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Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

LG Köln, Urteil vom 25.02.2015, Az. 28 O 419/14


Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Landgericht Köln entschieden, dass unhaltbare Spekulationen, die durch einen Zeitungsartikel über einen Energieversorger veröffentlicht werden, nicht unter den Grundsatz der freien Meinungsäußerung subsummiert werden können, wenn die unternehmerischen Rechte bei einer vorzunehmenden Abwägung stärker wiegen. In einem solchen Fall darf das betroffene Unternehmen nicht durch die Veröffentlichung diskreditiert werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die von dem Zeitungsverlag aufgestellten Spekulationen auf fehlerhaften bzw. fehlerhaft dargestellten Informationen beruhen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei der Verfügungsklägerin handelte es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Energieversorgung spezialisiert hat. Dazu hat es sich auf die Energiedienstleistung durch die Versorgung mit ökologischem Strom sowie auf die Elektromobilität spezialisiert. Der Verbraucher hat bei der Belieferung durch die Verfügungsklägerin die Wahl, die Versorgung durch einen favorisierten Energieversorger erfolgen zu lassen. Bei der Verfügungsbeklagten handelte es sich demgegenüber um einen eingetragenen Verein. Dieser hat sich auf die Interessen der Verbraucher spezialisiert.

Unter der Überschrift „Stromanbieter drückt sich um EEG-Umlage Energieversorgung für Fortgeschrittene” wurde am 31. August 2014 ein Artikel über die taz online veröffentlicht. In diesem Zusammenhang fiel auch die in dem Rechtsstreit streitgegenständliche Äußerung.

Mit Schreiben vom 2. September 2014 durch den Anwalt der Verfügungsklägerin forderte sie den Verfügungsbeklagten zu der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung auf. Diese Aufforderung blieb jedoch erfolglos.

In dem Rechtsstreit war die Verfügungsklägerin der Ansicht, dass sie durch die Äußerung in ihren Rechten verletzt worden sei. Dies gehe bereits daraus hervor, dass der durchschnittliche Leser durch den Artikel den Eindruck gewinne, dass sie als alleiniges Unternehmen gemeint sei. Sie ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle, die bewusst veröffentlicht worden sei. Die EEG-Umlage werde im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG a.F. ausschließlich von den Elektrizitätsunternehmen geschuldet. Insoweit es sich um eine rechtliche Meinung gehandelt haben sollte, fehle es an einer gesetzlichen Vorschrift, auf die sich der Verfügungsbeklagte berufen könne. Eine derartige Norm existiere jedoch nicht. Am 22. September 2014 hatte die zuständige Kammer die von der Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung auch erlassen. Danach war es dem Verfügungsbeklagten wörtlich unterlassen worden, die Ausführungen „(E, Geschäftsführer der Jer Verbraucherzentrale warnt, das Vertragskonstrukt von D sei für ihn und seine Mitarbeiter nicht durchschaubar.) Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.” zukünftig weiter zu verbreiten bzw. zu behaupten. Der Verfügungsbeklagte hatte demgegenüber beantragt, die Entscheidung aufzuheben, um den Erlass zurückzuweisen. Sie behauptete, dass sie eine derartige Äußerung nicht wörtlich abgegeben habe.

Das Landgericht Köln hat dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegend stattgegeben. Der Verfügungsklägerin stehe gegenüber dem Verfügungsbeklagten der Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. Im Ergebnis sei die Verfügungsklägerin durch die Äußerung in ihren Rechten betroffen. Es sei insoweit unerheblich, dass die Verfügungsklägerin selbst kein Versorger sei. Vielmehr halte der Durchschnittsleser des Artikels die Verfügungsklägerin für einen solchen. Das Gericht stellte sodann fest, dass die Persönlichkeit des Unternehmens durch die Veröffentlichung des Artikels verletzt worden sei. Insoweit nahm es die gebotene Interessen- und Güterabwägung vor. Vorliegend war dementsprechend eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unternehmens nach Art.2 in Verbindung mit Art.1 GG und der Pressefreiheit nach Art.5 GG vorzunehmen. Das Gericht kam hier zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Äußerung des Verfügungsbeklagten um eine Meinungsäußerung gehandelt hat. Im Ergebnis sei aber dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmens der Vorrang einzuräumen. Insbesondere gebe es keine rechtliche oder tatsächliche Grundlage für die Äußerung des Verfügungsbeklagten. Dem Persönlichkeitsrecht sei insbesondere der Vorrang zu gewähren, wenn die Meinungsäußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte, so die abschließende Meinung des Landgerichts Köln.

LG Köln, Urteil vom 25.02.2015, Az. 28 O 419/14


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