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Vereinnahmung eines Prominenten für Werbezwecke

LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2011, Az. 324 O 134/11


Vereinnahmung eines Prominenten für Werbezwecke

Das Landgericht Hamburg entscheidet darüber, ab wann eine zu Werbezwecken eingesetzte Kunstfigur als Doppelgänger einer prominenten Persönlichkeit anzusehen ist. Handelt es sich bereits um einen Doppelgänger, wenn die Kunstfigur mehrere Eigenschaften und Merkmale einer prominenten Persönlichkeit besitzt?

Der aus Germany’s Top Modell bekannte Stylist Boris Entrup nahm das Unternehmen Congstar auf Unterlassung und Lizenzzahlung in Anspruch, weil er der Meinung war, die von Congstar erfundene Werbefigur Andy sei seiner Person nachempfunden worden. Andy ist der Star einer Werbekampagne des Mobilfunkanbieters Congstar. Boris Entrup war der Meinung, der schwarz gelockte And“ weise nicht nur eine optische Ähnlichkeit zu seiner Person auf, sondern imitiere auch seine Gestik, Mimik, Artikulation und Bewegungen. Damit sei Andy ganz eindeutig als Doppelgänger seiner Person einzustufen und sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Die Kunstfigur wurde von einem Schauspieler verkörpert, der in mehreren Verkleidungen auftrat und diese wiederholt wechselte. Er teilte den Zuschauern mit, er wolle seinen „Style“ wechseln und forderte sie auf, gleichfalls zu wechseln, nämlich zu den Angeboten des Mobilfunkanbieters Congstar. Der Kläger trug vor, nicht einmal seine Eltern hätten die Kunstfigur von ihrem Sohn unterscheiden können. Da Andy ihm zum Verwechseln ähnlich sehe, vereinnahme Congstar seine Person in unzulässiger Art und Weise zu Werbezwecken. Ziel seiner Klage war ein Verbot für Congstar, seine Angebote weiterhin mit der Kunstfigur Andy zu bewerben. Außerdem begehrte er die Feststellung auf Lizenzzahlung, denn Congstar habe seine Bekanntheit rechsmissbräuchlich für Werbezwecke ausgenutzt.

Die Richter der zuständigen Pressekammer konnten zwar eine gewisse Ähnlichkeit zwischen Andy und Boris Entrup erkennen, ihre Entscheidung fiel dennoch gegen den Kläger aus. Die Richter konnten nicht erkennen, dass es sich bei Andy um einen klassischen und damit unverwechselbaren Doppelgänger des Klägers handelt. Ihrer Meinung nach hat sich Congstar lediglich eines bestimmten „Typus“ bedient, nämlich eines gutaussehenden jungen Mannes mit schwarzen Locken und Dreitagebart. Viele junge Männer weisen dieses äußere Erscheinungsbild auf. Damit ist Boris Entrup in seiner Eigenschaft als Kläger nicht in der Lage, alleinige Ansprüche auf diese äußere Erscheinung zu erheben. Trotz der deutlichen Ähnlichkeit zwischen der Kunstfigur Andy und dem Kläger ist diese jedoch nicht so prägnant und unverwechselbar ausgebildet, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Optik umgehend auf den Kläger zurückführen. Zu der Kernkompetenz des Klägers gehört das Stylen seiner Kunden. Die Kunstfigur Andy spricht zwar auch von einem „Umstylen“, wird jedoch nicht als Stylist vorgestellt. In dem Werbespot geht es vielmehr um das humorvolle Spiel mit Verkleidungen, das schließlich den Bogen zum dem eigentlichen Anliegen des Werbespots spannt: die Zuschauer zu einem Wechsel zu den Congstar-Angeboten zu bewegen. Der Kläger hat zudem nicht vorgetragen, dass die verschiedenen Verkleidungen Andys mit seiner Person assoziiert werden. Auch wird der Name des Klägers nicht erwähnt. Die Zuschauer verstehen den Werbespot aufgrund des fehlenden Namens des Klägers auch nicht in der Weise, dass es sich um Boris Entrup handelt, der die Verbraucher dazu auffordert, die Produkte der Beklagten zu erwerben.

Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wird durch die eingesetzte Werbefigur nicht dadurch verletzt, dass diese einen ähnlichen Typ Mann darstellt wie er. Die Richter können nicht erkennen, dass der Kläger Boris Entrup derartig prominent ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise die von Congstar eingesetzte Werbefigur Andy sofort mit seiner Person assoziieren. An ein Werbeverbot, das auf Personenähnlichkeit und damit auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts abzielt, sind regelmäßig hohe Anforderungen zu stellen, da den betroffenen Darstellern ansonsten die Ausübung ihres Berufes maßgeblich erschwert wird.

LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2011, Az. 324 O 134/11


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