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Verfahren bei zunächst aufgehobener Unterlassungsverfügung

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.04.2012, Az. 6 W 43/12


Verfahren bei zunächst aufgehobener Unterlassungsverfügung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in zweiter Instanz entschieden, dass der Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung keine Form der Sanktion zulässt, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.

Die Antragstellerin begehrte eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts, das eine einstweilige Verfügung aufgehoben und den Eilantrag hierüber zurückgewiesen hat. Sie meinte, dass trotz der Aufhebung auf Grundlage der Verfügung eine Vollstreckung und die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den zuwiderhandelnden Schuldner vorgenommen werden kann, wenn die Zuwiderhandlung im Zeitraum des ursprünglichen Bestehens der Verfügung begangen wurde.
Zudem hat sie gegen die Aufhebung der Verfügung erfolgreich Berufung eingelegt, deren Entscheidung noch aussteht. Die Antragstellerin begehrte aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, weil sie das Urteil des Berufungsgerichts für entscheidungserheblich hielt.

Aufhebung der einstweiligen Verfügung verhindert die Vollstreckung und die Vornahme von Zwangsmaßnahmen aus dem Titel

Das Landgericht hat die Vollstreckungsanträge nach Aufhebung der Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Begründet hat wurde dies mit dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage, mittels derer vollstreckt werden kann. Grundsätzlich wäre das die ursprünglich existierende einstweilige Verfügung gewesen. Damit hatte die Antragstellerin zunächst einen wirksamen Vollstreckungstitel inne. Aber auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist durch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung deren Wirksamkeit von Anfang an entfallen.
Die Aufhebung wirkt auch in der Vergangenheit. Diese Folge unterbindet eine Ahndung bereits begangener Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung in Form der Vollstreckung, auch wenn die Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch existiert hat.
Nichts anderes kann bei der Verhängung von Ordnungsgeld gelten, da auch hier ein Vollstreckungstitel notwendig ist, auf dessen Grundlage Zwangsmaßnahmen ergriffen werden können.

Auch die eingelegte Berufung der Antragstellerin ändert hieran nichts. Solange über die Berufung nicht entschieden ist, besteht auch kein Titel in Form einer Unterlassungsverfügung. Damit existiert keine rechtliche Grundlage für eine Vollstreckung oder eine Verhängung von Ordnungsgeld auch während des laufenden Berufungsverfahrens.

Der von der Antragstellerin angeregte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens war nicht zu entsprechen. Es besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anlass hierfür. Denn die Entscheidung über die Aufhebung der Verfügung wirkt endgültig, selbst wenn die Berufung erfolgreich sein sollte. Endgültig bedeutet, dass diese alte Verfügung nach Aufhebung nicht mehr aufleben kann.
Selbstverständlich kann die Entscheidung des Landgerichts im Berufungswege angegriffen werden. Mit der Berufung ergeht aber im Erfolgsfall eine erneute Entscheidung über die Aufhebung der Verfügung des Landgerichts. Sie ändert gerade nicht die Wirkung der ursprünglichen Aufhebung ab, sondern setzt sich über die endgültige Wirkung dieser hinweg mit einer neuen Verfügung.

Eine andere Ansicht vertritt das Oberlandesgericht München. Bei identischen Sachverhalten ist der Schuldner auch bei Aufhebung der Verfügung aus dieser zu bestrafen in Form von Ordnungsgeldern, wenn er eine Zuwiderhandlung noch während ihres Bestandes begangen hat. Dieser Ansicht vermag das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nicht zu folgen, da trotz identischen Sachverhalts bei erfolgreicher Berufung eine neue, inhaltsgleiche Verfügung erlassen wird und kein Aufleben der aufgehobenen Verfügung stattfindet.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.04.2012, Az. 6 W 43/12


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