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Versandapotheke muss Testurteil vollständig wiedergeben


Wird eine Versandapotheke als Testsieger einer von Stiftung Warentest durchgeführten Untersuchung ausgezeichnet, obwohl das Leistungsspektrum summa summarum nur mit „befriedigend“ benotet wurde, so darf die Apotheke nicht lediglich damit werben, dass sie die Bestnote erhalten hat. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg ist eine Verschleierung des insgesamt eher negativen Eindrucks unzulässig. 

Die beklagte Firma mycare und ein weiterer Mitbewerber erhielten in dem einschlägigen Test die Bestnote 2,6. Der Grundtenor des Qualitätsurteils war mit der Einstufung „befriedigend“ hingegen weniger schmeichelhaft. Dieser Umstand wurde in einer von mycare geschalteten Werbung nicht erwähnt, woraufhin der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen mycare klagte.

Die Klage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht sah in der selektiven Verwendung der Testergebnisse für Werbezwecke die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers, auch wenn die Apotheke den genauen Notenwert angab. Ein Verbraucher reiht die Bewertung von 2,6 nicht kurzerhand in eine spezifische Skala ein, da bei der Vielzahl der verfügbaren Leistungsbewertungen in den verschiedenen Medien diverse Skalen zum Einsatz kommen.

27.10.2011 - 9 U 96/11 Oberlandesgericht Naumburg


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