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Verlängerung von Rabattaktionen nicht ohne besonderen Grund

BGH, Urteil vom 7. 7. 2011, Az. I ZR 173/09


Verlängerung von Rabattaktionen nicht ohne besonderen Grund

Die Dauer einer ursprünglich befristeten, dann aber zweimal verlängerten Rabattaktion war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen zwei Möbelhausbetreibern, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Es ging dabei um die Frage, ob die Gewährung von Preisnachlässen über den ursprünglich beworbenen Endtermin der Aktion hinaus einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Klägerin hatte anlässlich eines Firmenjubiläums mit einem kurzfristigen Preisnachlass von 10 Prozent auf ihr gesamtes Sortiment geworben und das Angebot bis zu einem ausdrücklich genannten Datum befristet. Zwei Tage vor diesem Datum hatte sie die Rabattaktion in Zeitungsanzeigen um eine Woche verlängert und zwei Tage vor Ablauf der neuen Frist nochmals um eine weitere Woche. Dieses Verhalten war von einem konkurrierenden Möbelhaus als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG und als wettbewerbswidrig beanstandet worden. Der Konkurrent brachte die Sache bis vor den BGH, der zu seinen Gunsten entschieden hat. Der BGH hat befunden, dass die Klägerin durch die Fortführung der Jubiläumsaktion, die sie erst nur für einen befristeten Zeitraum angekündigt hatte, eine Irreführung des Verbrauchers begangen und wettbewerbswidrig gehandelt hat. Dabei hat das Gericht grundsätzlich zwischen zwei Fallgestaltungen unterschieden: Wenn ein Unternehmer für einen bestimmten Zeitraum mit reduzierten Preisen wirbt und schon bei Erscheinen der Werbung eine Verlängerung der Aktion beabsichtigt, ohne dies in den Inseraten deutlich zum Ausdruck zu bringen, liegt nach Ansicht des Gerichts eine Täuschung des Verbrauchers vor. Ein durchschnittlicher Verbraucher würde in diesem Fall nämlich der falschen Vorstellung unterliegen, dass der Unternehmer den Endtermin seiner Aktion, wie er ihn in der Werbung angegeben hat, auch tatsächlich einhalten wolle. Deshalb müsse der Unternehmer sich an der von ihm selbst gesetzten zeitlichen Grenze festhalten lassen. Wird eine befristete Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die erst nach Erscheinen der Werbung eingetreten sind, soll es nach Ansicht des BGH darauf ankommen, ob diese Umstände für den Unternehmer vorhersehbar waren oder nicht. Nur bei nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. bei Ereignissen höherer Gewalt), die er bei der Planung und Gestaltung der Aktion noch nicht hatte berücksichtigen können, soll er ausnahmsweise eine befristete Verkaufsaktion verlängern dürfen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Verlängerung der "Dauertiefpreise" allerdings ganz offen mit dem "riesigen Erfolg" der Sonderaktion begründet. Dies hat der BGH nicht als einen unvorhersehbaren besonderen Grund für eine ausnahmsweise zulässige Verlängerung gelten lassen. Vielmehr sei damit ja gerade das mit der Jubiläumsaktion angestrebte Ziel - nämlich Steigerung der Umsatzzahlen und Gewinnung neuer Kunden - erreicht worden, so dass keine Veranlassung für Weitergewährung der Preisvergünstigungen bestanden habe. Abgesehen davon habe die Klägerin von vornherein vorgehabt, die Rabattaktion im Falle des Erfolges fortzusetzen, und sogar schon Vorbereitungen für eine etwaige kurzfristige Verlängerung getroffen. Daher habe sie durch die Werbung mit der Befristung beim Verbraucher einen falsche Vorstellung darüber hervorgerufen, wie lange die Preisnachlässe gelten sollten. Der BGH hat darin einen Wettbewerbsverstoß zum Nachteil des Konkurrenten gesehen. Durch die kurz bemessene Frist, in der die reduzierten Preise laut Werbung gelten sollten, habe die Klägerin Kunden angelockt, für diese einen starken Kaufanreiz gesetzt und gleichzeitig Druck auf sie ausgeübt, eine etwaige Kaufentscheidung kurzfristig zu treffen. Schon allein dadurch, dass sie durch die erste knappe Befristung Kunden dazu gebracht habe, sich mit ihrem Angebot näher auseinanderzusetzen, habe sich die Klägerin in wettbewerbswidriger Weise einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft.

Befristete Preisaktionen sind ein beliebtes und grundsätzlich zulässiges Mittel zur Kundenwerbung. Zum Schutz von Verbrauchern und Wettbewerb hat der BGH ihrer Verlängerung jedoch klare Grenzen gesetzt: Hat der Händler einen Endtermin angegeben, muss er diesen einhalten, auch wenn die Aktion noch so gut läuft. Etwas anderes kann höchstens in ganz besonderen (existenziellen) Ausnahmefällen gelten.

BGH, Urteil vom 7. 7. 2011, Az. I ZR 173/09


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