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Verbraucherdarlehensverträge und die Widerrufsbelehrung

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2016, Az. 6 U 78/16


Verbraucherdarlehensverträge und die Widerrufsbelehrung

Mit Urteil vom 11.10.2016 hat das Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 6 U 78/16 entschieden, dass die in dem Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültig gewesene Musterwiderrufsbelehrung bzgl. Verbraucherdarlehen die gesetzlich geforderten klaren und verständlichen Pflichtangaben enthielt.

Hintergrund der Entscheidung und Verfahrensverlauf
Unter dem 25.05.2011 schlossen die Parteien dieses Verfahrens einen Verbraucher-Darlehensvertrag über 160.000 EUR. Mit Schreiben vom 19.05.2015 widerriefen die Darlehnsnehmer diesen Vertrag. In diesem Zusammenhang vertraten die Darlehensnehmer die Auffassung, dass die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die notwendigen Widerrufsinformationen seien nämlich nicht in der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung eingebettet gewesen. Zudem seien die erforderlichen Pflichtangaben nur zum Teil aufgeführt, was dem geforderten Deutlichkeitsgebot widerspräche. Dieser Auffassung schlossen sich die Darlehensgeber nicht an. Somit begehrten die Kläger vor dem Landgericht Stuttgart die Feststellung, dass der Widerruf wirksam erklärt worden sei und sich aufgrund des Widerrufs das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Kläger den Verbraucher-Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG alter Fassung (a. F.). Insbesondere seien die Pflichtangaben gem. vorbezeichneter Vorschrift in der gesetzlich vorgegebenen Art und Weise getätigt worden. Gegen diese Entscheidung gingen die Kläger in die Berufung.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung zurück. Dieses begründete seine Entscheidung damit, dass der Widerruf nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Kläger sei diese Frist auch gem. §§ 495 Abs. 2 Nr. 1 355 Abs. 3 S. 1 BGB a. F. in Lauf gesetzt worden. Die damals gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. geforderten Pflichtangaben seien in der Widerrufsbelehrung enthalten gewesen. Insoweit erteilte das Oberlandesgericht der Auffassung der Kläger, die Widerrufsbelehrung habe schon deshalb nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprochen, da die in Ziff. 11 des Vertrages enthaltenen Widerrufsinformationen in einem Kontext von gleichartig gestalteten Vertragspassagen zu finden seien, wobei die Ziff. 12 des Vertrages fett gedruckt gewesen sei, eine Absage. Auch der Verweis der Kläger auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München verfing nicht. Hier bezog sich das Oberlandesgericht Stuttgart darauf, dass diese strengen Vorgaben zum damaligen Zeitpunkt lediglich die gem. § 491a BGB geforderten vorvertraglichen Informationspflichten betrafen. Auch sonst sei die Widerrufsbelehrung entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden. Entscheidend sei hier die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Diese verlangte, dass die Pflichtangaben "klar und verständlich" zu machen seien. Einer textlichen Hervorhebung hätte es insoweit gerade nicht bedurft. Es sei auch entgegen der Auffassung der Kläger unerheblich, dass die Widerrufsinformationen nur einen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen beispielhaft benannt hatten. Hier verwies das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner weiteren Begründung zu Recht auf die Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB. Diese Musterinformation hatte nämlich in der Zeit vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 Gesetzeskraft. Mit der inhaltlichen Gestaltung dieser Musterinformation hatte sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass es dem jeweiligen Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext heranzuziehen, um den Fristablauf für eine Widerrufsbelehrung selbst zu bestimmen. Entscheidend sei vielmehr, dass in der Widerrufsbelehrung durch die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB a. F. auf die Musterwiderrufsbelehrung Bezug genommen worden sei. Die Angabe sämtlicher Pflichtangaben entspräche zudem nicht mehr dem Verbraucherschutz, da in diesem Fall entgegen der geltenden Verbraucherkreditrichtlinie keine "knappen und prägnanten" Informationen mehr vorlägen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2016, Az. 6 U 78/16


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