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Verkauf von "Noname-Nespressokapseln" zulässig

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012, Az. 4b O 81/12


Verkauf von "Noname-Nespressokapseln" zulässig

Laut Urteil des Landgerichts Düsseldorf dürfen Kaffeekapseln für Nespresso Maschinen weiterhin ohne Vertriebseinschränkung in Deutschland verkauft werden. Die Patentinhaberin war erfolglos mit einem Eilantrag gegen zwei Firmen vorgegangen, die die streitgegenständlichen Kaffeekapseln ohne Lizenz wesentlich günstiger mit dem Zusatz „geeignet für Nespresso-Maschinen“ produzierten.

Verfügungsklägerin ist die in der Schweiz ansässige Nestec S. A., die das Patent an den Nespresso Kaffeemaschinen hält. Für diese Kaffeemaschinen produziert sie die original Nespresso Kaffeekapseln. Das Unternehmen geht gegen zwei gleichfalls in der Schweiz ansässige Unternehmen vor, die ihrerseits Kaffeekapseln herstellen die auch für Nespresso-Maschinen geeignet sind. Die Verfügungsklägerin sieht ihr Verfügungspatent verletzt und macht einen Verfügungsanspruch auf Auskunft und Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagten geltend, der jedoch in der Sache erfolglos bleibt. Gemäß § 10 PatG sind die original Nespresso Kapseln ein wesentliches Element der Erfindung, das die Nutzung der durch das Verfügungspatent geschützten Nespresso-Kaffeemaschinen erleichtert. Laut Patentgesetz ist es Dritten verboten, Mittel oder Gegenstände herzustellen oder zu nutzen, die objektiv dazu geeignet sind, „von der technischen Lehre des Verfügungsgegenstandes im Wortsinn Gebrauch zu machen“. In diesem Fall ist es Drittfirmen verboten, Gegenstände oder Mittel herzustellen oder anzubieten, die dazu geeignet sind, sich den patentierten Stand der Technik der Kaffeemaschinen zu eigen zu machen und die Benutzung der geschützten Erfindung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Nespresso-Kapseln sind als wesentliches Element hinsichtlich der Nutzung der Nespresso-Kaffeemaschinen anzusehen, denn ohne die Kapseln hätte die Maschine für ihre Verwender keinen Nutzen im Sinne des Erfindergedankens, nämlich mit den Kapseln schnell und einfach Kaffee zu kochen. Eine Patentverletzung liegt jedoch nicht vor, da die Lizenznehmer der Verfügungsbeklagten durch die Abnahme der Maschinen zur Verwendung berechtigt sind. Durch die Veräußerung der Kaffeemaschinen hat sich das Patentrecht der Verfügungsklägerin erschöpft, da der Erwerber der geschützten Vorrichtung zum bestimmungsgemäße Gebrauch berechtigt ist, was auch die Verwendung von Kapseln anderer Hersteller einschließt. Diese Feststellung wird durch einen entsprechenden Lizenzvertrag untermauert, demzufolge die Lizenznehmer die Kaffeemaschinen aus dem Verfügungspatent herstellen und vertreiben dürfen. Der gesetzeskonforme Gebrauch erfolgt durch Erwerb des Patentgegenstandes. Die Herstellung der angegriffenen Kapseln ist nicht als Neuherstellung anzusehen, sondern als Element, das die Kaffeemaschinen ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Wortsinn der Erfindung zuführt. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch liegt vor, wenn ein patentgeschütztes Erzeugnis durch Erhaltung und Wiederherstellung weiterhin gebrauchs- und leistungsfähig sowie funktionstüchtig bleibt. Eine erneute Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses ist dagegen verboten. Wird jedoch lediglich ein Teil ausgetauscht, um eine lange Lebensdauer der Erfindung garantieren, liegt keine verbotene Neuherstellung im Sinne des Patentgesetzes vor. Die Verwendung herstellerfremder Kapseln ist rechtmäßig, um die Funktionsfähigkeit der patentgeschützten Nespresso-Maschinen weiterhin zu garantieren.

Der Austausuch der Kaffeekapseln greift nicht in die Identität der patentgeschützten Kaffeemaschinen ein. Obwohl die Kapseln als wesentliches Element der Erfindung anzusehen sind, findet ihre „erfinderische Leistung nicht ihren spezifischen Niederschlag“ in die Patentbeschreibung, was bedeutet, der technische Vorteil der alleinigen Verwendung der original Nespresso-Kapseln erschließt sich nicht. Sie haben keinen wesentlichen Anteil am Erfindergedanken, da die Kaffeemaschinen regelmäßig auch mit Kaffeekapseln anderer Hersteller funktionieren. Die Kapseln sind daher lediglich als passives Element des kompletten technischen Vorgangs der „manipulationsarmen Extraktion“ anzusehen, um schnell und einfach Kaffee zuzubereiten. Der Vorgang selbst wird von anderen Teilen der Maschine vorgenommen. Daher werten die Richter die Kapseln als nicht geeignet, die Lebensdauer und Funktionalität der Maschine nachhaltig zu beeinflussen. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Kapseln daher lediglich geeignet, um eventuell eine mittelbare Patentverletzung geltend zu machen. Für eine unmittelbare Patentverletzung reicht der Stand der Technik jedoch nicht aus, um den Austausch der Original-Kapseln gegen andere Teile als Neuherstellung im Sinne des Patentgesetzes zu werten.

Auch vertritt die Kammer die Ansicht, dass die Abnehmer erwarten können, die Nespresso-Maschinen bestimmungsgemäß verwenden zu können, was auch den Gebrauch herstellerfremder Kapseln einschließt. Die Verwendung von Kapseln anderer Hersteller stellt keine Patentverletzung im Sinne des Patentrechts dar. Das Interesse der Verbraucher an dem wirtschaftlichen und ungehinderten Gebrauch der Kaffeemaschinen überwiegt das Interesse der Verfügungsklägerin.

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012, Az. 4b O 81/12


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