist daher für die meisten Verbraucher nicht möglich. In diesem Fall ist der Postweg zu wählen.

Der zitierte Altöl-Paragraph spricht von einem „räumlichen Zusammenhang zwischen Annahmestelle und Verkaufsort“. Die Richter hatten darüber zu entscheiden, wie diese juristische Formulierung zu interpretieren ist. Ein Zusammenhang zwischen der Annahmestelle für das Altöl und dem Verkaufsort muss in der Weise bestehen, dass eine Inanspruchnahme, also das Aufsuchen des Verkaufsorts, für den Kunden zumutbar ist. Die Richter interpretieren diese Vorschrift jedoch dahingehend, dass der Verkaufsort nicht zwingend der Ort sein muss, an dem der Händler seine Waren verkauft. Es kann auch der Ort sein, an dem der Händler seinen Vertrieb organisiert, zum Beispiel ein Waren- und Versandlager.

Ferner spricht die Regelung zur Rücknahme von Altöl von der „kostenlosen Rücknahme“. Diese Formulierung ist jedoch so zu verstehen, dass ein Händler nur dann zur kostenlosen Rücknahme des Altöls verpflichtet ist, wenn der Kunde dieses an seinem Verkaufs- oder Versandort persönlich abgibt, so dass keine weiteren Kosten entstehen. Diese juristische Definition beinhaltet jedoch nicht die Versandkosten für die Rückgabe des Altöls auf dem Postweg. Versandkosten entstehen im Bereich des E-Commerce regelmäßig und werden von manchen Händlern aus Kulanz- oder Wettbewerbsgründen getragen. Dieses kundenfreundliche Verhalten können sich jedoch nur große Onlinehändler wie Zalando oder Amazon leisten, die täglich hohe Umsätze durch verkaufte Waren machen und diese bei Nichtgefallen versandkostenfrei wieder zurücknehmen. Bei der Rücknahme von Altöl macht der Händler jedoch kein Geschäft und muss darüber hinaus die Kosten für die Entsorgung tragen. Daher würde sich die Übernahme der Versandkosten für jedes Paket mit Altöl negativ auf den Umsatz auswirken.

Die Rechtsprechung des OLG Celle kann analog auch weitere zu entsorgende Produkte wie Elektrogeräte, Batterien oder Farbreste angewendet werden. Auch diese Produkte muss der Händler kostenfrei zurücknehmen und entsorgen, die Versandkosten hat der Kunde jedoch zu übernehmen.

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2016, Az. 13 U 26/16


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