• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Versandhandel mit Arzneimitteln

Aufstellen einer sogenannten Co-Box in den Räumen einer Drogerie als Betreiben einer Apotheke


Versandhandel mit Arzneimitteln

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. März 2012 entschieden, dass es sich bei einem Bestellterminal, der in einer Drogerie zum Verkauf von Medikamenten aufgestellt wird, um eine Versandapotheke handelt. Insofern stellt das Bereitstellen des Geräts kein Geschäft einer sogenannten Präsenzapotheke dar. Die Co-Box führt den Kunden durch ein interaktives Menü zu den gewünschten Arzneimitteln. Im Folgenden kann der Besteller eine Abholstelle auswählen, an die die Medikamente nach Verarbeitung der Bestellung geschickt werden. 

Kernanliegen des Beschlusses war die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Co-Box, die in einem Drogeriemarkt aufgestellt wird, um eine Präsenzapotheke oder um eine Versandapotheke handelt. Während der Antragsgegner, das Regierungspräsidium Darmstadt, die Ansicht vertritt, dass es sich bei dem Betrieb einer Co-Box um eine Filialapotheke handele, ist der Antragsteller, dessen Ehefrau eine Co-Box innerhalb eines Drogeriemarktes betreibt, der Ansicht, dass es sich stattdessen um eine Versandapotheke handele. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte der Ehefrau den Betrieb des Bestellterminals untersagt, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Filialapotheke nicht vorgelegen haben. Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner am 13. Februar 2012 die Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Im Ergebnis hielt das Gericht die Beschwerde zwar für zulässig, aber unbegründet. 

In der Begründung setzen sich die Richter vor allem mit den charakteristischen Eigenschaften einer Co-Box auseinander. Es handelt sich dabei um eine Videoapotheke. Das bedeutet, dass dem Kunden ein Internet zur Verfügung gestellt wird, damit er seine Bestellung von den gewünschten Medikamenten aufgeben kann. Über den Bildschirm wird er von einem Apotheker beraten. Das Bestellterminal zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es sich um einen fest umschlossenen Raum handelt. Der Kunde betritt die Räumlichkeiten durch eine Tür. Diese kann sodann verschlossen werden. Insofern besteht zwischen dem Drogeriemarkt und dem Termine eine räumliche Trennung. Sobald der Kunde den Raum betreten hat, wird er mit der Apotheke, die von dem Antragsteller geführt wird, verbunden. Um die Kommunikation zu gewährleisten, stehen dem Besteller neben einem Bildschirm auch ein Mikrofon sowie ein Lautsprecher zur Verfügung. Sobald der Kunde mit der Apotheke des Antragstellers verbunden wurde, kann dieser ihn im Hinblick auf die gewünschten Medikamente beraten. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, Medikamente direkt über den Terminal zu bestellen. Diesbezüglich ist die Co-Box mit einem Einwurfkasten ausgestattet, durch den ein Rezept eingelegt und sodann gescannt werden kann. Nachdem der Kunde das Rezept eingescannt hat, wird er unmittelbar zu dessen Inhalt beraten. Möchte der Besucher sein Rezept nunmehr nicht mehr einlösen, kann er dieses sodann wieder entnehmen. Möchte der Kunde das Rezept jedoch wie beabsichtigt einlösen, wird es von dem Einwurfkasten einbehalten und anschließend von den Mitarbeitern des Antragstellers abgeholt. Die Bestellung wird letztendlich nur dann bearbeitet, wenn das Originalrezept eingegangen ist. Für den Versand stehen dem Kunden mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann sich die Arzneimittel liefern lassen. Ebenso ist es möglich, dass die Medikamente zur Drogerie geliefert werden, so dass er diese nach dem Eintreffen selbst abholen kann. Bezahlt wird die Bestellung entweder per EC-Karte oder alternativ in bar bei der Abholung bzw. bei der Lieferung. 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Entschluss, dass die Gesamtumstände in dem vorliegenden Fall für den Betrieb einer Versandapotheke sprechen. Insbesondere spricht für die Versandapotheke, dass die Medikamente dem Kunden nicht in den Räumlichkeiten der von dem Antragsteller geführten Apotheken übergeben werden. Stattdessen werden diese geliefert bzw. zur Abholung in dem Drogeriemarkt verwahrt. 

HessVGH, Beschluss vom 15.03.2012, Az. 7 B 371/12 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland