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Verknüpfung von Vertragsabschluss und Post-Ident-Verfahren

Informationspflicht bei Verknüpfung von Vertragsabschluss und Post-Ident-Verfahren


Verknüpfung von Vertragsabschluss und Post-Ident-Verfahren

Soll ein Verbraucher im Rahmen des Postident-Verfahrens durch Leistung seiner Unterschrift eine Willenserklärung abgeben, die das Zustandekommen eines Vertrages im Fernabsatz zur Folge hat, ist durch das Vorenthalten der Information über die Bedeutung der Unterschriftsleistung der Tatbestand der unlauteren Irreführung durch Unterlassen erfüllt.

Das Kammergericht Berlin setzte sich in einem Urteil mit der beanstandeten Vorgehensweise eines Unternehmens auseinander, Verbrauchern durch die Unterschriftsleistung anlässlich der Übernahme eines Formulars im Postident-Verfahren den Abschluss eines Vertrages unterzujubeln. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte hatte Verbrauchern über die Deutsche Post AG im Rahmen des Postident-Verfahrens Formulare zustellen lassen. Es war von der Beklagten beabsichtigt, dass die Verbraucher durch die Übernahme des Formulars und die Leistung ihrer Unterschrift Verträge mit der Beklagten im Fernabsatz abschließen sollten. Mit den Verbrauchern waren im Auftrag der Beklagten vor Leistung der Unterschrift Verkaufstelefonate geführt worden. Die Beklagte hatte im Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung der Verbraucher über die Bedeutung der Unterschriftsleistung auszugsweise einen Gesprächsleitfaden zitiert, der als Grundlage der Telefonate dienen sollte.

Der erkennende Senat ging wie letztlich auch die Beklagte zunächst davon aus, dass der Vertrag mit der Beklagten erst mit der Leistung der Unterschrift im Rahmen des Postident-Verfahrens zustande kommen sollte. Die Unterschriftsleistung sollte nicht lediglich der Bestätigung eines bereits mündlich abgeschlossenen Vertrages dienen.

Das Gericht hielt fest, dass die Aufklärung der Verbraucher den gesetzlich vorgeschriebenen Informationsanforderungen auch bei Einhaltung der im Gesprächsleitfaden genannten Vorgaben nicht genügt hätte. Im Gegenteil, der Leitfaden führte zu der Annahme des Gerichtes, dass von der Beklagten systematisch versucht worden war, auf unlautere Art und Weise Kunden zu akquirieren. An das Ausmaß der Deutlichkeit der Aufklärung von Verbrauchern sind hohe Anforderungen zu stellen. Als Maßstab dient dabei ein durchschnittlicher Verbraucher und nicht der konkrete Kunde. Den meisten Verbrauchern ist das Postident-Verfahren als ein Verfahren geläufig, mit dem die Identität des Empfängers festgestellt und dokumentiert werden kann. Im Regelfall wird ein durchschnittlicher Verbraucher daher annehmen, dass er lediglich den Empfang einer Sendung bestätigen soll und die Unterschriftsleistung als Voraussetzung für die Übergabe der Sendung erforderlich ist. Es ist für ihn aber in hohem Maße ungewöhnlich, dass er beim Briefträger eine Unterschrift leistet, durch die ein Vertrag zustande kommen soll. Dies konnte einem durchschnittlichen Verbraucher nach der Ansicht des Gerichtes auch im vorliegenden Fall mangels ausreichender Aufklärung nicht bewusst sein.

Das von der Beklagten übersandte Formular war nach der Ansicht des Gerichtes aufgrund der Gestaltung überdies nicht als Vertragsformular erkennbar. Die Größe des vielzeiligen Fließtextes auf dem Formular ließ eher darauf schließen, dass der Text vom Kunden nach der Intention der Beklagten anlässlich der Unterfertigung in Gegenwart des Briefträgers nicht durchgelesen werden sollte.

Die Verbraucher waren vor Leistung der Unterschrift nicht ausreichend über die von der Beklagten beabsichtigte Folge der Unterschriftsleistung, den Vertragsabschluss, aufgeklärt worden. Das Kammergericht Berlin sah daher den Tatbestand der unlauteren Irreführung durch Unterlassen als gegeben an und wies die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin zurück.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 5 U 93/11


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