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Verjährung von Mängelansprüchen bei Hard- und Software

Wann verjähren Mängelansprüche wegen der Anpassung von Hard- und Software?


Verjährung von Mängelansprüchen bei Hard- und Software

Bei der Lieferung von Software ist es nicht immer ganz eindeutig, ob das Werk- oder das Kaufrecht Anwendung finden soll, sodass immer nach den individuellen Lieferumständen und der Parteivereinbarung zu entscheiden ist. So eine Entscheidung hatte auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 26.02.2014 zu treffen. Wichtig war diese Einordnung insbesondere für die Frage der Verjährung der geltend gemachten mängelbedingten Schadensersatzansprüche. 

Die Hintergründe der Entscheidung 

Die Klägerin hatte das Abrechnungswesen von Physiotherapiezentren übernommen. Die Beklagte ist in der Entwicklung und im Vertrieb von Software tätig, dazu gehört auch Finanzbuchhaltungssoftware sowie eine umfangreiche Komplettsoftware für Sanitäts-, Reha-, Orthopädie- und medizintechnische Betriebe.

Nachdem die Beklagte der Klägerin diese Software vorgeführt und ein Angebot dafür unterbreitet hat, erteilte die Klägerin ihr im Februar 2009 den Auftrag zur Lieferung von Hard- und Software, die auch installiert werden sollte. Zudem sollten Schulungen für die Mitarbeiter durchgeführt und die Softwarepflege in der Zukunft übernommen werden. Schon vor der Inbetriebnahme der Software im Juli 2009 rügte die Klägerin Mängel und auch danach wurden die fortbestehenden Mängel gerügt, bis die Klägerin letztlich im Dezember 2009 die Kündigung des Vertrags erklärte. 

Im September 2012 reichte sie die Klage ein, um Schadensersatz für die durch die Mängel entstandenen finanziellen Einbußen zu erlangen. Die Beklagte hat nicht nur das Vorliegen von Softwaremängel abgestritten, sondern auch die Einrede der Verjährung erhoben. 

Die Entscheidung des OLG Hamm

Die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen die einmalige Zahlung eines Entgelts wird in der Regel als Kaufvertrag beurteilt. Damit beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Wenn die Software allerdings individuell erstellt oder angepasst wurde, findet meist das Werkvertragsrecht Anwendung. Dabei ist jedoch noch zu differenzieren, ob die Erstellung der Individualsoftware als Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache eingeordnet wird, sodass die Verjährungsfrist nur 2 Jahre beträgt oder ob die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt. 

Das OLG Hamm hat den Vertrag der Parteien dem Werkvertragsrecht zugeordnet, da der Auftraggeber die Standardsoftware anpassen lassen wollte, sodass es nicht maßgeblich um die Lieferung der Standardsoftware oder die Entwicklung neuer Software ging, sondern um die individuelle Anpassung eines bereits vorhandenen Werks an die Bedürfnisse der Klägerin. Die Lieferung dieser angepassten Software verglich das OLG Hamm mit der Erbringung eines Werkes, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache liegt. Das Erstellen eines funktionierenden EDV-Gesamtsystem hat das OLG als körperliches Arbeitsprodukt angesehen. Somit wurde eine Verjährungsfrist der Mängelgewährleistungsansprüche von zwei Jahren ab Abnahme angenommen, wie sie § 634a Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt. Zwar hat die Klägerin das Werk wegen der Mängel nie wirklich abgenommen, aber in ihrer Kündigung vom Dezember 2009 lag eine endgültige Abnahmeverweigerung, die ebenso ausreicht. Die Ansprüche der Klägerin waren demnach allerdings verjährt, da ihre Klage spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 hätte eingereicht werden müssen, um die zweijährige Frist zu wahren. Die Klage vom September 2012 wurde somit abgewiesen. 

Das Urteil zeigt, dass die Einordnung eines Vertrags über die Lieferung von Software als Werk- oder Kaufvertrag von großer Bedeutung sein kann. Wer auf der sicheren Seite sein will, setzt die Gewährleistungsfristen am besten vertraglich fest. 

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2014, Az 12 U 112/13 


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