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Verletzung der Tarifpflicht für Taxis durch Rabattaktionen

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 29/16


Verletzung der Tarifpflicht für Taxis durch Rabattaktionen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. U 29/16) vom 02.02.2017 die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt bestätigt. Nach Auffassung des OLG Frankfurt sind die Rabattaktionen des Taxivermittlungsdienstes mytaxi wettbewerbswidrig. Im Jahr 2015 hatte das Unternehmen verschiedene Rabattaktionen für Taxifahrten durchgeführt. Den Fahrgästen, die bei mytaxi einen Wagen bestellten, wurden 50 Prozent der Taxikosten erstattet. Gegen diese Aktion hatte der Vermittler Taxi Deutschland erfolgreich vorm dem Landgericht Frankfurt am Main geklagt.

Die Rabattaktionen verstoßen aus der Sicht des OLG Frankfurt gegen die in den §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG vorgeschriebene Tarifpflicht. Demnach ist es einem Taxiunternehmen nicht erlaubt, die amtlicherseits festgelegten Beförderungsentgelte zu über- beziehungsweise zu unterschreiten. Die festgesetzten Fahrpreise dienten dazu, einen Preiswettbewerb der Taxiunternehmen zu verhindern. Damit solle die Existenz kleinerer Unternehmen geschützt werden. Nur so könne nach Auffassung des Gerichts ein „gerechtes Wettbewerbsverhältnis aufrechterhalten“ werden.

Wenn mytaxi als Vermittler von Taxifahrten einen Teil des zu zahlenden Festpreises übernimmt und damit die Beauftragung eines Taxisunternehmens verbunden ist, das mit dem Vermittler einen Vertrag abgeschlossen hat, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das trifft auch dann zu, wenn das Taxiunternehmen den Festpreis in voller Höhe erhält.

Die Beklagte betreibt die Vermittlung von Taxifahrten und benutzt dazu ein eigens dafür entwickelte App. Die Bonusaktionen fanden im Dezember 2014 und im Mai, Juli und November 2015 statt. Das Taxi wird bei diesem System über die Taxi-App bestellt. Die Kunden können über die beim Vermittler hinterlegten Kreditkartendaten oder über PayPal bezahlen. Während der Rabattaktion musste lediglich die Hälfte des tatsächlichen Fahrpreises gezahlt werden. Der dem Vermittler angeschlossene Taxiunternehmer hatte seine Zahlungsansprüche an den Vermittlungsdienst abgetreten und erhielt dennoch den vollen Fahrpreis. Bei einer der Rabattaktion wurden erstmals auch solche Fahrten begünstigt, die nicht über die Taxi-App geordert wurden. Fahrgäste, die das Taxi durch Heranwinken bestellt hatten, erhielten ebenfalls den entsprechenden Rabatt. Darüber hinaus bewirbt die Beklagte ihren Vermittlungsdienst mit Gutscheinen mit einem Wert von 10 bis 15 Euro. Dadurch kann der für den Kunden zu zahlenden Betrag für die Fahrt sich unter Umständen auf 0 Euro verringern

Die bei der Beklagten angeschlossenen Taxiunternehmen haben aus der Sicht des OLG Frankfurt am Main durch ihre Teilnahme an den Rabattaktionen ebenfalls gegen die sogenannte Tarifpflicht verstoßen. Die Unternehmen haben somit eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG verletzt. Taxiunternehmen unterliegen der Tarifpflicht und sind dazu angehalten, die Beförderungsentgelte gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen sind verboten und nichtig, wenn sie nicht unter den gleichen Bedingungen angewendet werden. Ein Taxiunternehmer ist dazu verpflichtet, seine Kunden gleich zu behandeln. Umgehungsgeschäfte, wie in diesem Fall die Rabattaktionen, verstoßen gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Die Festpreise, die in der Regel von den Gemeinden festgesetzt werden, verfolgen das Ziel, die Fahrgäste vor willkürlich festgelegten und überhöhten Preisen zu schützen. Zugleich soll die Festpreisregelung den Taxiunternehmen einen auskömmlichen Verdienst für ihre Dienstleistung garantieren.


OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 29/16


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