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Verhältnis von Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 219/13


Verhältnis von Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Wer die wissenschaftlichen Veröffentlichungen eines Konkurrenten kritisiert, muss damit rechnen, dass seine Äußerungen daraufhin überprüft werden, ob sie eine persönliche Herabsetzung des Kritisierten darstellen. Wird der Konkurrenten als fachlich inkompetent dargestellt und spricht der Kritiker seinen Veröffentlichungen den wissenschaftlichen Sinn ab, kann dieses Verhalten gegen Wettbewerbsregeln verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat am 17.12.2015 zum Aktenzeichen I ZR 219/13 ein Urteil in einem wettbewerbsrechtlichen Streitfall verkündet. Die Parteien waren miteinander konkurrierende Sachverständige für Estrich. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte waren ausgebildete Bauingenieure. Der Kläger hatte eine Dissertation zu Themen, die mit seiner heutigen Sachverständigentätigkeit in Verbindung standen, geschrieben. Er wirbt auf seiner Internetseite unter anderem mit einem ihm verliehenen „Innovationspreis Fußboden 2010“ für von ihm entwickelte Produkte und Leistungen. Der Beklagte hatte sich die nicht öffentlich verfügbare Dissertationsschrift des Klägers besorgt und sich auf seiner Internetseite kritisch mit dem Inhalt auseinandergesetzt. In einigen Passagen bemängelt er angeblich nicht wissenschaftliche Arbeitsweise des Klägers und stellt dessen Fähigkeiten in Frage.

Der Kläger betrachtet die „Rezension“ seiner Doktorarbeit durch den Beklagten als unsachliche Schmähkritik und fühlt sich dadurch, dass seine wissenschaftliche Arbeit öffentlich in Frage gestellt wird, verunglimpft. Er ließ den Beklagten wettbewerbsrechtlich abmahnen und dazu auffordern, die kritischen Äußerungen sofort von der Internetseite zu löschen. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück und erklärte, dass es von der ihm grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt sei, wenn er sich kritische Gedanken zur Arbeit von Konkurrenten mache. Er habe keine Schmähkritik geübt, sondern nur seine eigene, in verschiedenen Punkten eben auch kritische, Meinung zu der vom Kläger vorgelegten Dissertationsschrift geäußert. Der Kläger reichte beim Landgericht Wiesbaden Klage ein. Die Richter gaben der Klage in erster Instanz statt. Der Beklagte legte Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, die jedoch abgewiesen wurde. In der Revisionsinstanz hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben.

Die Richter des I. Senats am Bundesgerichtshof führten in ihrer Urteilsbegründung zunächst aus, dass keine Anzeichen für Schmähkritik vorgelegen hätten. Die Kritik des Beklagten habe sich auf den Inhalt der Dissertation bezogen und nicht vorrangig der Person des Klägers gegolten. Allerdings habe der Beklagte durch Kritik an der Arbeitsweise auch die Sachkunde und die wissenschaftliche Grundeinstellung des Klägers in Frage gestellt. Das gezielte Erschüttern der Kompetenz eines Mitbewerbers müsse nach Ansicht der Richter als geschäftliches Handeln eingestuft werden, wenn es sich bei den Beteiligten um direkte Konkurrenten im Sinne von § 2 UWG handelt. Die Verpflichtung zu wettbewerbskonformem Verhalten und zur Vermeidung der in § 4 Nr. 1 UWG erwähnten Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern kann eine gesetzliche Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit darstellen. Kritische Urteile über Produkte oder über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten eines Konkurrenten können deshalb im Regelungsbereich des UWG als unlauter gewertet werden und deshalb unzulässig sein.

Die durch Art. 5 Absatz 1 GG garantierte Meinungsäußerungsfreiheit berührt in diesem Fall das sich aus Art. 2 Absatz 1 GG und Art. 12 Absatz 1 GG ergebende Grundrecht auf Schutz des geschäftlichen Rufes. Aufgrund der besonderen Bedeutung beider Schutzrechte ist in jedem Einzelfall eine gesonderte Prüfung notwendig, ob die Grenzen der Meinungsfreiheit zum Nachteil des Mitbewerbers überschritten wurden. Im vorliegenden Fall sah der Bundesgerichtshof solche Überschreitungen dort, wo der Eindruck erweckt wurde, dem Kläger fehlten grundlegende Voraussetzungen und er habe statt neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nur bereits bekannte Fakten neu zusammengestellt, um für sich und seine Produkte werben zu können. In diesen Äußerungen seien keine für den Verbraucher wichtigen Informationen enthalten gewesen. Die Absicht des Beklagten bestand darin, die durch Promotion und Preisverleihung herausgehobene Stellung des Klägers in Frage zu stellen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil für sich selbst zu erlangen. Insofern wurde die Einschränkung der Meinungsfreiheit als angemessen anerkannt.

BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 219/13


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Kommentare (1)

  • Joachim H.

    06 Juli 2019 um 15:33 |
    Danke für den informativen Artikel. Leider ist es oft so, dass nur Wettbewerber die Qualität eines Produkts richtig beurteilen können.
    Wenn nun ein Wettbewerber wirklich Schindluder betreibt, wie kann man das rechtskonform kritisieren?

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