Verjährungshemmung durch Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 24.05.2016 unter dem Az. 6 U 171/14 entschieden, dass der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nur dann die Verjährung der Ansprüche hemmt, wenn diese in der Antragsschrift konkret aufgeführt werden. Wenn der Antrag zu unbestimmt sei, könne er keine Verjährungshemmung entfalten. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf ein Verbot einer Werbung gerichtet gewesen. Das war dem Gericht zu weitgehend und zu ungenau. Die (später) behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht erfasst worden. Hinsichtlich dieser sei daher die Verjährung eingetreten.
Die Klägerin war Betreiberin des Textbausteinprogramms „A1“. Die Beklagte ist Vertreiberin des Textbausteinprogramms „B“. Mit ihrer Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte den Vorwurf erhoben, ihr Produkt irreführend zu bewerben, indem sie in ihrer Werbung den Satz „B ist für Privatanwender ohne Funktionseinschränkung kostenlos“ benutzte. Diese Aussage sei irreführend, weil verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen bestünden, die bei der kostenpflichtigen Version nicht existieren würden.
Die Beklagte wandte ein, nicht mehr mit der entsprechenden Aussage zu werben. Sie berief sich daher auf Verjährung des Anspruchs. Die Klägerin hielt dagegen, die Verjährung sei gehemmt worden, weil sie, die Klägerin, ein Eilverfahren eingeleitet habe.
Das Landgericht wies die Klage ab, da es die Verjährungseinrede seitens der Beklagten überzeugend fand. Die Verjährungsfrist habe mit dem Datum des 01.04.12 begonnen, da die Beklagte ab dem 31.03.12 die Aussage nicht mehr verwendet habe. Abgelaufen sei die Verjährungsfrist am 01.10.12.
Durch das Eilverfahren sei die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, denn der jetzige Unterlassungsanspruch sei nicht der Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens gewesen, denn damals seien andere Vorwürfe erhoben worden.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe verkannt, dass der Streitgegenstand sich nicht geändert habe. Immer sei es darum gegangen, dass die kostenlose Version nicht mit der vollen Funktionalität ausgestattet sei. Außerdem warf sie der Beklagten vor, diese würde die streitbefangene Werbeaussage inhaltlich unverändert weiterverwenden.
Doch die Berufung hat keinen Erfolg, da die Klage nach Ansicht des OLG nicht begründet ist. Es stehen der Klägerin keine Unterlassungsansprüche zu, so das OLG. Schon wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls der Mitbewerberstellung sei sie nicht mehr anspruchsberechtigt. Zudem seien die Ansprüche verjährt. Soweit die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt habe, stelle sich dieser als eine unzulässige Klageerweiterung dar.
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Ende der Verjährungsfrist der 01.10.12 gewesen sei. Die Behauptung, die Beklagte habe die Werbung auch nach dem 31.03.12 fortgesetzt, habe nicht untermauert werden können. Das am 13.03.12 begonnene Eilverfahren habe den Lauf der Frist nicht gehemmt. Eine solche Fristlaufhemmung sei zwar grundsätzlich möglich; im hiesigen Fall sei jedoch der gestellte Antrag zu unbestimmt gewesen und habe deshalb keine hemmende Wirkung entfalten können.
Der Eilantrag sei auf ein Verbot der entsprechenden Werbeaussage gerichtet gewesen. Das sei in dieser Form nicht genau genug und auch zu weitgehend. Vielmehr hätte der Antrag die behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen der kostenlosen Version erfassen müssen. Dieses Versäumnis könne der Klägerin nun nicht zum Vorteil werden. Vielmehr könne die Verjährungshemmung nur solche Vorwürfe umfassen, die schon im Eilantrag genannt waren.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2016, Az. 6 U 171/14