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Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping

Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping wettbewerbswidrig


Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping

Die bisher in gängiger Praxis von „Google Shopping“ verwendete Methode zur Anzeige von Versandkosten gelisteter Produkte ist rechtswidrig. Dies stellte das LG Hamburg in einem Urteil vom 13.06.2014 (Az. 315 O 150/14) fest und gab damit der Klage eines Anbieters für Sonnenschirme und Zubehör im Internet statt. Dieser hatte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Mitbewerber geltend gemacht.

Der besagte Mitbewerber hatte dabei im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten regelmäßig Produkte angeboten, die durch Google in der Rubrik „Shopping“ interessierten Nutzern gelistet wurden. Google verwendet dabei eine Technik, bei der die jeweiligen Versandkosten der gelisteten Produkte lediglich im Rahmen eines „Mouse-Over-Effektes“ eingeblendet werden. Der Nutzer muss hierfür entsprechend mit der Maus über die jeweilige Produktabbildung fahren, um erst durch diese Tätigkeit eine Anzeige der Versandkosten herbeiführen zu können. Dieser Effekt funktioniert jedoch grundsätzlich nicht bei anderen Merkmalen der Verkaufsanzeigen wie insbesondere der Produktbezeichnung oder dem eigentlichen Verkaufspreis. 

Der Kläger sah vorliegend in dieser Gestaltung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und machte dabei insbesondere darauf aufmerksam, dass der „Mouse-Over-Effekt“ im vorliegenden Fall auf der Java-Script-Technologie basiert. Diese ist bei vielen Nutzern im Internet aus Sicherheitsgründen standardmäßig im Browser deaktiviert.

Das LG Hamburg schloss sich mit der vorliegenden Entscheidung der Ansicht des Klägers an und bejahte einen entsprechenden Verstoß des Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Vorschriften des PAngV.

Nach Ansicht der Richter würde es sich bei der strittigen Anzeige dabei unzweifelhaft um eine Werbung unter Preisangabe im Sinne des PAngV handeln, weshalb auch grundsätzlich im direkten Zusammenhang die jeweiligen Versandkosten angegeben werden müssten. Die Angaben haben dabei grundsätzlich gut lesbar oder zumindest gut wahrnehmbar zu sein, was in der vorliegenden Situation nach Ansicht des Gerichts gerade nicht gegeben sei. Vielmehr werde aufgrund des verwendeten Mouse-Over-Effektes vorausgesetzt, dass der Nutzer zur Anzeige erst mit der Maus über die Produktabbildung scrollt, wofür jedoch grundsätzlich gar kein Anlass gegeben sei. 

Die Hamburger Richter betonten in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Listung der Produkte durch Google Shopping entgegen der Ansicht des Beklagten um einen Produkt- und auch Preisvergleich handelt, bei dem der Nutzer entsprechend durch die fehlende oder fehlerhafte Darstellung der Versandkosten hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung grundsätzlich wettbewerbswidrig getäuscht werden könne. Die von Google verwendete Technologie würde daher nach Meinung der Richter nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das LG Hamburg grundsätzlich eine für die Transparenz im Verbrauchergüterkauf positiv anmutende Entscheidung getroffen. 

Insbesondere durch die weitverbreitete Deaktivierung der Java-Script-Technologie im jeweiligen Browser war es Nutzern bisher nur schwierig möglich, die Versandkosten bei den Listungen von Google Shopping zu erkennen. Auch neue oder unerfahrene Nutzer dürften dabei regelmäßig von der Technologie zur Anzeige der entsprechenden Kosten überfordert gewesen sein.

Fraglich erscheint nun jedoch, wie sich Unternehmen von nun an bei der Vermarktung ihrer Produkte über Google Shopping zu verhalten haben. Bis zu einer als äußerst wahrscheinlich geltenden technischen Anpassung der Listung seitens Google dürften Unternehmen bei der Nutzung dieses Vertriebsweges der grundsätzlichen Gefahr einer Abmahnung oder Unterlassungsklage ausgesetzt sein. Im Sinne einer gesicherten Rechtsposition der Unternehmen als Kunden der eigenen Dienste dürfte Google daher großem Druck zum schnellen Handeln ausgesetzt sein. 

Weiterhin fraglich bleibt, ob eine der vorliegenden Parteien oder gar Google selbst zudem eine weitere gerichtliche Klärung durch eine entsprechend höhere Instanz anstreben wird.

LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14


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