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Versandhandel mit Arzneimitteln

Kooperationsmodell verstößt gegen das Arzneimittelrecht


Versandhandel mit Arzneimitteln

Apotheken ist es bei Vorliegen einer behördlichen Versandhandelserlaubnis gestattet, apothekenpflichtige Arzneimittel auch über beauftragte Logistikunternehmen zu versenden. Die Tätigkeit des beauftragten Unternehmens muss sich auf den Transport beschränken. Insbesondere darf das Unternehmen durch seine Werbung nicht den Eindruck erwecken, apothekenpflichtige Arzneimittel selbst zu vertreiben.

Das Landgericht Wiesbaden hatte Fragen zur Versendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu klären. Der klagende Verband nahm die beklagte Händlerin auf Unterlassung in Anspruch. Im Internetshop der Händlerin bestand die Möglichkeit, neben Sanitätsartikeln und gesundheitsbezogenen Produkten auch apothekenpflichtige Arzneimittel zu bestellen. Die Seite enthielt einen Hinweis darauf, dass die Entgegennahme von Bestellungen, der Versand und die Berechnung der Arzneimittel durch die Händlerin im Auftrag einer Apotheke erfolgten. Nach den Urteilsfeststellungen stellte die Händlerin aus den eingegangenen Bestellungen einen Datensatz her und leitete den kopierten Datensatz an die Apotheke weiter. Die Apotheke verpackte die bestellten Medikamente in einen durchsichtigen verschlossenen Plastikbeutel. Die Händlerin versandte die Medikamente in dem Beutel in einem Paket gemeinsam mit anderen, von den Kunden bei ihr bestellten Waren. Dem Paket lag ein von der Apotheke ausgestellter Lieferschein bei. Die Kunden erhielten zudem eine von der Händlerin ausgestellte Rechnung, in der sowohl die Medikamente als auch andere Waren aufgelistet waren. Die Bezahlung durch Überweisung oder Einzug erfolgte ausschließlich an die Händlerin. Grundsätzlich ist es einem Apotheker nach dem Gesetz gestattet, apothekenpflichtige Medikamente an Patienten unter Verwendung der Dienste eines Logistikunternehmens zu versenden, wenn dafür eine behördliche Versandhandelserlaubnis vorliegt. Die Apotheke als Auftraggeberin der Händlerin verfügte über eine derartige Versandhandelserlaubnis. Das Gericht war aber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Ansicht, dass der Versand im vorliegenden Fall gerade nicht durch die Apotheke erfolgte. Das Gericht ging davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Erlaubnis des Versandhandels lediglich auf die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke verzichtet hat, nicht aber darauf, dass die Abgabe institutionell ausschließlich durch die Apotheke erfolgt. Erhebt das in den Vertrieb eingeschaltete Unternehmen wie die Händlerin durch seine Werbung den Eindruck, man könne bei ihm Arzneimittel kaufen, wird durch dieses Verhalten jedenfalls nach außen hin die vom Gesetz geforderte alleinige Verantwortung der Apotheke für die Arzneimittellieferung aufgehoben. Die Beteiligung der Händlerin am Vertrieb der Apotheke ging nach der Ansicht des Gerichtes zudem weit über eine reine Transporttätigkeit hinaus. Die Annahme der Bestellungen, der eigenverantwortliche Versand der Pakete und die Abwicklung des kompletten Bezahlvorgangs stellten sich inhaltlich als nicht unwesentliche Apothekertätigkeiten dar. Das Gericht sah daher in der Beteiligung der Händlerin am Vertrieb der Apotheke unter den gegebenen Umständen nicht nur den Vorwurf des nicht erlaubten Versands von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, sondern darüber hinaus auch den Vorwurf des unzulässigen In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln als verwirklicht an. Der Klage wurde stattgegeben.

Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 07.12.2011, Az. 11 O 29/11


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