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Verkauf eines Produktschlüssels

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2016, Az.: 6 W 42/16


Verkauf eines Produktschlüssels

Am 27.05.2016 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass der Verkauf einer Software, dessen Produktschlüssel noch nicht aktiviert wurde, rechtmäßig ist. Dadurch wurde die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt, der schon 2012 erklärte, dass der Weiterverkauf einer gebrauchten Download-Software rechtmäßig sei. Der weitere Verkauf eines Computerprogramms, mit dem der Erwerber einen Produktschlüssel erhält, durch den er das Programm von einer Internetseite des Rechteinhabers herunterladen kann, ist rechtens. Die Weitergabe ist aber nur so lange zulässig, wie der Schlüssel nicht aktiviert wurde. Dieser hat in so einem Falle nicht die Aufgabe, dass ein schon existierendes Vervielfältigungsstück weitergegeben wird. Seine Funktion ist vielmehr, dieses erst herzustellen beziehungsweise zu "erzeugen". Alleine der neue Besitzer bestimmt eigenmächtig, ob er das Vervielfältigungsstück nutzt.

Dem Urteil des OLG Frankfurt lag folgender Fall zugrunde: Ein Computerprogramm wurde von einer Person erworben und als eine erstellte Kopie weiter verkauft. Die Parteien stritten, ob der beklagte Verkäufer, welcher Lizenzschlüssel für Software verkaufte, gegen Urheberrechte verstieß oder nicht. Die gebrauchte Softwarelizenz befand sich noch im Originalzustand. Diese hätte zunächst aktiviert werden müssen. Fraglich war jetzt, ob der Käufer durch den Erwerb des Produktschlüssels und der Nutzung der Programmkopie, die mit diesem Schlüssel von einer Internetseite heruntergeladen konnte, gegen Urheberrechte verstößt. Ein Erwerb sei nur unlauter, wenn feststeht, dass der Urheber des Programms seine Zustimmung zu seiner Vervielfältigung verweigere. Nach Auffassung der Frankfurter Richter kann davon jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Der Bundesgerichtshof Karlsruhe hatte bereits am 17.07.2013 entschieden, dass gebrauchte Softwarelizenzen grundsätzlich auch weiterverkauft werden können. Dieser Verkauf erhält jedoch eine Einschränkung, dass Händler nur solche Software weiterverkaufen dürfen, welche mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer erworben wird. Der Vorerwerber müsse jedoch eine eigene Kopie der Software unbrauchbar machen. Ausgegangen wurde vom sogenannten "Erschöpfungsgrundsatz", der immer beim ersten Verkauf einer Software gelte. Folglich darf ein weiterer Erwerber bei ihm übertragenen Lizenzen die Software online erneut herunterladen. Er hat ebenso, wie der Ersterwerber, einen Anspruch auf ein kostenloses Update. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt in so einem Falle, dass ein Verbreitungsrecht des Herstellers eines Produktes dann "erschöpft", sobald er dieses erstmalig in Verkehr gebracht hat.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte mit seinem Urteil am 27.05.2016 die Auffassung, dass es sich nicht um eine Irreführung handelt, wenn ein Erwerber ein Computerprogramm kauft, mit dem er ein Programm im Internet herunterladen kann. Eine Irreführung liegt nur dann vor, wenn der Rechteinhaber des Computerprogramms zur Herstellung eines Vervielfältigungsstücks keine Zustimmung erteilen wird. Davon ist normalerweise nicht auszugehen, wenn es sich um ein Vervielfältigungsstück handelt, bei dem erstmals ein Produktkey aktiviert wird. Zugrunde gelegt wurde die "UsedSoft"-Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH. Ob der Erwerber das Vervielfältigungsstück nutzen darf, hängt ausschließlich davon ab, dass der Rechteinhaber seiner Vervielfältigung zustimmt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2016, Az.: 6 W 42/16


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