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Verhandlung am heimischen Herd?

Darf die Richterin mit einem Staatsanwalt verheiratet sein?


Verhandlung am heimischen Herd?

Das Amtsgericht Kehl hat mit Beschluss vom 15. April 2014 entschieden, dass die Annahme der Befangenheit gegeben ist, wenn der sachbearbeitende Staatsanwalt sowie die Richterin miteinander verheiratet sind. Die Besorgnis der Befangenheit gelte insoweit auch für ein anhängiges Bußgeldverfahren.

Gemäß § 24 Abs.2 StPO ist die Selbstanzeige dann begründet, wenn ein Grund anzunehmen ist, der prinzipiell dazu geeignet ist, die rechtlich garantierte Unparteilichkeit eines Richters anzuzweifeln. Abzustellen ist bei der Beurteilung auf die Sichtweise eines an dem Verfahren verständigen und vernünftigen Beteiligten. Es ist dementsprechend unerheblich, ob sich der Richter seiner Ansicht nach selbst nicht für befangen hält. Des Weiteren muss er auch kein Verständnis dafür aufbringen, wenn von einem Verfahrensbeteiligten eventuelle Zweifel an der Unbefangenheit seiner Person in Erwägung gezogen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vorsitzenden kommt es im Zusammenhang mit der Besorgnis der Befangenheit nur dann an, wenn zwischen diesen Verhältnissen und dem Rechtsstreit ein besonderer sowie innerer Zusammenhang existiert. Der besondere Zusammenhang könnte beispielsweise dann angenommen werden, wenn zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten eine Freundschaft bzw. auch eine Feindschaft vorliegt. Die Begründung der Befangenheit des Verhandlungsführers kann auch damit ausgeführt werden, dass er mit einem anderen Verfahrensbeteiligten den Bund der Ehe geschlossen hat. Dies geht bereits daraus hervor, dass die Ehe eine Institution darstellt, die auf gegenseitige Wertschätzung sowie gegenseitiges Vertrauen beruht.

In dieser Situation wird der Betroffene bzw. der Angeklagte regelmäßig mit der Besorgnis konfrontiert, dass der Vorsitzende beispielsweise den rechtlichen Erläuterungen des mit ihm verheirateten Staatsanwalts ohne nähere Prüfung erfolgen wird. Jedenfalls besteht in derartigen Fällen die Gefahr, dass dem rechtlichen Vortrag eine übermäßig hohe Bedeutung beigemessen wird. Aus Rücksicht auf den Ehegatten wird dem staatlichen Entscheidungsvorschlag daher häufig zugestimmt, weil der Verhandlungsführer den Erörterungen eine höhere Richtigkeit zuerkennt. Es ist insoweit unerheblich, ob der Richter diese Beurteilung möglicherweise unbewusst für sich vornimmt. In derartigen verwandtschaftlichen Konstellationen besteht schlichtweg die Gefahr, dass die letztendliche Entscheidung nicht mit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage übereinstimmt. Denkbar ist auch, dass das Gericht eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hätte, die ohne weiteres zu einem gerechten Ergebnis geführt hätte. Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Kehl hier zu entscheiden.

Die persönlichen Verhältnisse in dem Bußgeldverfahren gaben bereits objektiv Grund für die Annahme, dass die Richterin das Verfahren nicht objektiv entscheiden würde. Sie war zu dem Zeitpunkt der Entscheidung die Ehefrau des Staatsanwaltes, der dem Verfahren als Vertreter des Staates beigewohnt hatte. Nach Auffassung des Amtsgerichts Kehl sei es nicht entscheidend, dass es sich nicht um ein Strafverfahren gehandelt habe. In derartigen Gerichtsprozessen werden die Ermittlungen entgegen dem Strafverfahren nicht von einer Staatsanwältin bzw. von einem Staatsanwalt geführt, sondern von derjenigen Behörde, die den Bußgeldbescheid im Vorfeld erlassen hat. Gemäß § 40 Abs.4 S.1 OWiG werden die Aufgaben der Behörde dann auf die Staatsanwaltschaft übertragen, wenn der Betroffene gegen den Bescheid Einspruch eingelegt hat. In diesen Fällen werden die Akten unmittelbar an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben. Es kommt bei der Beurteilung auch nicht darauf an, ob sich der sachbearbeitende Staatsanwalt bereits intensiv mit dem Einspruch des Betroffenen auseinandergesetzt hat, bevor er die Akten nach § 40 Abs.2 S.2 OWiG an das zuständige Amtsgericht übersendet. In diesem Zusammenhang ist es auch denkbar, dass der Sachbearbeiter selbst ein Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit hat, die dem Betroffenen in dem konkreten Verfahren vorgeworfen wird.

Regelmäßig ergibt sich bereits aus der Übersendungsverfügung die Motivation des Staatsanwaltes, da er hier formularmäßig erklären kann, an der Verhandlung nicht teilnehmen oder einem Beschluss durch das Amtsgericht nicht widersprechen zu wollen. Darüber hinaus kann er auch den Antrag stellen, dass er auf eine schriftliche Begründung des Urteils von vornherein verzichtet.

Allerdings ist die Intention des Sachbearbeiters für einen Verfahrensbeteiligten nicht nachvollziehbar, da er in der Regel keinerlei Erfahrungen im Umgang mit Bußgeldverfahren durch einen Staatsanwalt hat. Es handelt sich vielmehr um interne Arbeitsabläufe. Zudem kann der Staatsanwalt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auch ein intensiveres Interesse an Sachlage entwickeln, um sich dann aktiv mit dem Verfahren auseinanderzusetzen.

AG Kehl, Beschluss vom 15.04.2014, 5 OWi 304 Js 2546/14


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