• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verkauf von 15 Festplatten pro Monat lässt auf gewerbliche Tätigkeit schließen


Verkauf von 15 Festplatten pro Monat lässt auf gewerbliche Tätigkeit schließen

"Ich bin ein Privatverkäufer und schließe Rückgaberechte aus". So oder so ähnlich lautet die Standardfloskel, die am Ende vieler Angebote auf Onlineverkaufsplattformen steht. Doch wann darf sich ein Verkäufer als Privatverkäufer bezeichnen und so die Rückgabe- und Gewährleistungsrechte seiner Kunden beschneiden? 

Die Vorteile, die private Verkäufer gegenüber Unternehmern haben

Es ist immer wieder ein Ärgernis, wenn sich kommerzielle Unternehmer sich fälschlich als Privatverkäufer ausgeben. Beim Kauf könnte es dem konkreten Kunden eigentlich gleichgültig sein. Erst wenn die gekaufte Ware nicht den Erwartungen des Kunden entspricht, kann es einen gravierenden Unterschied ergeben, ob der Verkäufer ein Privatmann war oder ein Unternehmer, der sich als Privatmann ausgegeben hat. Hintergrund ist in diesem Zusammenhang das Garantie- und Gewährleistungsrecht des Verkäufers sowie die Bestimmungen des Fernabsatzrechts. Denn während ein kommerzieller Unternehmer seinen Kunden das Recht einräumen muss, binnen zwei Wochen nach Erhalt der online bestellten Ware diese wieder zurückschicken zu dürfen, muss ein Privatverkäufer dies nicht. Vorteile genießt der Privatverkäufer gegenüber dem Unternehmer auch hinsichtlich der Garantiehaftung: Während Unternehmer bei Neuwaren mit einer zweijährigen Garantie haften müssen (bei Gebrauchtwaren immer noch ein Jahr), steht es dem Privatverkäufer offen, diese Garantiehaftung ersatzlos zu streichen. 

Eine Mitbewerberin klagt - im Interesse der Kunden der Konkurrenz?

Aber wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer und kein Privatverkäufer mehr? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Oberlandesgericht Hamm beschäftigten. Klägerin war selbst eine Unternehmerin, die im betroffenen Verkaufsportal als Kontrahentin des Beklagten aktiv ist. Ihrer Meinung nach stellte sich der Beklagte fälschlich als Privatverkäufer dar, um die für Unternehmer geltenden Vorschriften zu umgehen. Deshalb klagte sie nun vor Gericht, dass der Beklagte es künftig zu unterlassen habe, die Erklärung "es handelt sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" bei seinen Angeboten zu nutzen, da dies nicht der Wahrheit entspreche. Vor dem Landgericht Essen bekam die Klägerin recht, doch der Beklagte, der sich mit der für ihn nachteiligen Entscheidung nicht abfinden wollte, legte vor dem Oberlandesgericht Hamm nun Rechtsmittel gegen das Urteil ein. 

OLG Hamm: Wer binnen eines Jahres 15 Festplatten pro Monat verkauft, kann nichts anderes als Unternehmer sein

Das Oberlandesgericht Hamm wollte aber dem Ansinnen des Beklagten nicht folgen und bestätigte vielmehr das bereits ergangene Urteil des Essener Landgerichts. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Formulierung der Essener Kollegen zugegebenerweise unglücklich sei, aber in der Sache richtig: Wer im Laufe eines Jahres monatlich durchschnittlich 15 Festplatten verkaufe, könne dies "kaum anders als gewerblich tun". Dabei greife das Argument des Beklagten nicht, er sei hauptberuflich als Chemiker tätig und allein schon deshalb könne bei den Verkäufen nicht von einer gewerblichen Tätigkeit die Rede seien. Angesichts der dem Gericht vorliegenden Zahlen habe der Beklagte bei den Verkäufen einen nicht unwesentlichen Gewinn erwirtschaftet, was die Annahme einer kommerziellen Tätigkeit bei den Verkäufen noch näher legt. Abgesehen davon handele es sich bei den verkauften Waren größtenteils um originalverpackte Neuwaren, was die Angebote als Teil seines Hobbys infrage stellt. Daran ändere auch nicht der Umstand, dass der Beklagte die Waren nicht selbst angekauft habe, sondern durch Rücksendung alter, defekter Festplatten im Rahmen der Gewährleistungsansprüche als Ersatz erhalten hatte. Ferner wollte das Oberlandesgericht Hamm es nicht bei dem Versprechen des Beklagten belassen, künftig keine Waren mehr auf dem vom Kläger benannten Verkaufsportal verkaufen zu wollen. Aus der Sicht der Richter fiele die Wiederholungsgefahr nicht schon dann weg, wenn "das verletzende Verhalten schlicht eingestellt wird".

OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az. I-4 U 114/12 

Weitere Informationen, wann Gerichte ein gewerbliches Handeln annehem finden Sie hier.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland